Chemikalien abgeben oder verkaufen heisst auch Verantwortung tragen. Je nach Gefährlichkeit ergeben sich verschiedene Pflichten: Kundeninformation, Ausschluss der Selbstbedienung, Meldung der Chemikalien-Ansprechperson etc.
Abgabeverbot an Privatpersonen – Informationspflichten und Sachkenntnis
- Bestimmte sehr gefährliche Chemikalien, die als lebensgefährlich, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend oder explosiv gekennzeichnet sind, dürfen nicht an Privatpersonen abgegeben werden. Nur Berufspersonen dürfen diese unter dem Begriff "Gruppe 1" zusammengefassten Chemikalien erwerben und verwenden.
- Bei der Abgabe von Chemikalien der Gruppe 1 müssen die beruflichen/gewerblichen Endverbraucher ausdrücklich auf die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsmässige Entsorgung hingewiesen werden. Die Sachkenntnis beinhaltet das erforderliche Wissen, um die Kunden über den sicheren Umgang (Verwendung, Handhabung, besondere Gefahren, Lagerung, Entsorgung, Erste Hilfe und Notrufnummern) mit der Chemikalie informieren zu können.
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Ausschluss aus der Selbstbedienung – Informations- und Sachkenntnispflicht
- Bestimmte als giftig, organschädigend, ätzend, entzündlich oder umweltgefährlich gekennzeichnete Chemikalien sowie Pfeffersprays dürfen nicht in Selbstbedienung an die breite Öffentlichkeit (Privatpersonen) abgegeben werden.
- Bei der Abgabe dieser unter dem Begriff "Gruppe 2" zusammengefassten Chemikalien an Privatpersonen muss die Abgeberin über Sachkenntnis verfügen.
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Abgabe Sicherheitsdatenblatt
- Beruflichen und gewerblichen Kunden (u.a. auch Zwischenhändlern oder Detailhändlern) muss beim Bezug von gefährlichen (und bestimmten anderen) Chemikalien unaufgefordert ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) abgegeben werden.
- Im Detailhandel muss das Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen abgegeben werden
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Rücknahmepflicht für gefährliche Chemikalien
Wer an Privatpersonen gefährliche Chemikalien abgibt, muss Kleinmengen kostenlos zur fachgerechten Entsorgung zurücknehmen.
Bezeichnung einer Chemikalien-Ansprechperson
Betriebe, die gefährliche Chemikalien abgeben, müssen intern eine Chemikalien-Ansprechperson bezeichnen. Wenn sie für diese Tätigkeit eine Person mit Sachkenntnis benötigen, muss die Chemikalien-Ansprechperson der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde unaufgefordert mitgeteilt werden. Alle übrigen Betriebe müssen ihre Chemikalien-Ansprechperson auf Anfrage bekannt geben. Die Chemikalien-Ansprechperson ist Bindeglied zwischen dem Betrieb und den kantonalen Vollzugsbehörden und muss hierzu einen Überblick über die chemikalienrechtlichen Pflichten des Betriebs haben.
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Kundendaten: Aufzeichnungspflicht entfällt
Es müssen keine Kundendaten (Personalien) mehr aufgezeichnet werden.
Letzte Änderung 19.01.2017