ATP der CLP Verordnung

Überblick über die bisherigen Anpassungen an den technischen Fortschritt (ATP's) zur CLP-Verordnung sowie zu ihrer Umsetzung in der Schweiz.

Die ATP mit neuen Gefahrenklassen zur CLPV wurde am 31. März 2023 veröffentlicht als delegierte Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission

Inhalt

In Anhang I der EU-CLP-Verordnung werden die folgenden vier europäischen Gefahrenklassen neu eingeführt:

  • ED HH mit Kategorie 1 und Kategorie 2 (Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit)
  • ED ENV mit Kategorie 1 und Kategorie 2 (Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt)
  • PBT (persistent, bioakkumulierbar, toxisch), vPvB (sehr persistent, sehr bioakkumulierbar)
  • PMT (persistent, mobil, toxisch), vPvM (sehr persistent, sehr mobil)

Diese Gefahrenklassen enthalten Kriterien zur Gefahrenidentifizierung und Standardelemente zur Gefahrenkommunikation für hormonaktive Chemikalien und für schwerabbaubare (persistente) Chemikalien, die sich (i) in Organismen anreichern (Bioakkumulation) oder (ii) die aufgrund ihrer Mobilität in Oberflächen-, Grundwasser und damit letztendlich auch ins Trinkwasser gelangen können.

Zusätzliche Informationen im Dokument:

Umsetzung und Auswirkungen der ATP neue Gefahrenklassen (PDF, 176 kB, 21.06.2024)

Umsetzung in der Schweiz (geplant)

  • Anwendbar ab 01.09.2024 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 1.11.2026 für Stoffe und ab 1.5.2028 für Zubereitungen (Anhang 2 Ziff. 15 ChemV)

21. ATP zur CLPV wurde am 5. Januar 2024 veröffentlicht als delegierte Verordnung (EU) 2024/197 der Kommission

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Mit der Änderung werden 28 Stoffe neu in Anhang VI der CLPV aufgenommen und 24 bestehende Einträge werden geändert.

Neu aufgenommen werden in Anhang VI der EU-CLP-Verordnung u.a. harmonisierte Einstufungen für die folgenden Stoffe:
Cinnamal (CAS 104-55-2; Skin Sens. 1A); N,N-dimethyl-p-toluidine (CAS 99-97-8; u.a. Carc. 1B, Acute Tox. 3); nonylphenol, branched and linear, ethoxylated (with average molecular weight ≤ 1 540 g/mol) (Index.-Nr. 604-100-00-0; Aquatic Acute 1, Aquatic Chronic 1); dibutyltin oxide (CAS 818-08-6; u.a. Carc. 1B, Acute Tox. 3); 4-methylimidazole (CAS 822-36-6; Carc. 1B, Repr. 1B).

Geändert wird in Anhang VI der EU-CLP-Verordnung u.a. die harmonisierte Einstufung für die folgenden Stoffe:
1,2-benzisothiazolin-3-one (CAS 2634-33-5; u.a. neu Skin Sens. 1A, Acute Tox. 2 (inhal.); benzyl alcohol (CAS 100-51-6; Skin Sens. 1B, Acute Tox. 4); lead (massive/powder) (CAS 7439-92-1; Aquatic Chronic 1, M-Factors); resorcinol (CAS 108-46-3; STOT SE 1, Acute Tox. 4); diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl) phosphine oxide (CAS 75980-60-8; Repr. 1B); triethylamine (CAS 121-44-8; Acute Tox. 3, Eye Dam. 1); Diuron ISO (CAS 330-54-1; Carc. 1B).

Insgesamt 24 Stoffe erhalten neu einen ATE-Wert durch die 21. ATP. Dieser muss verbindlich angewendet werden bei der Berechnung der akuten Toxizität von Zubereitungen, welche einen Stoff mit harmonisiertem ATE-Wert enthalten.

Zusätzliche Informationen im Dokument:

«Umsetzung und Auswirkungen der 21. ATP» (PDF, 284 kB, 21.06.2024)  

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 1.9.2025

Umsetzung in der Schweiz (geplant)

  • In Kraft ab 01.09.2024 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 1.9.2025 (Anhang 2 Ziff. 15 ChemV)

 

19. ATP und 20. ATP zur CLPV wurden am 11. Juli 2023 veröffentlicht als delegierte Verordnungen der Kommission

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Mit der 19. ATP werden im Anhang VI Teil 1 der EU CLP-Verordnung die neuen Anmerkungen X, 11 und 12 aufgenommen. Anmerkungen in Teil 1 enthalten Regeln, die einzelnen Stoffeinträgen oder Gruppeneinträgen in Teil 3 von Anhang VI vergeben werden und die beim Einstufen dieser Stoffe zwingend zu berücksichtigen sind.

