Wer chemische Produkte importiert - auch im Fall des Parallelimports - wird im juristischen Sinn zur verantwortlichen Herstellerin in der Schweiz. Damit sind alle Pflichten einer Herstellerin zu erfüllen.
Das Inverkehrbringen von chemischen Produkten erfolgt weitgehend in Selbstkontrolle der Herstellerin (Importeurin) und damit in deren Verantwortung. Für bestimmte chemische Produkte gilt jedoch eine Melde-, Anmelde- oder eine Zulassungspflicht.
Die meisten chemischen Produkte können ohne vorgängige behördliche Genehmigung in eigener Verantwortung der betreffenden Herstellerin (Herstellerin im juristischen Sinn, also auch Importeurinnen und bestimmte Händlerinnen; Definition Herstellerin) in Verkehr gebracht werden. Dazu muss eine Selbstkontrolle durchgeführt werden. Dabei muss auch geprüft werden, ob
- eine Meldepflicht als chemisches Produkt besteht
- eine Meldepflicht als parallel importiertes Pflanzenschutzmittel besteht
- eine Zulassung als Biozid notwendig ist
- eine Zulassung als Pflanzenschutzmittel notwendig ist
- eine Zulassung oder Anmeldung als Dünger notwendig ist
- eine Anmeldung eines Neustoffes notwendig ist
- und dass keine beschränkten oder verbotenen Stoffe im chemischen Produkt verwendet werden "Beschränkungen und Verbote"
Letzte Änderung 23.05.2017