Anpassung der Anhänge 2 und 3 der Chemikalienverordnung

Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO, technische Vorschriften in den Anhängen 2 ChemV sowie die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste, Anhang 3 ChemV) zum 1. September 2024 an die aktuellsten Entwicklungen an.

In Anhang 2 ChemV werden in folgenden Bereichen Anpassungen vorgenommen:

  1. Harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen für Stoffe  (21. ATP EU-CLP-Verordnung): 28 Stoffe oder Stoffgruppen werden auf die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen neu aufgenommen und 24 bestehende Einträge werden geändert.
  2. Die neuen Gefahrenklassen der EU für hormonaktive Chemikalien und für schwerabbaubare (persistente) Chemikalien, die sich in Organismen anreichern (Bioakkumulation) oder die aufgrund ihrer Mobilität in Oberflächen-, Grundwasser und damit letztendlich auch ins Trinkwasser gelangen können, werden in der Schweiz anwendbar. Sie werden anschliessend gestaffelt zuerst für Stoffe und dann für Zubereitungen verbindlich werden.
  3. Die letzten Entwicklungen der Prüfmethoden (OECD Test Guidelines, UN Manual of Tests and Criteria) werden in das Schweizer Recht übernommen.

In Anhang 3 ChemV (Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe) werden sieben weitere Stoffe aufgenommen sowie ein Eintrag aktualisiert.

Die Änderungen treten zum 1. September 2024 in Kraft.

Die Anpassungen haben das Ziel, Handelshemmnisse zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau in der Schweiz sicherzustellen. Details zu den Anpassungen finden Sie in den Erläuterungen.

Letzte Änderung 22.05.2024

Zum Seitenanfang