Anhang 2, VBP: Unionsliste genehmigter Wirkstoffe

Liste der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR) genehmigten Wirkstoffe (Unionsliste genehmigter Wirkstoffe)

Die Liste enthält die Wirkstoffe, die gemäss Richtlinie 98/8/EG (Biozidprodukte-Richtlinie) und Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidprodukte-Verordnung) in der EU bewertet und genehmigt wurden.

Die Genehmigung der Wirkstoffe erfolgt durch die EU Kommission mittels einer Durchführungsverordnung, die spezifisch für die genehmigte Wirkstoff-Produktart-Kombination ist. In dieser Verordnung sind die Sonderbestimmungen für die Verwendung in Biozidprodukten sowie das Datum der Genehmigung des Wirkstoffes, bis zu welchem ein entsprechendes Gesuch um Zulassung eines Biozidproduktes dieser Wirkstoff-Produktart-Kombination eingereicht sein muss, festgelegt.

Die Schweiz übernimmt die in der EU genehmigten Wirkstoffe in Anhang 2 VBP. Für die Sonderbestimmungen in den Durchführungsverordnungen der EU sind die Entsprechungen für die Schweiz in Anhang 3 VBP zu berücksichtigen.

Unionsliste genehmigter Wirkstoffe

Die Liste der Wirkstoffe aus Anhang 2 VBP ist im Register „Dokumente“ zu finden.

Letzte Änderung 02.10.2023

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