Mit der 20. ATP wird die neue Anmerkung 11 verschiedenen Boraten zugeordnet. Für die genannten Borate muss künftig beim Einstufen die Summe ermittelt werden. Ist sie grösser als 0,3% muss mit Repr. 1B eingestuft werden. Gleiches gilt künftig für 2-Ethylhexansäure und ihre Salze. Auch hier gilt künftig das Additivitätsprinzip (neue Anmerkung 12) für die Einstufung hinsichtlich der Reprotoxizität. Zudem erhält der Eintrag für 2-Ethylhexansäure und ihre Salze auch die neue Anmerkung X. Diese stellt klar, dass die Einstufung einer Gruppe von Stoffen in ein und demselben Eintrag nur auf den gefährlichen Eigenschaften des Teils des Stoffes beruht, der allen Stoffen in diesem Eintrag gemeinsam ist. Für die nicht gemeinsamen Teile muss vom Hersteller eigenverantwortlich beurteilt werden, ob ihre gefährlichen Eigenschaften eine strengere Einstufung notwendig machen.

Zusätzliche Informationen im Dokument:
«Umsetzung und Auswirkungen der 19. und 20. ATP» (PDF, 70 kB, 18.08.2023)

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 01.02.2025

Umsetzung in der Schweiz

  • In Kraft ab 01.10.2023 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 01.02.2025 (Anhang 2 Ziff. 14 ChemV)
     

18. ATP zur CLPV wurde am 3. Mai 2022 veröffentlicht als delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Mit der Änderung werden 39 Stoffe neu in Anhang VI der CLPV aufgenommen und 17 bestehende Einträge werden geändert.

Neu aufgenommen werden u.a. harmonisierte Einstufungen für die folgenden Stoffe: barium diboron tetraoxide (CAS 13701-59-2; u.a. neu Repr. 1B); bisphenol S (CAS 80-09-1; Repr. 1B); isobornyl acrylate (CAS 5888-33-5; Skin Sens 1A); Perfluoroheptanoic acid (CAS 375-85-9; Repr. 1B, STOT RE 1); melamine (CAS 108-78-1; Carc. 2, STOT RE 2); Margosa ext. (CAS 84696-25-3; Repr. 2, Skin Sens 1, Aquatic Chronic 1).

Geändert werden u.a. die harmonisierten Einstufungen für die folgenden Stoffe: Cumene (CAS 98-82-8; neu Carc. 1B); ethylene glycol monobutyl ether (CAS 111-76-2; Acute Tox. 3 inhal.); diethylene glycol monomethyl ether (CAS 111-77-3; Repr. 1B); bisphenol A (CAS 80-05-7, neu Aquatic Acute 1, Aquatic Chronic 1) sowie wiederum für diverse Wirkstoffe in Pflanzenschutz-mitteln und Biozidprodukten.

Insgesamt 17 Stoffe erhalten neu einen ATE-Wert durch die 18. ATP. Dieser muss verbindlich angewendet werden bei der Berechnung der akuten Toxizität von Zubereitungen, welche einen Stoff mit harmonisiertem ATE-Wert enthalten.

Zusätzliche Informationen im Dokument:
«Umsetzung und Auswirkungen der 18. ATP» (PDF, 344 kB, 18.08.2022)

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 01.12.2023

Umsetzung in der Schweiz (geplant)

  • In Kraft ab 01.09.2022 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 01.12.2023 (Anhang 2 Ziff. 13 ChemV)

17. ATP zur CLPV wurde am 28. Mai 2021 veröffentlicht als delegierte Verordnung (EU) 2021/849 der Kommission.

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Mit der Änderung werden 22 Stoffe neu in Anhang VI der CLPV aufgenommen und 41 bestehende Einträge werden geändert.

Neu aufgenommen werden u.a. harmonisierte Einstufungen für die folgenden Stoffe: Methyl salicylate (CAS 119-36-8; neu u.a. Repr. 2, Acute Tox. 4, Skin Sens. 1B), benzyl salicylate (CAS 118-58-1; neu Skin 1B); citric acid/Zitronensäure (CAS 77-92-9; neu Eye Irrit. 2, STOT SE 3); 3-methylpyrazole (CAS 1453-58-3; neu u.a. Repr. 1B, STOT RE 2, Skin Corr. 1); tetrafluoro-ethylene (CAS 116-14-3; neu Carc. 1B).

Geändert werden u.a. die harmonisierten Einstufungen für die folgenden Stoffe, resp. Stoffgruppen: d-limonene (CAS 5989-27-5; neu Skin 1B); 1,4-dioxane (CAS 123-91-1; neu Carc. 1B); mancozeb (ISO) (CAS 8018-01-7; u.a. neu Carc. 1B). Für verschiedene Borate wird die einstufungsrelevante Konzentrationsgrenze gesenkt, weil der bisherige SCL für Repro. 1B durch den strengeren GCL (0,3%) ersetzt wird. Verschiedene Kupferverbindungen werden neu bzgl. Acute Tox. und Aquatic Chronic1 eingestuft. Auch zahlreiche Wirkstoffe, insbesondere für Pflanzenschutzmittel, erhalten neu Einstufungen als Aquatic Chronic 1.

