Der Verwendungszweck des Desinfektionsmittels ist grundsätzlich ausschlaggebend für die Bestimmung des Gesetzes, dem es unterstellt ist. Ebenfalls massgebend ist der Verwendungszweck für die Wahl der Behörde, bei der die Anmeldung zu erfolgen hat.
Die folgende Einteilung hilft dem Hersteller bzw. der Vertriebsgesellschaft abzuklären, bei welcher Behörde das Desinfektionsmittel anzumelden ist.
- Produkte zur Wundversorgung und zur präoperativen Hautdesinfektion fallen unter das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21)
- Produkte für die spezifische Behandlung von Medizinprodukten (chirurgische Instrumente, Dialysegeräte, usw.) sind in der Medizinprodukteverordnung (MepV) geregelt und müssen einer Konformitätsprüfung unterzogen werden (Medizinprodukteverordnung, MepV, SR 812.213). Diese Konformitätsprüfung muss durch eine Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden. Sobald die Produkte die CE-Kennzeichnung tragen, sind sie in der Schweiz sowie im gesamten EU-Raum verkehrsfähig.
- Die Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) ist am 1. August 2005 in Kraft getreten und regelt einen grossen Teil der Produkte, die zur Bekämpfung von Lebewesen, von Viren über Staubmilben bis zu Säugetieren, verwendet werden. Alle Produkte sind bewilligungspflichtig. Die Biozidprodukte sind in 22 verschiedene Produktarten unterteilt, wobei die Desinfektionsmittel den fünf ersten angehören.
Produkte zur Händedesinfektion (hygienische und chirurgische Desinfektion) oder zur hygienischen Händewaschung sind der VBP unterstellt.
Der VBP unterstehen auch Mittel zur Desinfektion von Oberflächen, Instrumenten (ohne Medizinprodukte) Schwimmbädern (Oberfläche und Wasser) und Trinkwasser. Die VBP gilt für Spitäler, Menschen, Laboratorien, die Lebensmittelindustrie (Schlachthöfe, Produktionsstätten, Restaurants, Küchen), den Veterinär- und Privatbereich, Kühlanlagen usw.
Mehrere Zulassungsarten sind möglich und die Formulare stehen auf der Website der Anmeldestelle unter Prozeduren und Formulare zur Verfügung
- Produkte zur Desinfektion von Medizinprodukten, die noch zu anderen Zwecken verwendet werden, zum Beispiel zur Desinfektion von Oberflächen oder Einrichtungen, müssen gemäss geltender Gesetzgebung einer Konformitätsprüfung für Medizinprodukte unterzogen werden und die Anforderungen gemäss VBP und Chemikalienverordnung erfüllen.
- Die Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401), Art. 74 gelangt zur Anwendung, wenn es um die Bekämpfung von Tierseuchen geht. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat eine Positivliste erstellt.
Letzte Änderung 19.07.2023