Für die sichere Anwendung müssen Etiketten und Sicherheitsdatenblätter beachtet werden. Einige Anwendungen verlangen eine spezielle Ausbildung (Fachbewilligung) und eine Kontaktperson muss den kantonalen Behörden mitgeteilt werden.
Sorgfaltspflicht
Für alle, die Chemikalien anwenden, gilt die Sorgfaltspflicht. Die gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien müssen beachtet und die zum Schutz des Menschen und der Umwelt erforderlichen Massnahmen getroffen werden. Grundlage zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht sind die Angaben der Herstellerin auf der Verpackung (Etikette, Gebrauchsanweisung) und im Sicherheitsdatenblatt bzw. die diesbezüglichen Anweisungen der Abgeberin beim Bezug einer Chemikalie.
Etikette beachten
Die Etikette von chemischen Produkten enthält folgende Angaben:
- Gefahrensymbole
- Gefahrenhinweise (H-Sätze)
- Sicherheitsratschläge zur Verwendung (P-Sätze)
Sicherheitsdatenblatt beachten (berufliche oder gewerbliche Verwender)
Jeder professionelle Anwender hat das Recht, vom Lieferanten ein Sicherheitsdatenblatt zu erhalten. Es enthält 16 Abschnitte (Kapitel) mit vielen Informationen zum sicheren Umgang, die vor dem ersten Einsatz beachtet werden müssen. Sicherheitsdatenblättter enthalten Angaben zu:
- Verwendungszweck z.B. Farbe zur Anwendung im Innenbereich, Insektizid gegen fliegende Insekten
- Art der Schutzausrüstung: z.B. Material der Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Filter für Atemschutz
- Generelle Anwendung z.B. Lüftung, MAK-Wert, Lagerung
- Notfallmassnahmen z.B. erste Hilfe, Gegenmittel, Bindemittel, Löschmittel
- Entsorgung des Produktes z.B. Abfallcode, VeVA Nr.
- Zulassungsnummer bei Bioziden und Pflanzenschutzmitteln
- Transportvorschriften z.B. UN Nummer, Freigrenzen beim Transport
Fachbewilligungspflichtige Anwendungen, Ausbildung
Bestimmte berufliche und gewerbliche Anwendungen von Chemikalien im Kundenauftrag ("für Dritte") sind nur Personen erlaubt, die eine Fachbewilligungen besitzen. Ausbildungen und Prüfungen werden von verschiedenen Institutionen angeboten.
Fachbewilligungspflichtig sind:
- die Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern;
- die Schädlingsbekämpfung für Kunden;
- die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln z.B. Phosphorwasserstoff;
- der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Landwirtschaft, Gartenbau, Waldwirtschaft, Bahn- und Sportanlagen oder Gewerbezonen;
- die Verwendung von Holzschutzmittel zur Holzbehandlung nach Einschnitt im Sägewerk;
- der Einsatz von Kältemittel beim Warten oder Entsorgen von Anlagen (z.B. Klima- oder Kühlanlagen)
Mehr dazu finden Sie unter Fachbewilligungen.
Chemikalien-Ansprechperson
Betriebe und Bildungsstätten, die gefährliche Chemikalien verwenden, müssen intern eine Chemikalien-Ansprechperson bezeichnen. Wenn für den Umgang mit Chemikalien eine Person mit Fachbewilligung oder Sachkenntnis notwendig ist, muss die Chemikalien-Ansprechperson der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde unaufgefordert mitgeteilt werden. Alle übrigen Betriebe und Bildungsstätten müssen ihre Chemikalien-Ansprechperson auf Anfrage bekannt geben. Die Chemikalien-Ansprechperson ist Bindeglied zwischen dem Betrieb und den kantonalen Vollzugsbehörden und muss hierzu einen Überblick über die chemikalienrechtlichen Pflichten des Betriebs haben.
Mehr dazu finden Sie unter Chemikalien-Ansprechperson.
Letzte Änderung 19.01.2017