Ein nach dem vereinfachen Verfahren zugelassenes Biozidprodukt kann, ohne dass eine gegenseitige Anerkennung notwendig ist, in allen Mitgliedstaaten durch ein Mitteilung (Art. 13c VBP) auf dem Markt bereitgestellt werden.
Verfahren
Die Zulassungsinhaberin muss der Anmeldestelle Chemikalien das in einem anderen Mitgliedstaat vereinfacht zugelassene Biozidprodukt spätestens 30 Tage vor dem Inverkehrbringen über das europäische Register für Biozidprodukte R4BP 3 mitteilen.
Nähere Informationen zur Benützung des Europäischen Chemikalienregisters finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur (nur in Englisch):
- Allgemeine Anleitung für R4BP 3 „BSM Technical guide: using R4BP 3“
- Die spezifische Anleitung zum Zulassungsgesuch für eine vereinfachte Zulassung inklusive der Mitteilung eines vereinfacht zugelassenen Biozidproduktes „BSM Application instructions: simplified authorisations“.
Unterlagen für eine Mitteilung eines vereinfacht zugelassenen Biozidproduktes
Zusätzlich zu den in R4BP 3 erforderlichen Unterlagen müssen noch einen Etikettenentwurf und ein Sicherheitsdatenblatt unter „documents“ in R4BP 3 hochgeladen werden. Falls das Biozidprodukt, für das eine Zulassung nach dem EU-harmonisierten Verfahren beantragt wird, in der Schweiz schon mit einer Übergangszulassung auf dem Markt ist: dessen Zulassungsnummer (CHZN oder CHZB) und Handelsname (WICHTIG: bei Rückfragen entstehen zusätzliche Kosten)
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer eines vereinfacht-zugelassenen und anschliessend mittgeteilten Biodzidproduktes ist in der VBP nicht explizit definiert. Auch die Wirkstoffe in Anhang 1 sind nicht mehr bezüglich ihrer Aufnahme befristet wie bis anhin. Die Geltungsdauer für eine vereinfachte Zulassung wird daher gemäss den allgemeinen Grundsätzen in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR) für die Zulassung von Biozidprodukten (Art. 17 Abs. 4 BPR) für maximal 10 Jahre vergeben.
Gebühren
Für die Mitteilung eines vereinfacht zugelassenen Biozidproduktes wird eine Gebühren von 500.- CHF erhoben.
Hinweis
Die Prozesse und Prozeduren für die Zulassung von Biozidprodukten können sich kurzfristig ändern. Wir empfehlen den interessierten Kreisen daher, regelmässig die Webseite der Anmeldestelle Chemikalien zu besuchen und den Newsletter Verbraucherschutz des BAG zu abonnieren.
Letzte Änderung 19.07.2023