Wer meldet für das CLP-Verzeichnis?

Die durch Art. 40 CLP verlangte Meldung kann bei der ECHA durch folgende Personen mit Sitz in der Gemeinschaft (EU, EWR) eingereicht werden:

  • Hersteller
  • Gruppe von Herstellern (z.B. die Mitglieder eines Forums zum Austausch von Stoffinformationen SIEF)
  • Importeur
  • Gruppe von Importeuren

Möchte ein nicht-EU Hersteller oder Lohnhersteller die Zusammensetzung seiner Zubereitungen nicht an alle EU-Importeure preisgeben, so kann er einen einzelnen Importeur bestimmen, der die Meldung für die Importeurengruppe einreicht (siehe Kapitel 4.2. der Praxisanleitung 7).

Ein Dritter (in der EU ansässig), der nicht selbst Hersteller oder Importeur ist (z.B. der Alleinvertreter einer Nicht-EU Herstellerin der nach Art. 8 REACH im Hinblick auf Registrierungen bestimmt wurde) kann ebenfalls eine Gruppenmeldung im Namen der EU Importeure einreichen. Alle Pflichten im Zusammenhang mit der Meldung verbleiben jedoch bei den Importeuren, was diese dem meldenden Dritten schriftlich bestätigen müssen. Letzterer muss ebenfalls belegen können, dass er mandatiert wurde, im Namen der Importeure zu melden.

Letzte Änderung 20.02.2017

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