Revision der Biozidprodukteverordnung

Mit dieser Revision werden Änderungen des Chemikaliengesetzes (ChemG; SR 813.1) umgesetzt, die aufgrund der parlamentarischen Initiative 19.475 zur Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden angepasst wurde. Inkrafttreten: 1. Januar 2024

Diese Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) führt eine neue Pflicht zur jährlichen Mitteilung der in Verkehr gebrachten Menge von Biozidprodukten ein, mit der sich die Verkaufsmengen besser erfassen lassen. Diese Mitteilungspflicht betrifft Zulassungsinhaber, Hersteller und Importeure. Die erste Mitteilung zu den Daten des Jahres 2024 muss bis zum 31. Mai 2025 erfolgen. Für weitere Details siehe unten.

Ausserdem wurden Indikatoren auf der Grundlage von Messungen in Gewässern festgelegt, die zur Bewertung und Verminderung der Risiken von Biozidprodukten betragen werden. Bei wiederholter erheblicher Überschreitung der in der Gewässerschutzverordnung festgelegten Grenzwerte können Zulassungen von Biozidprodukten gegebenenfalls geändert oder widerrufen werden.

An der Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) und der Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV; SR 813.153.1) werden kleinere Anpassungen vorgenommen.

Mitteilungspflicht für die Mengen von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten

Die Mitteilung muss jedes Jahr bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgen. Die Mitteilungspflicht muss zum ersten Mal spätestens 2025 für die Daten des Jahres 2024 erfüllt werden. Die Mitteilungspflicht für die Mengen von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten (Art. 10a ChemG; präzisiert im neuen Art. 30c VBP) gilt für alle Biozidprodukte.

Die Mitteilungspflicht muss von jener Person erfüllt werden, die ein Biozidprodukt als erste in einer Lieferkette in der Schweiz in Verkehr bringt (= erstmaliges Inverkehrbringen). Nur die erste Person in der Lieferkette, die das Biozidprodukt in Verkehr bringt, muss die Mittteilung vornehmen, damit ein und dasselbe Biozidprodukt (dieselbe Charge) nicht für dasselbe Jahr von mehreren Akteuren in derselben Lieferkette mehrfach mitgeteilt wird. Dies betrifft also hauptsächlich die Zulassungsinhaber und Hersteller in der Schweiz sowie die Schweizer Importeure von Biozidprodukten, deren Zulassungsinhaberinnen in der EU ansässig sind.

Händler sowie direkte Verkaufsstellen (z.B. Apotheken) und berufliche oder gewerbliche Anwender sind nicht betroffen, wenn sie die zugelassenen Produkte von vorgelagerten Akteuren in der Schweizer Lieferkette beziehen.

Die Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:

  • Name
  • Adresse
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer der Person, die der Mitteilungspflicht unterliegt
  • Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung die Menge der in Verkehr gebrachten Biozidprodukte
  • die in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe und ihre Konzentrationen
  • die Produktart des Biozidprodukts im Sinne von Anhang 10 VBP

 

Die Mitteilung muss elektronisch in dem von der Anmeldestelle verlangten Format erfolgen. Die Daten sind in das Produkteregister Chemikalien (RPC) einzugeben. Um die Mitteilung der Mengen zu erleichtern, ist eine Suche nach der Zulassungsnummer oder dem Handelsnamen des Biozidprodukts verfügbar, sowie eine automatische Übernahme des Wirkstoffs, seiner Konzentration und der Produktart, die mit der Zulassung verbunden sind.

Um die Mitteilung weiter zu vereinfachen, werden nach der ersten Mitteilung im ersten Jahr nur noch die Mengen der Folgejahre sowie etwaige andere Änderungen gemeldet müssen, ohne dass die in den Vorjahren mitgeteilten Biozidprodukte erneut gesucht werden müssen.

Diese Angaben sind aus mehreren Gründen wichtig. Mit den Verkaufszahlen und unter Berücksichtigung der Toxizität können Wirkstoffe für die Umweltbeobachtung priorisiert und Messdaten besser interpretiert werden. Anhand von zusätzlichen Informationen aus der Zulassung von Biozidprodukten – wie z. B. in welchen Produktarten und in welchen Subkategorien sie verwendet werden, oder ob für private oder gewerbliche Verwender – werden wichtige Erkenntnisse über die Verwendung von Biozidprodukten erwartet: Wo werden die grössten Mengen eingesetzt und welches sind die risikobehafteten Einsatzbereiche von Bioziden in der Schweiz? Diese Kenntnisse der möglichen Risiken für die Gesundheit und die Umwelt werden es erlauben, rechtzeitig gezielte Massnahmen zu ergreifen, um Vergiftungen und Umweltschäden so weit wie möglich zu verhindern.  

Letzte Änderung 15.12.2023

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