Schweiz

  • Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC der Kandidatenliste enthält, führt dies beim Lieferanten zu Informationspflichten gegenüber Abnehmern und Verbrauchern.
  • Auch in der Schweiz wurde die Informationspflicht eingeführt (Art. 71 ChemV), nicht aber die Meldepflicht gegenüber der Behörde für SVHC in Erzeugnissen.
  • Die für die Schweiz geltende Kandidatenliste (Anhang 3 ChemV) wird im Rahmen des autonomen Nachvollzugs jeweils mit Verordnungsänderungen angepasst.

Letzte Änderung 19.10.2023

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