Pflichten Importeur von Chemikalien

Wer chemische Produkte importiert - auch im Fall des Parallelimports - wird im juristischen Sinn zur verantwortlichen Herstellerin in der Schweiz. Damit sind alle Pflichten einer Herstellerin zu erfüllen.

Das Inverkehrbringen von chemischen Produkten erfolgt weitgehend in Selbstkontrolle der Herstellerin (Importeurin) und damit in deren Verantwortung. Für bestimmte chemische Produkte gilt jedoch eine Melde-, Anmelde- oder eine Zulassungspflicht.

Die meisten chemischen Produkte können ohne vorgängige behördliche Genehmigung in eigener Verantwortung der betreffenden Herstellerin (Herstellerin im juristischen Sinn, also auch Importeurinnen und bestimmte Händlerinnen; Definition Herstellerin) in Verkehr gebracht werden. Dazu muss eine Selbstkontrolle durchgeführt werden. Dabei muss auch geprüft werden, ob

  • eine Meldepflicht als chemisches Produkt besteht
  • eine Meldepflicht als parallel importiertes Pflanzenschutzmittel besteht
  • eine Zulassung als Biozid notwendig ist
  • eine Zulassung als Pflanzenschutzmittel notwendig ist
  • eine Zulassung oder Anmeldung als Dünger notwendig ist
  • eine Anmeldung eines Neustoffes notwendig ist
  • und dass keine beschränkten oder verbotenen Stoffe im chemischen Produkt verwendet werden "Beschränkungen und Verbote"

Selbstkontrolle

Die Verantwortung und Haftung für das korrekte Inverkehrbringen der meisten chemischen Produkte liegt allein bei den betreffenden Herstellerinnen. Es gilt das Prinzip der Selbstkontrolle, es gibt keine vorgängigen behördlichen Kontrollen.

Gegenstände

Das Chemikalienrecht enthält für bestimmte Stoffe Vorschriften, die es beim Inverkehrbringen von Gegenständen zu beachten gilt.

Elektronische Formulare für Chemikalien (RPC)

Die elektronischen Formulare für Chemikalien bieten den Firmen die Möglichkeit neue Produkte zu melden bzw. den Antrag auf Zulassung ZN zu stellen sowie auch bereits registrierte Produkte zu mutieren.

Stoffe

Hier finden Sie Erläuterungen zu den gesetzlichen Pflichten, die sich aus der Chemikalienverordnung für das Inverkehrbringen von Stoffen in der Schweiz ergeben.

Meldepflicht für Zubereitungen

Zubereitungen müssen innert drei Monate nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle Chemikalien über das Produkteregister Chemikalien gemeldet werden.

Biozidprodukt

Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerblich und beruflich verwendet werden, wenn sie gemäss Biozidprodukteverordnung zugelassen, mitgeteilt oder anerkannt sind.

Meldung eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels

Parallelimortierte Pflanzenschutzmittel müssen innert drei Monate nach dem erstmaligen Inverkehrbringen durch den Importeur über das Produkteregister Chemikalien gemeldet werden.

Letzte Änderung 23.05.2017

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