Insgesamt 29 Stoffe erhalten neu einen ATE-Wert durch die 17. ATP. Dieser muss verbindlich angewendet werden bei der Berechnung der akuten Toxizität von Zubereitungen, welche einen Stoff mit harmonisiertem ATE-Wert enthalten.

Zusätzliche Informationen im Dokument:
«Umsetzung und Auswirkungen der 17. ATP» (PDF, 227 kB, 21.06.2021)

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 17.12.2022

Umsetzung in der Schweiz (geplant)

  • In Kraft ab 01.09.2021 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 17.12.2022 (Anhang 2 Ziff. 12 ChemV)

Berichtigung der Anhänge II und VI der CLPV wurde am 19. Mai veröffentlicht als delegierte Verordnung (EU) 2021/797 der Kommission.

Inhalt

Berichtigung, dass gemäss Anhang II Ziff. 2.12 der Gefahrenhinweis EUH212 (Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen) auf dem Kennzeichnungsetikett angebracht werden muss «ab 1% Titandioxid» und nicht wie ursprünglich publiziert «ab 1% Titandioxidpartikel». Betrifft alle für die Schweiz massgebenden Sprachversionen (DE/FR/IT). Die Berichtigung von Anhang VI Teil 1 betrifft ausschliesslich die Anmerkung 10 in der IT-Version.

Fristen

Ab Inkrafttreten der Berichtigung (EWR: Juni 2021; Schweiz: September 2021)

16. ATP zur CLPV wurde am 20 April 2021 veröffentlicht als delegierte Verordnung (EU) 2021/643 der Kommission.

Inhalt

Überarbeitung des Wortlauts der Anmerkungen J, K, L, M, N, P, Q, R, 8 und 9 in Anhang VI Teil 1. Diese Anmerkungen sind bestimmten Einträgen in der Tabelle zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung zugeordnet und müssen bei der Anwendung der harmonisierten Einstufung berücksichtigt werden.

Insbesondere wird präzisiert, dass Stoffe, für welche die Anmerkungen J-R gelten, zwar nicht der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung, wohl aber weiterhin der Einstufung gemäß Titel II (Selbsteinstufung) der EU CLP-Verordnung unterliegen.

Fristen

Die geänderten Anmerkungen sind beim Einstufen im EWR seit dem 10.05.2021 und in der Schweiz ab dem 01.09.2021 zu berücksichtigen.

15. ATP zur CLPV wurde am 11. August 2020 veröffentlicht als delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission.

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Mit der Änderung werden 37 Stoffe neu in Anhang VI der CLPV aufgenommen und 21 bestehende Einträge werden geändert.

Neu aufgenommen werden u.a. harmonisierte Einstufungen für die folgenden Stoffe: Diisooctylphthalat (CAS 27554-26-3; neu Repr. 1B; Dioctylzinndilaurat (CAS 3648-18-8; neu Repr. 1B, STOT RE 1); Dibenzo[def,p]chrysen / Dibenzo[a,l]pyren (CAS 191-30-0; neu Carc. 1B ab 0.001% und Muta. 2); Tetraethylenglycoldimethylether (CAS 143-24-8; neu Repr. 1B); Geraniol (CAS 106-24-1; neu Skin Sens 1); Milchsäure (CAS 79-33-4; neu Skin Corr. 1C); 2-Methyl-1,2-benzothiazol-3(2H)-on; [MBIT] (CAS 2527-66-4; neu u.a. Acute Tox. 3 (oral), Skin Corr. 1C, Skin Sens 1 ab 15 ppm); Kupfer, granuliert (CAS 7440-50-8; neu Aquatic Chronic 2).

Geändert werden u.a. die harmonisierten Einstufungen für die folgenden Stoffe: Salpetersäure…% [C > 70 %] (CAS 7697-37-2; neu Acute Tox.1); Octamethylcyclotetrasiloxan [D4] (CAS 556-67-2; neu Aquatic Chronic 1); Bleipulver; [Partikeldurchmesser < 1 mm] (CAS 7439-92-1; neu Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1); Ethylenglycolmonobutylether (CAS 111-76-2; Acute Tox. 4 (oral) sowie für zahlreiche Wirkstoffe, die in Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln verwendet werden.

Konsequent weiter verfolgt wird im Rahmen der 15. ATP das mit der 10. ATP neu eingeführte Konzept der ATE-Werte für bestimmte Stoffe. Diese müssen verbindlich angewendet werden bei der Berechnung der akuten Toxizität von Zubereitungen, welche einen Stoff mit harmonisiertem ATE-Wert enthalten. Insgesamt erhalten zusätzlich 25 Stoffe neu einen ATE-Wert.

