Abgeschlossene Revisionen des Chemikalienrechts

Die zuletzt in Kraft getretenen Revisionen der Rechtserlasse im Chemikalienbereich sind im Folgenden aufgelistet. Die aktuellen, konsolidierten Fassungen finden Sie in der systematischen Sammlung.


Chemikalienverordnung (ChemV)

Anpassung der Anhänge 2, 3, 4 und 7 der Chemikalienverordnung

AS 2022 444


Änderung der ChemV 2022

Inkrafttreten: 1. Mai 2022

Mit dieser Revision müssen Chemikalien mindestens in einer Amtssprache der Region gekennzeichnet sein. Damit wird der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten verbessert. Ausserdem wird das Anmeldeverfahren für neue Stoffe modernisiert.

Spätestens ab 2026 muss die Kennzeichnung von Chemikalien mindestens in einer Amtssprache des Ortes der Abgabe abgefasst sein. Die Regelung betrifft neben Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln alle gefährlichen Chemikalien wie zum Beispiel Abflussreiniger, Entkalker und Geschirrspülmittel.
Künftig sind zudem nur noch jene in der Schweiz in Verkehr gebrachten Stoffe anmeldepflichtig, die nicht in der Europäischen Union (EU) registriert sind. Alle anderen Stoffe dür-fen in Selbstkontrolle in Verkehr gebracht werden. Damit werden Handelshemmnisse abgebaut; gleichzeitig wird die Sicherheit im Umgang mit diesen Stoffen gewährleistet.

Die Meldung von Chemikalien wird in einzelnen Punkten vereinfacht und an die Regelungen der EU angepasst.

AS 2022 220

Regulierungsfolgenabschätzung: Sprachanforderungen (PDF, 3 MB, 09.02.2021)Text auf Deutsch mit Zusammenfassung auf Französisch, Italienisch und Englisch

Regulierungsfolgenabschätzung: Modernisierung Anmeldeverfahren (PDF, 943 kB, 09.02.2021)Text auf Deutsch mit Zusammenfassung auf Französisch, Italienisch und Englisch


Anpassung von Anhang 3 Chemikalienverordnung

Inkrafttreten: 1. Februar 2022

AS 2021 927


Anpassung der Anhänge 2 und 3 der Chemikalienverordnung

Inkrafttreten: 01.09.2021

AS 2021 487


Anpassung der Anhänge 2 und 3 der Chemikalienverordnung

Inkrafttreten: 15.12.2020

AS 2020 5293


Revision der Anhänge 2 und 3 ChemV

Am 01.04.2020 in Kraft getreten

AS 2020 727


Revision der Anhänge 2 und 3 ChemV

Am 01.07.2019 in Kraft getreten

AS 2019 1923


Revision der Anhänge 2 und 3 ChemV

Am 01.12.2018 in Kraft getreten

AS 2018 4063

Erläuternder Bericht zu der Anpassung der Anhänge 2 und 3 ChemV im Dezember 2018 (PDF, 525 kB, 19.09.2018)Internes Dokument. Enthält Originaltext in Deutsch oder Französisch.


Änderung Chemikalienverordnung 2018

Am 01.03.2018 in Kraft getreten

AS 2018 801


Revision der Anhänge 2 , 3 und 4 ChemV

Am 1.3.2018 in Kraft getreten

AS 2018 707


Revision der Anhänge 2 , 3 und 4 ChemV

Am 1.12.2016 in Kraft getreten

AS 2016 4041


Biozidproduktverordnung (VBP)

Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung

Inkrafttreten: 1. Oktober 2023

AS 2023 518

Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung

Inkrafttreten: 1. September 2022

AS 2022 445

Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung

Inkrafttreten: 1. Februar 2022

AS 2021 928

Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung

Inkrafttreten: 01.09.2021

AS 2021 488


Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP)

Inkrafttreten: 15.12.2020

Die Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) wird an die Entwicklung des EU-Rechts angepasst, wie z.B. Regelungen zur Geltungsdauer von Zulassungen und zum eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI).
Diese Änderungen sind notwendig zur Aufrechterhaltung des bestehenden Vertrags mit der EU (MRA) im Bereich Biozidprodukte. Ausserdem sollen Vereinfachungen bei der Über-gangszulassung für Biozidprodukte eingeführt werden.
In der Chemikalienverordnung (ChemV) wird die Anwendung des UFI auf gewisse Zuberei-tungen, die bereits einen UFI tragen oder für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind, er-weitert.
In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wird eine befristete Ausnah-me für das Verbot zur Verwendung von Thermopapier mit Bisphenol A oder Bisphenol S eingeführt, sofern das Thermopapier für Spezialanwendungen eingesetzt wird, die zusätzliche technische Spezifikationen erfordern.

AS 2020 5125


Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung

Inkrafttreten: 15.12.2020

AS 2020 5297


Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung

Am 01.04.2020 in Kraft getreten

AS 2020 731


Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung

Am 01.07.2019 in Kraft getreten

AS 2019 1927


Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung

Am 01.12.2018 in Kraft getreten

AS 2018 4067


Änderung Biozidprodukteverordnung 2018

Am 01.03.2018 in Kraft getreten

AS 2018 817


Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV)

Revision des Anhangs 1.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

Inkrafttreten: 1. Februar 2022

Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO, den Anhang 1.10 ChemRRV (Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe) zum 1. Februar 2022 an die Entwicklung in der EU an.

In den Anhang 1.10 der ChemRRV werden 26 weitere Einträge von Stoffen aufgenommen. Diese krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (CMR-Stoffe) dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

Die Anpassungen haben das Ziel ein gleichwertig hohes Schutzniveau in der Schweiz sicherzustellen.

AS 2022 1


Revision des Anhangs 1.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

Inkrafttreten: 01.03.2021

Das BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO, passt den Anhang 1.10 ChemRRV (Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe) zum 1. März 2021 an die Entwicklung in der EU an.
In den Anhang 1.10 der ChemRRV werden 15 weitere Einträge von Stoffen aufgenommen. Diese krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (CMR-Stoffe) dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Die Anpassungen haben das Ziel, ein gleichwertig hohes Schutzniveau in der Schweiz sicher-zustellen. Details zu den Anpassungen finden Sie in den Erläuterungen.

AS 2021 70


Revision vom 17.04.2019 (Umweltpaket BAFU, Frühling 2019)

Mit der revidierten ChemRRV vom 17. April 2019 werden nebst umweltbezogenen Bestimmungen auch neue Beschränkungen zum Schutz der Verbraucher eingeführt für: Phthalate in Gegenständen (ab 07.07.2020), Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten und -frostschutzmitteln (ab 01.06.2019), Fluoralkylsilanolen in Sprühpackungen (ab 01.12.2020) sowie für die Verwendung von Bisphenol A und Bisphenol S in Thermopapier (ab 01.06.2020).

AS 2019 1495


Anpassung des Anhangs 1.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

Am 01.12.2018 in Kraft getreten

AS 2018 4069

Letzte Änderung 15.04.2024

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