Eine Zulassung für den Parallelhandel ZN kann für ein Biozidprodukt beantragt werden, welches im Ursprungsstaat (EWR) unter den nationalen Bestimmungen in Verkehr ist und identisch ist mit einem bereits in der Schweiz mit einer Übergangszulassung ZN zugelassenen Biozidprodukt (Referenzprodukt). Die Gesuchstellerin muss den Identitätsnachweis erbringen können.
1. Verfahren
Die Gesuchstellerin muss einen Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
Vervollständigen Sie das Formular „Gesuch um Zulassung für den Parallelhandel ZN“ (siehe unter „Dokumente“ unten). Senden Sie es uns per E-Mail zu cheminfo@bag.admin.ch
Die Anmeldestelle Chemikalien überprüft die Angaben und entscheidet ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend erstellen wir für Sie im Produkteregister Chemikalien www.rpc.admin.ch einen Datensatz und teilen Ihnen die CPID-Nummer, mit der Sie weitere Angaben vervollständigen können. Im mitgeteilten Datensatz im Produkteregister Chemikalien reichen Sie unter der Rubrik „Dokumente“ folgende Unterlagen nach:
a. Original der Etikette und der Verwendungsvorschriften, mit denen das Biozidprodukt im Ursprungsstaat in Verkehr gebracht wird
b. Entwurf der Etikette für das Biozidprodukt, das mit einer Zulassung für den Parallelhandel in der Schweiz in Verkehr gebracht werden soll (in zwei Amtssprachen)
c. Sicherheitsdatenblatt für das Biozidprodukt, das mit einer Zulassung für den Parallelhandel in Verkehr gebracht werden soll
d. allfällige weitere unterstützende Unterlagen
Erläuterungen zum elektronischen Formular finden Sie in der Anleitung zur elektronischen Gesuchstellung um Zulassung ZN (siehe unter „Dokumente“ unten).
Nachdem das elektronische Gesuch im Produkteregister Chemikalien (RPC) versendet wurde, müssen der Anmeldestelle Chemikalien (cheminfo@bag.admin.ch) folgende Informationen per E-Mail übermittelt werden:
• Handelsname und CPID-Nummer des Biozidproduktes, für das Sie ein Gesuch für den Parallelhandel ZN einreichen.
2. Bearbeitungsfrist
Ein vollständiges Gesuch wird in der Regel innerhalb von 60 Tagen bearbeitet und die Zulassungsbedingungen verfügt.
3. Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Zulassung für den Parallelhandel eines Biozidprodukts entspricht der Geltungsdauer der Zulassung des Referenzprodukts. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung für den Parallelhandel gelten die Abverkaufsfristen von 360 Tagen für das Inverkehrbringen und weitere 360 Tage für die Abgabe an Endverbraucher. Liegt ein Entscheid der EU-Kommission vor, die Aufnahme des Wirkstoffes in den Anhang I BPR oder in die Unionsliste genehmigter Wirkstoffe zu verweigern, wird die Zulassung durch die Anmeldestelle widerrufen. Das Produkt darf dann noch längstens 360 Tage nach dem Entscheid der Kommission in Verkehr gebracht und noch weitere 360 Tage an Endverbraucherinnen abgegeben werden (insofern keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind.).
4. Gebühren
Die Gebühren belaufen sich auf CHF 350, sofern keine weiteren Unterlagen zur Feststellung der Identität nachgefordert werden müssen.
Wenn das Dossier unvollständig ist werden Zuschläge verrechnet.
WICHTIG:
Die Anmeldestelle kann bei Bedarf folgende zusätzliche Unterlagen einfordern:
• eine Übersetzung der wesentlichen Teile der Original-Verwendungsvorschriften;
• zusätzliche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass das Biozidprodukt mit dem Referenzprodukt identisch ist.
Die Anmeldestelle kann eine Probe des einzuführenden Biozidprodukts verlangen, wenn sie dies für erforderlich hält.
Letzte Änderung 08.06.2023