Zusätzliche Informationen im Dokument:
«Umsetzung und Auswirkungen der 15. ATP» (PDF, 183 kB, 15.02.2021)  

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 01.03.2022

Umsetzung in der Schweiz

  • In Kraft seit 15.12.2020 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 01.03.2022 (Anhang 2 Ziff. 11 ChemV)

14. ATP zur CLPV wurde am 18. Februar 2020
veröffentlicht als delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission.

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Mit der Änderung werden 17 Stoffe neu in Anhang VI der CLPV aufgenommen und 11 bestehende Einträge werden geändert.

Neu aufgenommen werden u.a. harmonisierte Einstufungen für die folgenden auf dem Schweizer Markt häufig in Produkten eingesetzten Stoffe: titanium dioxide [in powder form containing 1% or more of particles with aerodynamic diameter ≤ 10 µm] (CAS 13463-67-7; neu Carc. 2 inhal.); N-carboxymethyl-iminobis(ethylenenitrilo)tetra(acetic acid) (CAS 67-43-6; u.a. neu STOT RE 2, Acute Tox. 4); pentasodium (carboxylatomethyl) iminobis(ethylenenitrilo)tetraacetate (CAS 140-01-2; neu STOT RE 2, Acute Tox. 4).

Geändert werden u.a. die harmonisierten Einstufungen für die folgenden auf dem Schweizer Markt häufig in Produkten verwendeten Stoffe: ethylene oxide (CAS 75-21-8; u.a. neu Repr. 1B, Acute Tox. 3, STOT RE 1, Skin Corr. 1); 2-benzyl-2dimethylamino-4'-morpholinobutyrophenone (CAS 119313-12-1; neu Repr. 1B); phenyl bis(2,4,6trimethylbenzoyl)-phosphine oxide (CAS 162881-26-7; neu Skin Sens 1A); Cobalt (CAS 7440-48-4; neu Carc. 1B, Muta. 2, Repr. 1B).

Konsequent weiter verfolgt wird im Rahmen der 14. ATP das mit der 10. ATP neu eingeführte Konzept der ATE-Werte für bestimmte Stoffe. Diese müssen verbindlich angewendet werden bei der Berechnung der akuten Toxizität von Zubereitungen, welche einen Stoff mit harmonisiertem ATE-Wert enthalten. Insgesamt erhalten zusätzlich zehn Stoffe neu einen ATE-Wert.

Mit der 14. ATP werden zudem als flankierende Massnahme zur neuen Einstufung von Titandioxid (TiO2; Carc. 2 inhal) zusätzlich die Gefahrenhinweise EUH211 und EUH212 in Anhang II der EU CLP-Verordnung eingeführt. Sie sollen Verwender davor warnen, TiO2-haltige Tröpfchen und Stäube einzuatmen.

Zusätzliche Informationen im Dokument:
«Umsetzung und Auswirkungen der 14. ATP» (PDF, 521 kB, 25.03.2020)

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 01.10.2021 gemäss Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission, ABl L51 vom 25.2.2020.

Umsetzung in der Schweiz

  • In Kraft seit 01.04.2020 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 01.10.2021 (Anhang 2 Ziff. 10 ChemV)

13. ATP zur CLPV wurde am 5. Oktober 2018 veröffentlicht als Verordnung (EU) 2018/1480.

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Mit der Änderung werden 16 Stoffe neu in Anhang VI der CLPV aufgenommen und 18 bestehende Einträge werden geändert.

Neu aufgenommen werden u.a. harmonisierte Einstufungen für Isoeugenol (CAS 97-54-1; Skin Sens 1A, 0,01%); 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (CAS 2682-20-4; u.a. Acute Tox. 2 inhal., Skin Corr. 1B, Skin Sens. 1A, 15 ppm) sowie für diverse Wirkstoffe (PSM, BP) mit u.a. Aquatic Chronic 1.

Geändert werden u.a. die harmonisierte Einstufung für Natriumhypochloritlösung … % Cl aktiv (CAS 7681-52-9, neu M-Faktoren und SCL 5% für EUH031); Vitamin D3/Colecalciferol (CAS 67-97-0, neu ATE Werte für Acut. Tox 2); Maleinsäureanhydrid (CAS 108-31-6, u.a. neu Skin Sens 1A, 0,001%); Reaktionsmasse aus 5-Chlor-2- methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1) (CAS 55965-84-9, u.a. neu Skin Sens 1A, 15 ppm, Acut. Tox. 2 inhal u. dermal) sowie für zahlreiche Wirkstoffe (PSM, BP).

