REACH Registrierung

Hersteller und Importeure in der EU müssen der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) ein Dossier einreichen. Dessen Umfang und Termin hängen von der Menge und der Gefährlichkeit des Stoffes ab.

In der EU muss jeder Hersteller oder Importeur jeden Stoff ab 1 Tonne pro Jahr registrieren. Schweizer Unternehmen, die in der EU nicht ansässig sind und ihre Chemikalien in der EU auf den Markt bringen, können für die Registrierung einen Alleinvertreter bestimmen (Händler ausgenommen). Oder aber sie überlassen die Registrierungen den Importeuren in der EU..

Reimport

Reimporte registrierter Stoffe (EU > CH > EU) sind von der Registrierungspflicht ausgenommen. Es handelt sich um Reimport, wenn ein Stoff von einem Akteur der Lieferkette aus der Gemeinschaft ausgeführt und von demselben oder einem anderen Akteur derselben Lieferkette wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird (Art. 2 (7) Bst. c REACH). Der Stoff muss nicht durch den Importeur registriert werden, sofern er nachweisen kann, dass

a) der Stoff gemäss Titel II von REACH registriert wurde
b) der reimportierte Stoff derselbe ist wie der aus der EU exportierte
c) er Informationen nach Art. 31 oder 32 (SDB oder Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, welche kein SDB erfordern) erhalten hat

Letzte Änderung 07.12.2022

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