Die Chemikalienverordnung legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen fest. Sie gibt auch bestimmte Bedingungen für ihre Abgabe vor.
Die ChemV regelt insbesondere die:
- Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen,
- Expositionsszenarien und das Sicherheitsdatenblatt,
- Anmeldung und Mitteilung von neuen Stoffen,
- Meldung von Stoffen und Zubereitungen,
- Abgabebestimmungen von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2, sowie
- Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC).
Die ChemV ist weitgehend harmonisiert mit den europäischen REACH- und CLP-Verordnungen, ausser was die Registrierung von Stoffen betrifft.
Mehrere Artikel der ChemV verweisen direkt auf Artikel von REACH oder CLP, wobei angegeben ist, welche Fassung gilt. Es ist also notwendig diese Verordnungen zu konsultieren, um die ChemV anzuwenden.
Die rein technischen Bestimmungen sind in den Anhängen der ChemV geregelt und die Aktualisierung dieser Anhänge erfolgt mittels eines vereinfachten Verfahrens ohne Vernehmlassung.
Die Beschränkungen und Zulassungsverfahren für bestimmte Stoffe sind in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt.
Den Link zur ChemV und ChemRRV finden Sie auf dieser Seite im Register „Rechtsgrundlagen“.
Liste der besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aus Anhang 3 ChemV ist im Register „Dokumente“ zu finden.
Europäische Gesetzgebung
Eine konsolidierte Version der REACH und der CLP-Verordnungen mit Hinweisen zu den verschiedenen Aktualisierungen ist auf der Internetseite der ECHA verfügbar.
Den Link zu den EU-Verordnungen finden Sie auf dieser Seite im Register „Rechtsgrundlagen“.
Letzte Änderung 02.10.2023