Zusätzliche Informationen im Dokument:
«Umsetzung und Auswirkungen der 13. ATP» (PDF, 171 kB, 11.09.2019)

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 01.05.2020

Umsetzung in der Schweiz

  • In Kraft seit 01.07.2019 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 01.05.2020 (Anhang 2 Ziff. 9.2 ChemV)

12. ATP zur CLPV wurde am 28. März 2019 veröffentlicht als Verordnung (EU) 2019/521.

Inhalt

Änderungen des UN-GHS (rev. 6. Ed., 2015 und rev. 7. Ed., 2017). Wichtigste Punkte:

  • Neue Gefahrenklasse für Desensibilisierte Explosive (neues Kap. 2.17)
  • Neue Gefahrenkategorie für Pyrophore Gase in Kap. 2.2
  • Revidierte Kriterien für die Kategorisierung von Entzündlichen Gasen in Kat. 1 (Kap. 2.2.)
  • Einführung von Grenzwerten (allgemeiner Konzentrationsgrenzwert in Tab. 1.1) für STOT SE 3 (1%) und Asp. Tox (1%).
  • Anpassungen zur Vereinheitlichung und Präzisierung der Definitionen von verschiedenen Gesundheitsgefahren.
  • Verschiedene Anpassungen zur Präzisierung der Kriterien, u.a. für Explosive, STOT SE, Asp. Tox., und Acute Aquatic.
  • Präzisierungen für die Einstufung von Aerosolen auf Basis getesteter Gemische (Bridging; 1.1.3.7. Aerosole)
  • Änderungen bei den Sicherheitshinweisen (P-Sätze) als Folge der laufenden Optimierungsarbeiten auf UN-Ebene (Streichung, Zusammenlegung bestehender P-Sätze).

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 17.10.2020

Umsetzung in der Schweiz

  • In Kraft seit 01.07.2019 (Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 01.01.2021 (Anhang 2 Ziff. 9.1 ChemV)

11. ATP zur CLPV wurde am 4. Mai 2018 veröffentlicht als Verordnung (EU) 2018/669.

Inhalt

Bezeichnung der Stoffe in Anhang VI: Sämtliche in Anhang VI gelisteten Stoffe erhalten in allen offiziellen Sprachen der Europäischen Union eine verbindliche Übersetzung. Bisher gab es verbindliche Übersetzungen der Stoffnamen nur in englischer Sprache. Die Übersetzung in alle offiziellen Sprachen entspricht dem Wunsch der Mitgliedstaaten. Übersetzungen von Stoffnamen in den übrigen Sprachen mussten bisher durch die Firmen und auch durch die Behörden eigenständig recherchiert werden. Die übersetzten Namen aus der Verordnung (EU) 2018/669 sind nach Ablauf der Übergangsfrist verbindlich beim Kennzeichnen von Stoffen und von Zubereitungen.

Wichtig: Bestehende materielle Anforderungen zur Angabe von Stoffen auf dem Etikett (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ChemV i.V. mit Art. 18 Ziff. 2 Bst. a und Ziff. 3 Bst. b CLPV) sowie bestehende Sprachanforderungen bleiben von der 11. ATP unberührt. Bei der Ausführung der Kennzeichnung müssen jedoch die offiziellen Stoffnamen gemäss Anhang VI CLPV in der jeweiligen zu verwendenden Sprache berücksichtigt werden. Dies war bisher nur in englischer Sprache der Fall.

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 01.12.2019

Umsetzung in der Schweiz

  • In Kraft seit 01.12.2018 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 01.06.2020 (Anhang 2 Ziff. 8 ChemV)

10. ATP zur CLPV wurde am 5. Mai 2017 veröffentlicht als Verordnung (EU) 2017/776. 

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Mit der Änderung werden 24 Stoffe neu auf Anhang VI der CLPV aufgenommen und 13 bestehende Einträge werden geändert. Mit der 10. ATP wird zudem in Anhang VI ein neues Grundprinzip eingeführt. Wenn ein Stoff eine neue oder geänderte harmonisierte Einstufung für Acute Tox. erhält, wird der im Rahmen der Beurteilung durch den Risikobeurteilungsausschuss (RAC) der ECHA als massgebend identifizierte Wert als ATE-Wert (Acute Toxicity Estimate) in Anhang VI CLP-Verordnung aufgenommen. Dieser ATE-Wert ist dann wie stoffspezifische Konzentrationslimiten (SCL) und M-Faktoren Teil der harmonisierten Einstufung und er ist verbindlich für die Berechnung der akuten Toxizität von Gemischen, die diesen Stoff enthalten (vgl. Eintrag zu Nikotin).

Neu aufgenommen werden u.a. harmonisierte Einstufungen für verschiedene Cadmiumverbindungen (Carc. 1B; Muta. 1B), für Dibutylzinndilaurat (Repr. 1B), für verschiedenen Duft- und Aromastoffe (Linnalol, Coriandrol, Licareol: Skin. Sens. 1B) sowie für diverse Wirkstoffe von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln.

Geändert werden u.a. die harmonisierte Einstufung für Nikotin (neu: Acute Tox. 2 oral/dermal/inhalativ) und für Cyanamid (neu: u.a. Carc. 2, Repr. 2, Acute Tox. 3 (oral/dermal), STOT RE 2). Für einige bestehenden Einträge werden neu M-Faktoren für ihre Umwelteinstufung (Acute aquatic 1 / Chronic aquatic 1) festgelegt, wodurch die einstufungsrelevante Konzentrationsgrenze für Zubereitungen gesenkt wird. Davon betroffen sind einige Wirkstoffe für Biozide (bspw. Fipronil).

