Ansprechperson

Betriebe, die beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Chemikalien umgehen, müssen eine Ansprechperson bezeichnen. In bestimmten Fällen muss diese den kantonalen Vollzugsbehörden mitgeteilt werden.

Chemikalien-Ansprechperson für die Mehrheit der Betriebe und Bildungsstätten

Sobald ein Betrieb oder Bildungsstätte mit gefährlichen Chemikalien umgeht (anwenden, lagern, entsorgen etc.) muss eine Ansprechperson bezeichnet werden. Sehr viele Betriebe und Bildungsstätten gehen mit gefährlichen Chemikalien um, weshalb die interne Bezeichnung der Ansprechperson verpflichtend ist. Es ist jedoch keine aktive Mitteilung an die kantonale Vollzugsbehörde notwendig (mehr dazu nachfolgend). In den Definitionsbereich „gefährliche Chemikalien” fallen auch als relativ harmlos wahrgenommene Substanzen wie z.B. Brennsprit, zahlreiche Reinigungsmittel, Sprays, Leim oder Malerfarben.

Was sind gefährliche Chemikalien? Stoffe und Zubereitungen sind gefährlich, wenn sie die in den technischen Vorschriften nach Anhang 2 Ziffer 1 genannten Kriterien zur Einstufung hinsichtlich physikalischer Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weiterer Gefahren erfüllen (Art. 3 ChemV).

Funktion, Anforderungen und Aufgaben der Ansprechperson 

  • Sie ist Bindeglied zwischen Betrieb und den kantonalen Vollzugsbehörden.
  • Sie muss einen Überblick über die chemikalienrechtlichen Pflichten des Betriebs haben.
  • Sie muss wissen, wer z.B. folgende Pflichten erfüllt oder spezielle Kenntnisse hat:
    • Wer ist verantwortlich für Verkauf, Etikettierung, Sicherheitsdatenblatt?
    • Wer ist verantwortlich für die Lagerung und Entsorgung von Chemikalien
    • Wer meldet gefährliche Chemikalien bei den Behörden?
    • Wer hat allenfalls eine Fachbewilligung oder Sachkenntnis?
  • Sie muss Weisungen der Vollzugsbehörden an die verantwortlichen Stellen weiterleiten. 

Unaufgeforderte Mitteilung der Ansprechperson

Betriebe, die als Hersteller (Art. 2 Bst. b ChemV) gefährliche Chemikalien verkaufen und Sicherheitsdatenblätter erstellen müssen oder Fachbewilligungen bzw. Sachkenntnis benötigen, müssen die Ansprechperson unaufgefordert den Vollzugsbehörden in ihrem Kanton mitteilen. Alle übrigen Betriebe und Bildungsstätten müssen ihre Chemikalien-Ansprechperson auf Anfrage bekannt geben. Weitere Informationen, wie und was mitgeteilt werden muss, finden Sie bei den zuständigen Stellen des kantonalen Vollzugs. Bei vielen Vollzugsstellen findet sich ein Meldeformular.

Ansprechperson ohne vorgeschriebene Ausbildung

[...] Die Ansprechperson benötigt rechtlich gesehen keine speziellen Kenntnisnachweise.  Es liegt in der Verantwortung der Betriebe, dafür zu sorgen, dass Ansprechpersonen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend ausgebildet werden.

Letzte Änderung 17.01.2017

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