Im EWR ansässige Kunden (Importeure) von Schweizer Firmen müssen die mit REACH verbundenen Pflichten wahrnehmen, soweit nicht ein Alleinvertreter diese Pflichten übernimmt.
Registrierung von Stoffen
Nur Stoffe, die absichtlich aus einem Erzeugnis freigesetzt werden (z.B. Duftstoffe), müssen registriert werden; und dies nur dann, wenn die Stoffmenge im EWR insgesamt 1 Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur übersteigt (Art. 7 (1) REACH). Siehe auch Registrierung
Erzeugnisse mit verbotenen oder eingeschränkten Stoffen (Anhang XVII REACH)
Verschiedene Stoffe, die in Erzeugnissen vorkommen können, sind in Anhang XVII geregelt. Schweizer Exporteure sollten ihre Kunden im EWR gegebenenfalls auf diese Stoffe aufmerksam machen, bzw. keine Erzeugnisse mit verbotenen Stoffen in den EWR liefern.
Letzte Änderung 25.08.2020