Detailliertere Informationen zu den Auswirkungen der 10. ATP unter:

https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/recht-wegleitungen/revisionen-des-chemikalienrechts/anpassung-anhaenge-2-3-4-chemikalienverordnung.html

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 01.12.2018

Umsetzung in der Schweiz

  • In Kraft seit 01.03.2018 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 01.12.2018 (Anhang 2 Ziff. 7 ChemV)
     

9. ATP zur CLPV wurde am 20. Juli 2016 veröffentlicht als Verordnung (EU) 2016/1179.

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Mit der Änderung werden 26 Stoffe neu auf Anhang VI der CLPV aufgenommen und 22 bestehende Einträge werden geändert. Mit der 9. ATP wird zudem in Anhang VI die Tabelle 3.2 mit den harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen nach bisherigem System (orange-schwarz) per 1. Juni 2017 aufgehoben.

Neu aufgenommen werden u.a. harmonisierte Einstufungen für elementares Blei in massiver Form (Repr. 1A) und in Pulverform (Repr. 1A, SCL 0,03), für dicyclohexyl phthalate (CAS 84-61-7, Repr. 1B), für bestimmte Glas-Mikrofasern (Carc. 1B oder Carc. 2) sowie für zahlreiche Kupferverbindungen, die als umweltgefährlich mit Aquatic Acute 1 und Aquatic Chronic 1 klassiert werden.

Geändert werden u.a. die harmonisierte Einstufung für Bisphenol A (CAS 80-05-7, neu: Repr. 1B) und für Glutaraldehyde (CAS 111-30-8, neu Acute Tox. 2 inhal.). Für einige bestehende Einträge werden neu die Konzentrationsgrenzwerte für ihre Klassierungen als Repr. 1A oder 1B gesenkt. Davon betroffen sind u.a. diisobutyl phthalate (CAS 84-69-5), N-methyl-2-pyrrolidone (872-50-4) sowie viele Antikoagulantien der 1. und 2. Generation. Die Antikoagulantien erhalten neu einen stoffspezifischen Grenzwert von 0,003%.

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 01.03.2018

Umsetzung in der Schweiz

  • In Kraft seit 01.12.2016 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 01.03.2018 (Anhang 2 Ziff. 6.2 ChemV)

8. ATP zur CLPV wurde am 14. Juni 2016 veröffentlicht als Verordnung (EU) 2016/918.

Inhalt

Änderungen des UN-GHS (rev. 5. Ed., 2013). Wichtigste Punkte:

  • Neue Anforderung für die Kommunikation von Gefahren, die von desensibilisierten explosiven Stoffen und Zubereitungen ausgehen können (Kap. 2.1 UN-GHS)
  • Präzisierungen bei den Einstufungskriterien für Aerosole (Kap. 2.3)
  • Aufnahme einer neuen Methodik zur Einstufung oxidierender Feststoffe (Kap. 2.14)
  • Neuformulierung der Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien der Gefahrenklasse 'Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung' (Kap. 3.2) mit:
    -  Einführung einer Gefahrenkategorie 1, die verwendet wird, wenn die verfügbaren Informationen nicht
       ausreichen für die Einstufung in eine der Unterkategorien (1A, 1B, 1C)
    -  Für Stoffe und Gemische mit einem extremen pH-Wert (≤ 2 bzw. ≥ 11,5) gilt, wenn keine anderen
       Informationen vorliegen, Kategorie 1.
    -  Für Gemische wird das Einstufungsverfahren über die Bestandteile angepasst, um Bestandteile der
       Kategorie 1 zu berücksichtigen.
  • Neuformulierung der Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien der Gefahrenklasse 'Schwere Augenschädigung/Augenreizung'
  • Bei den Sicherheitshinweisen (P-Sätze) werden als Folge der laufenden Optimierungsarbeiten auf UN-Ebene wiederum umfangreiche Änderungen vorgenommen. Insgesamt sind rund 20 P-Sätze und 10 kombinierte P-Sätze davon betroffen.
  • Bei Zubereitungen kann der ergänzende Gefahrenhinweis EUH208 ('Enthält <Name des sensibilisierenden Stoffes>. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.') entfallen, wenn die Zubereitung bereits mit EUH204 ('Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.') oder EUH205 ('Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.') gekennzeichnet ist.

Fristen im EWR

  • Verbindlich für Stoffe und Gemische ab 01.02.2018
  • Abverkauf für Stoffe und Gemische bis 31.01.2020

Umsetzung in der Schweiz

  • In Kraft seit 01.12.2016 (Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 01.02.2018 / Abverkauf bis 31.01.2020 (Anhang 2 Ziff. 6.2 ChemV)

7. ATP zur CLPV wurde am 25. Juli 2015 veröffentlicht als Verordnung (EU) 2015/1221.

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Mit der 7. ATP werden 20 Stoffe neu mit einer harmonisierten Klassierung in Anhang VI CLPV aufgenommen. Für 12 weitere Stoffe wird die bisherige harmonisierte Klassierung geändert.

