Welches sind die betroffenen Stoffe?

  • alle registrierungspflichtigen Stoffe (mehr als eine Tonne pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur, auch nicht als gefährlich eingestufte Stoffe) Art. 39 (a) CLP
  • Stoffe, welche aus Erzeugnisse freigesetzt werden sollen und gem. Art. 7 (1) REACH registriert werden müssen
  • alle als gefährlich eingestuften Stoffe (ohne Mengenschwelle) Art. 39 (b) CLP
  • gefährliche Stoffe in Zubereitungen, welche zur Einstufung als gefährlich führen (über Konzentrations-Grenzwerten gemäss CLP oder Zubereitungs-RL 1999/45 EWG enthalten).
  • als gefährlich eingestufte Polymere (z.B. PVC mit >0.3% Pb)
  • als gefährlich eingestufte, oder registrierungspflichtige zurückgewonnene Stoffe

Ausnahmen von der Meldepflicht

Registrierte Stoffe sind ausgenommen, sofern die durch Art. 40 CLP verlangte Information (Einstufung und Kennzeichnung nach GHS) mit der Registrierung eingereicht wurde.

Im Sinne von Art. 1 (2) CLP (Zweck und Geltungsbereich) und gemäss dem FAQ der ECHA zu CLP gilt die Meldepflicht nicht für

  • radioaktive Stoffe und Zubereitungen
  • Stoffe und Zubereitungen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen (weder behandelt noch verarbeitet; in vorübergehender Verwahrung, in Freizonen, in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr)
  • nichtisolierte Zwischenprodukte
  • nicht in Verkehr gebrachte Stoffe und Zubereitungen für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
  • Abfälle
  • Arzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukte und medizinische Geräte
  • kosmetische Mittel
  • Lebensmittel und Futtermittel
  • Erzeugnisse mit Explosivstoff
  • in einem importierten Polymer enthaltene Monomere und andere Stoffe
  • Zurückgewonnene Stoffe, die nicht als gefährlich eingestuft sind und nicht unter die Registrierungspflicht nach REACH fallen

Re-importierte Stoffe

Ein nach Art. 2 (7) Bst. c REACH ausgenommener Re-Importeur entspricht gem Art. 2 (19) CLP einem nachgeschalteten Anwender.

Dies hat zur Folge, dass ein Re-importeur in der EU (z.B. Kunde eines CH Lohnherstellers) dann nicht in das E&K-Verzeichnis melden muss, wenn:

  • re-importierter Stoff vor dem Export aus der EU registriert
  • der Re-import erfolgt in der selben Lieferkette
  • der exportierte Stoff mit dem re-importierten identisch ist
  • der Re-importeur Informationen gem. Art. 31 (SDB) und 32 REACH erhalten hat

Vgl. FAQ zu CLP, ECHA Homepage: „What roles and obligations do re-importers have under CLP?"

Letzte Änderung 20.02.2017

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