- Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC der Kandidatenliste enthält, führt dies beim Lieferanten zu Informationspflichten gegenüber Abnehmern und Verbrauchern.
- Auch in der Schweiz wurde die Informationspflicht eingeführt (Art. 71 ChemV), nicht aber die Meldepflicht gegenüber der Behörde für SVHC in Erzeugnissen.
- Die für die Schweiz geltende Kandidatenliste (Anhang 3 ChemV) wird im Rahmen des autonomen Nachvollzugs jeweils mit Verordnungsänderungen angepasst.
Letzte Änderung 19.10.2023