Neu aufgenommen werden u.a. harmonisierte Einstufungen für Imidazol (CAS 288-32-4, Repr 1B) und Diisohexyl phthalate DIHP (CAS 68515-50-4; Repr. 1B) sowie für zahlreiche Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Viele dieser Wirkstoffe sind neu hinsichtlich Aquatic Acute 1 und Aquatic Chronic 1 klassiert.
Geändert werden u.a. die harmonisierte Einstufung für Salpetersäure (CAS 7697-37-2; neu Ox. Liq. 2 und EUH071), Galliumarsenid (CAS 1303-00-0, neu zusätzlich auch Repr. 1B nebst der bestehenden Carc. 1B) sowie für verschiedene Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte.

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 01.01.2017

Umsetzung in der Schweiz

  • In Kraft seit 01.12.2015 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 01.01.2017 (Anhang 2 Ziff. 5.2 ChemV 2015)

Berichtigung der deutschen Fassung der Verordnung 1272_2008
ABl. L 94 vom 10.4.2015, S.9 der Ausgabe in deutscher Sprache

Inhalt

Berichtigung der deutschen Fassung. Betrifft auch Texte von P-Sätzen und ist deshalb kennzeichnungsrelevant.

Fristen im EWR

  • Verbindlich ab 10.10.2016 (gestützt auf 18-monatige Frist in Art. 30 Abs. 2 CLPV)

Umsetzung in der Schweiz

  • In Kraft seit 01.12.2015 (Revision Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Verbindlich ab 10.10.2016 (Anhang 2 Ziff. 5.1 ChemV)

Liquid Caps: veröffentlicht am 6. Dezember 2014 als Verordnung (EU) Nr. 1297/2014

Inhalt

Betrifft flüssige, für private Verwender bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen ("Liquid Caps"). Auf Grund verschiedener Unfälle und Rückmeldungen von Toxikologischen Zentren hat die Kommission für diese Produkte im Dringlichkeitsverfahren strengere Anforderungen (technische Beschaffenheit der Verpackung, Kindersicherere Ausgestaltung) erlassen.

Fristen im EWR

  • Verbindlich seit 01.06.2015
  • Abverkauf bis 31.12.2015

Umsetzung in der Schweiz

  • Verbindlich seit 01.07.2015 (Anhang 2 Ziff. 1 ChemV). Die betroffene Branche wurde vorgängig informiert im Dez. 2014)
  • Abverkauf bis 31.12.2015 (Anhang 2 Ziff. 4.5 ChemV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a ChemV für "Liquid caps", die noch nach bisherigem System gekennzeichnet sind).

6. ATP zur CLPV wurde am 6. Juni 2014 veröffentlicht als Verordnung (EU) Nr. 605/2014

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Mit der 6. ATP werden 14 Stoffe neu mit einer harmonisierten Klassierung in Anhang VI aufgenommen, u.a. verschiedene Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel / Biozidprodukte. Für 9 weitere Stoffe wird die bisherige harmonisierte Klassierung geändert, u.a. für Styrol (neu Repr. 2) und für Formaldehyd, welches von Carc. Cat. 2 auf Carc. Cat. 1B umgestuft wird.

Fristen im EWR

  • ursprünglich 01.04.2015. Wurde durch Änderung der 6. ATP (Verordnung (EU) Nr. 2015/491 vom 23. März 2015) verlängert auf 01.01.2016

Umsetzung in der Schweiz

  • Verbindlich seit 01.01.2016 (Anhang 2 Ziff. 4.4 ChemV)

5. ATP zur CLPV wurde am 3. Oktober 2013 veröffentlicht als Verordnung (EU) Nr. 944/2013

Inhalt

  • Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Neuaufnahme von harmonisierten Klassierungen für insgesamt 22 Stoffe (u.a. Galiumarsenid, Dihexylphthalat, PFOA, diverse Tenside und Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel / Biozidprodukte) sowie Änderungen bestehender harmonisierter Klassierungen für 17 Stoffe (u.a. Chloroform, Erdölderivate, Wirkstoffe PSM/BP).
  • Neufassung für P210 (Anhang IV der CLPV) ist eigentlich eine Ergänzung zur 4. ATP (Timing ist deshalb identisch zur 4. ATP)

Fristen im EWR

  • Verbindlich für pitch coal tar (EC 266-028-2) seit 01.04.2016. Für alle übrigen betroffenen Stoffe seit 01.01.2015
  • Neufassung P210 vgl. Fristen im EWR zur 4. ATP.

