Wie melden?

Es bestehen zwei Möglichkeiten für die Erstellung einer E&K Meldung, welche dann via das Portal REACH-IT eingereicht wird:

  • direkt online (REACH-IT)
  • IUCLID6 E&K Meldedossier

In REACH-IT selbst kann die Gruppe von Herstellern oder Importeuren (HI-Gruppe) verwaltet werden. 

Nichtharmonisierte Einstufungen (FAQ CLP)

Es ist möglich, eine Einstufung zu melden, die sich von den bereits vorhandenen Einträgen im Verzeichnis für denselben Stoff unterscheidet. Möglich Gründe für unterschiedliche Einstufungen für denselben Stoff können sein

  • verschiedene Verunreinigungsprofile.
  • Auslegungsunterschiede bei Datenbewertung
  • Auslegungsunterschiede bei Anwendung der CLP-Einstufungsvorschriften

Art. 41 CLP verlangt jedoch, dass Melder und Registranten in der EU sich nach Kräften bemühen, um zu einem einvernehmlichen Eintrag für denselben Stoff zu gelangen, sofern nicht eine Begründung (z. B. Verunreinigungsprofil) für abweichende Einstufungen gegeben werden kann.

Harmonisierte Einstufungen (FAQ CLP)

Wenn eine bestimmte Gefahrenklasse oder Differenzierung durch Anhang VI CLP harmonisiert ist, muss diese Einstufung für die Meldung für das E&K Verzeichnis verwendet werden. Für Stoffe aus Anhang VI mit einer Minimaleinstufung (durch Asterisk markiert) muss der Melder in einer strengeren Gefahrenkategorie einstufen wenn er über Informationen verfügt, die aufzeigen, dass dies adäquater ist. Für nicht-harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen von Stoffen aus Anhang VI muss der EU-Hersteller oder Melder eine Eigeneinstufung vornehmen und die resultierende Einstufung und Kennzeichnung gem. Art. 4 (3) CLP in seine Meldung eintragen. In Fällen wo er zum Schluss kommt, dass der Stoff nicht für eine dieser Gefahrenklassen oder Differenzierungen eingestuft werden muss, muss gem. Art. 40 (1) Bst. d CLP der Grund für die Nichteinstufung angegeben werden.

Letzte Änderung 19.12.2018

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