Innert 6 Monate nach der Aufnahme eines SVHCs in die Kandidatenliste müssen EU Hersteller oder Importeure bei der ECHA (seit dem 1. Juni 2011) eine Meldung zu erstatten (Art. 7 (2) und (7) REACH). Diese Meldepflicht gilt, wenn Erzeugnisse mehr als 0.1% eines SVHCs enthalten und der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten ist. Die Meldung ist gebührenfrei. Es müssen folgende Informationen bei der ECHA eingereicht werden:
a) die Identität und Kontaktangaben der Produzenten oder Importeure
b) die Registrierungsnummer(n) nach Artikel 20 Absatz 1, falls verfügbar;
c) die Identität des Stoffes gemäss Anhang VI Abschnitte 2.1 bis 2.3.4;
d) die Einstufung des Stoffes/der Stoffe gemäss Anhang VI Abschnitte 4.1 und 4.2;
e) eine kurze Beschreibung der Verwendung(en) des Stoffes/der Stoffe in dem Erzeugnis gemäss Anhang VI Abschnitt 3.5 und der Verwendungen des Erzeugnisses/der Erzeugnisse;
f) der Mengenbereich des Stoffes/der Stoffe, beispielsweise 1 bis 10 t, 10 bis 100 t usw.