Umsetzung in der Schweiz

  • Verbindlich für pitch coal tar (EC 266-028-2) seit 01.04.2016 (Anhang 2 Ziff. 4.3 ChemV)
  • Für alle übrigen betroffenen Stoffe verbindlich seit 01.02.2015 (rev. EinstufungsV vom 01.02.2014)
  • Neufassung P210: vgl. Fristen zur Umsetzung der 4. ATP in CH
     

4. ATP zur CLPV wurde am 1. Juni 2013 veröffentlicht als Verordnung (EU) Nr. 487/2013

Inhalt

Änderungen des UN-GHS (rev. 4 Ed. , 2011). Wichtigste Punkte:

  • Kennzeichnungserleichterung für "metallkorrosive" Produkte, die nicht als Skin Corr. 1 und/oder Eye Dam. 1 eingestuft sind (Art. 23, Anhang I Ziff. 1.3.6)
  • Ausnahmen von der Kennzeichnung für innere Verpackungen mit einem Inhalt < 10 ml, die für wissenschaftliche F&E und Qualitätskontrollanalysen verwendet werden (Anhang I, Ziff. 1.5.2.4 und 1.5.2.5)
  • Einstufung von explosiven Stoffen (Detailänderungen, Kap. 2.1)
  • Neue Definition und Kriterien für chemisch instabile Gase (Kap. 2.2)
  • Neue Kriterien für Aerosole (inklusive nicht entzündbare Aerosole, Kap. 2.3); diese Änderungen wurden bereits in der Änderung der Aerosolrichtlinie übernommen (RL 2013/10/EU vom 19. März 2013)
  • Änderungen bei diversen P-Sätzen (vgl. Anhang IV),

Fristen im EWR

  • Verbindlich für Stoffe seit 01.12.2014 und für Gemische seit 01.06.2015
  • Abverkauf:
    Stoffe: bis 30.11.2016
    Gemische bis 31.05.2017

Umsetzung in der Schweiz

  • Verbindlich für Stoffe und Zubereitungen seit 01.07.2015 (Anhang 2 Ziff. 1 ChemV)
  • Abverkauf:
    Stoffe: bis 30.11.2016 (Anhang 2 Ziff. 4.2 Bst. a ChemV)
    Zubereitungen: bis 31.05.2017 (Anhang 2 Ziff. 4.2 Bst. b ChemV)

3. ATP zur CLPV wurde am 11. Juli 2012 veröffentlicht als Verordnung (EU) Nr. 618/2012

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): 11 Stoffe werden neu mit einer harmonisierten Klassierung und Kennzeichnung in Anhang VI aufgenommen. Für weitere 5 Stoffe ändert die bestehende Klassierung/Kennzeichnung.

Fristen im EWR

  • Verbindlich seit 01.12.2013

Umsetzung in der Schweiz

  • Verbindlich seit 01.12.2013

2. ATP zur CLPV wurde am 30. März 2011 veröffentlicht als Verordnung (EU) Nr. 286/2011

Inhalt

Änderungen des UN-GHS (rev. 3 Ed. , 2009). Wichtigste Punkte:

  • Neue Unterkategorien (1A/1B) zur Klassierung von sensibilisierenden Stoffen und Gemischen
  • Tiefere Konzentrationsgrenzen für die Deklaration von sensibilisierenden Stoffen (Kat. 1A) in Gemischen
  • Kombinierte Gefahrenhinweise für die Akute Toxizität
  • Änderungen bei den Klassierungskriterien (Daten zur chronische Toxizität) in der Gefahrenklasse "Aquatic Chronic Tox"
  • Die Einführung der GHS-Gefahrenklasse „die Ozonschicht schädigend" und die Streichung von EUH059
  • Anforderungen an die Mindestgrösse von Piktogrammen und an die Kennzeichnung von Kleinpackungen werden präzisiert.

Fristen im EWR

  • Verbindlich für Stoffe seit 01.12.2012 und für Gemische seit 01.06.2015.
  • Abverkauf:
    Stoffe: bis 01.12.2014
    Gemische bis 31.05.2017

Umsetzung in der Schweiz

  • Verbindlich für Stoffe seit 01.12.2012 und für Zubereitungen seit 01.06.2015
  • Abverkauf:
    Stoffe: bis 30.11.2014
    Zubereitungen: bis 31.05.2017 (Anhang 2 Ziff. 4.1 ChemV)

1. ATP zur CLPV wurde am 5. September 2009 veröffentlicht als Verordnung (EU) Nr. 790/2009

Inhalt

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI CLPV): Die 1. ATP enthält die letzten Stoffe, welche noch nach dem Verfahren der Stoff-RL 67/548/EWG offiziell klassiert wurden und vorgängig bereits als 30. und 31. ATP zur Stoff-RL veröffentlicht wurden, jedoch wegen der CLPV von den Mitgliedstaaten nicht mehr umgesetzt werden konnten.

Fristen im EWR

  • Verbindlich seit dem 01.12.2010

Umsetzung in der Schweiz

  • Verbindlich seit dem 01.12.2010

Letzte Änderung 21.06.2024

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