Die VBP regelt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten sowie behandelten Waren und definiert, welche Wirkstoffe dafür verwendet werden dürfen.
Die VBP ist mit der EU Biozidprodukteregulierung (BPR) weitgehend harmonisiert und sieht dieselben Zulassungsarten für Biozidprodukte mit genehmigten Wirkstoffen vor. Des Weiteren regelt die VBP das Inverkehrbringen von Biozidprodukten während der Übergangsperiode, d.h. so lange die Wirkstoffe notifiziert, aber noch nicht genehmigt sind.
Liste der genehmigten Wirkstoffe
Die Wirkstoffe der
Anhänge 1 und 2 sind hier in elektronischer Form verfügbar:
Biozidprodukte-Vollzugsverordnung EDI
In der Biozidprodukte-Vollzugsverordnung werden gewisse Bestimmungen der VBP detaillierter geregelt.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind die folgende Verfahren detailliert in der Biozidprodukte-Vollzusverordnung geregelt:
- Verfahren für die Zulassung gleicher Biozidprodukte
- Verfahren für die Änderung von Zulassungen
- Verfahren für die Verlängerung von Anerkennungen
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA)
Das Kapitel 18 über Biozidprodukte des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) dient zur Vermeidung doppelter Verfahren hinsichtlich der Bewertung und Zulassung von Biozidprodukten. Im Schweizerischen Recht sind diese Verfahren in der VBP geregelt und in der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EU) N° 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. Basis für das Kapitel 18 dieses Abkommens ist die technische Äquivalenz dieser beiden Regulierungen.
Gebühren
Die Chemikaliengebührenverordnung regelt die Gebühren, die für die Zulassung von Biozidprodukten und andere Dienstleistungen der Bundesvollzugsbehörden zu entrichten sind.
Letzte Änderung 21.03.2018