EU
Art. 3 (31) REACH: „Beschränkung: Bedingungen für die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen oder das Verbot dieser Tätigkeiten;"
Durch Beschränkungen können die Herstellung, die Vermarktung oder die Verwendung eines Stoffes/einer Stoffgruppe beschränkt oder verboten werden. Eine Beschränkung bezieht sich auf den Stoff selbst, einen Stoff in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, einschliesslich derer, für die keine Registrierung erforderlich ist. Die Beschränkungen sind im Anhang XVII der REACH-Verordnung gelistet.
Schweiz
Es gelten die Einschränkungen und Verbote nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV). Zur Erleichterung der Übersicht sind die nach der ChemRRV geltenden Einschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände in zwei PDF-Downloads tabellarisch zusammengestellt (Internetseite BAFU).