Anhang 1, VBP: Wirkstoffe, die für das vereinfachte Verfahren geeignet sind

Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR) fallenden Wirkstoffe (vereinfachtes Verfahren)

Die Kategorie 6 dieser Liste enthält die Wirkstoffe, die gemäß Richtlinie 98/8/EG (Biozidprodukte-Richtlinie) und Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidprodukte-Verordnung) in der EU bewertet und genehmigt wurden.

Die Genehmigung dieser Wirkstoffe erfolgt durch die EU Kommission mittels einer Durchführungsverordnung, die spezifisch für die genehmigte Wirkstoff-Produktart-Kombination ist. In dieser Verordnung sind die Sonderbestimmungen für die Verwendung in Biozidprodukten sowie das Datum der Genehmigung des Wirkstoffes, bis zu welchem ein entsprechendes Gesuch um Zulassung eines Biozidproduktes dieser Wirkstoff-Produktart-Kombination eingereicht sein muss, festgelegt.

Die Schweiz übernimmt die in der EU genehmigten Wirkstoffe für Kategorie 6 in Anhang 1 VBP. Für die Sonderbestimmungen in den Durchführungsverordnungen der EU sind die Entsprechungen für die Schweiz in Anhang 3 VBP zu berücksichtigen.

Liste der Wirkstoffe, die für das vereinfachte Verfahren geeignet sind

Die Liste der Wirkstoffe aus Anhang 1 VBP ist im Register "Dokumente" zu finden.

 

Letzte Änderung 28.02.2018

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