Was muss gem. Art. 40 (1) CLP gemeldet werden?

  • Identität des Herstellers/Importeurs gemäss Anhang VI Abschnitt 1 REACH (wird nicht im Verzeichnis veröffentlicht)
  • Stoffidentität gemäss Anhang VI Abschnitte 2.1-2.3.4 REACH (wird veröffentlicht)
  • GHS Einstufungen des Stoffes (wird veröffentlicht)
  • wenn Einstufung des Stoffes in einige, aber nicht alle CLP-Gefahrenklassen oder Differenzierungen →Begründung angeben:

- fehlende Daten
- nicht schlüssige Daten
- für die Nichteinstufung schlüssige Daten

  • Kennzeichnungselemente für den Stoff, inklusive ergänzende Gefahrenhinweise (Art. 25 (1) CLP)
  • ggf. spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktor (für die Einstufung als wassergefährdend akut oder chronisch Kategorie 1) zusammen mit Begründung ihrer Festlegung  

Stoffidentität: Vertrauliche Behandlung von chemischem Name im E&K-Verzeichnis

IUPAC-Bezeichnung kann als vertraulich und daher als nicht zu veröffentlichen gelten für:

  • Nicht-Phase-in-Stoffe
  • Stoffe, die nur wie folgt verwendet werden:

1. als Zwischenprodukte und/oder
2. in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung und/oder
3. in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (PPORD).

Die Angabe, dass die IUPAC-Bezeichnung vertraulich zu behandeln ist, kann nur unter Verwendung von IUCLID erfolgen, da in den anderen Tools für die Meldung keine entsprechenden Möglichkeiten bestehen.

Letzte Änderung 29.11.2018

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