Eine Fachbewilligung ist für die berufliche Ausübung folgender Tätigkeiten notwendig: Badewasserdesinfektion, Schädlingsbekämpfung, Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln sowie beim Umgang mit Kältemitteln.
Fachbewilligung zur Wasserdesinfektion in öffentlichen Bädern
Bäder mit künstlichen Becken, die beispielsweise als Hallen- oder Freibäder, aber auch als Schwimmbecken in Hotels oder Freizeitanlagen von der Allgemeinheit benutzt werden, gelten als öffentliche Bäder oder Gemeinschaftsbäder. Berufsleute, die dort für die hygienische Qualität des Badewassers zuständig sind, brauchen eine Fachbewilligung.
- Lernziele, Kursinhalte
Neben allgemeinem Wissen über Chemikalien, Lagerung, Entsorgung und Sicherheitsdatenblatt kennt ein Fachbewilligungsinhaber die wesentlichen Eigenschaften der Desinfektionsmittel (Chlorchemikalien) und wie er sie sicher einsetzen kann. Er versteht die Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Hygieneparametern und dem Badewasser und kann grundlegende Messungen zur Kontrolle der Badewasserqualität durchführen. - Die detaillierten Lernziele zum Erwerb der Fachbewilligung sind in der Verordnung "Badewasserdesinfektion" (VFB- DB), im Anhang 1 festgehalten.
- Erwerb der Fachbewilligung:
- Bestehen einer Prüfung bei einer anerkannten Prüfungsstelle. Zur Vorbereitung werden mehrtägige Kurse angeboten.
- Personen in leitender Funktion mit mindestens 6 Jahren Berufserfahrung und Kenntnisnachweisen können beim BAG ein Gesuch zur Bestätigung Ihrer Berufserfahrung stellen.
Mehr dazu finden Sie in der Liste Trägerschaften Prüfungsstellen (Dokument)
Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung
Für die beruflich/gewerbliche Anwendung von Insektiziden, Nagerbekämpfungsmitteln oder Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Erntegütern für Kunden gilt die Fachbewilligungspflicht.
- Lernziele, Kursinhalt
Neben allgemeinem Wissen über die Gefährlichkeit von Chemikalien und der rechtlichen Grundlagen müssen Berufsleute spezielle Kenntnisse über die Biologie der Schädlinge, der toxischen Wirkung der eingesetzten Mittel zur Schädlingsbekämpfung und deren richtige Verwendung und Entsorgung besitzen
- Die detaillierten Lernziele sind in der Verordnung "allgemeine Schädlingsbekämpfung" festgehalten (Anhang 1).
- Erwerb der Fachbewilligung
- Bestehen einer Prüfung bei einer anerkannten Prüfungsstelle oder einer anerkannten Ausbildungsstätte aus dem EU/EFTA Raum. Zur Vorbereitung werden mehrtägige Kurse angeboten.
- Personen in leitender Funktion mit mindestens 6 Jahren Berufserfahrung und Kenntnisnachweisen können beim BAG ein Gesuch zur Bestätigung Ihrer Berufserfahrung stellen.
Mehr dazu finden Sie in der Liste Trägerschaften Prüfungsstellen (Dokument)
Befristete Fachbewilligung für Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln
Werden zur Schädlingsbekämpfung Begasungsmittel eingesetzt, braucht es eine Fachbewilligung. In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit dieser Mittel ist ein umfassendes Fachwissen notwendig. Dazu gehört u.a. ein toxikologisches Grund- sowie spezielles Fachwissen über die verschiedenen Begasungsmittel sowie das Beherrschen der Messmethoden zur Konzentrationsüberwachung in abgedichteten Räumen. Die Fachbewilligung wird befristet für fünf Jahre erteilt und muss nach Ablauf dieser Zeit bei einer anerkannten Prüfungsstelle erneuert werden.
- Erwerb der Kenntnisse:
Bestehen einer Prüfung bei einer anerkannten Prüfungsstelle oder einer anerkannten Ausbildungsstätte aus dem EU/EFTA Raum.
Mehr dazu finden Sie in der Liste Trägerschaften Prüfungsstellen (Dokument)
Fachbewilligungen für Pflanzenschutz-, Holzschutz- und Kältemittel
Für diese Fachbewilligungen ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verantwortlich.
Weiterbildungsverpflichtung für Fachbewilligungsinhaber:
Neben der rechtlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflicht ist jeder Fachbewilligungsinhaber gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden. Die anerkannten Trägerschaften und Prüfungsstellen bieten regelmässig Kurse an. Mehr dazu finden Sie unter Ausbildung und Weiterbildungsangebote.
Letzte Änderung 19.01.2017