Anpassung der Anhänge 2 und 3 der Chemikalienverordnung

Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO, technische Vorschriften in den Anhängen 2 ChemV sowie die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste, Anhang 3 ChemV) zum 1. Oktober 2023 an die aktuellsten Entwicklungen an.

In Anhang 2 ChemV sollen in folgenden Bereichen Anpassungen vorgenommen werden:

Technische Vorschriften zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken (19 &20 ATP EU-CLP): Für zwei Stoffgruppen     (Borate/Ethylhexansäure und ihre Salze) werden strengere Kriterien zum Einstufen hinsichtlich Reprotoxizität       (Additivitätsprinzip) eingeführt.

In Anhang 3 ChemV (Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe) werden zehn weitere Stoffe aufgenommen.

Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft.

Die Anpassungen haben das Ziel, Handelshemmnisse zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau in der Schweiz sicherzustellen. Details zu den Anpassungen finden Sie in den Erläuterungen.

Letzte Änderung 15.06.2023

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