Gesuch um Zulassung ZB

Diese Zulassungsart wurde für Biozidprodukte erteilt, die vor dem Inkrafttreten der neuen Chemikaliengesetzgebung (01.08.2005) legal auf dem Schweizer Markt waren. Heute kann kein Gesuch um Zulassung ZB eingereicht werden, aber bestehende Zulassungen ZB können angepasst werden, wenn z.B. Änderungen gemäss Art. 21 oder Art. 24 der Biozidpodukteverordnung (VBP; SR 813.12) von der Zulassungsinhaberin gemeldet werden.

Geltungsdauer

Die Zulassung gilt noch 6 Monate, nachdem der letzte Wirkstoff des Biozidproduktes in die Liste nach Anhang 1 oder 2 (bisher: Liste IA oder I) VBP aufgenommen ist. Das Produkt darf noch längstens 12 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffes an Endverbraucherinnen abgegeben und noch 18 Monate beruflich oder gewerblich verwendet werden. Soll das Produkt weiter auf dem Markt bleiben, s. Übergangsregelung.

Liegt ein Entscheid der EU-Kommission vor, die Aufnahme des Wirkstoffes in den Anhang I BPR oder in die Unionsliste genehmigter Wirkstoffe zu verweigern, wird die Zulassung durch die Anmeldestelle widerrufen. Das Produkt darf dann noch längstens 12 Monate nach dem Entscheid der Kommission an Endverbraucherinnen abgegeben und noch 18 Monate beruflich oder gewerblich verwendet werden.

Letzte Änderung 19.07.2023

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