Cassis de Dijon

Auswirkungen des Cassis-de-Dijon Prinzips auf chemische Produkte (Inkrafttreten der Revision des Gesetzes über die technischen Handelshemmnisse THG am 1. Juli 2010)

Welche Produkte sind betroffen?

Unter dem Cassis-de-Dijon-Prinzip (CdD) können auch chemische Produkte (Zubereitungen und Stoffe) in der Schweiz auf den Markt gebracht werden. Die Produkte müssen rechtskonform in einem Land der EU, resp. des EWR auf dem Markt sein.

Welche Produkte können nicht unter dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in die Schweiz importiert werden?

Nicht unter dem CdD-Prinzip importiert und auf den Markt gebracht werden können

  • Biozidprodukte (Desinfektionsmittel, Insektizide, etc.),
  • Pflanzenschutzmittel und
  • anmeldepflichtige Neustoffe,

also alle zulassungspflichtigen Zubereitungen und Stoffe sowie anmeldepflichtige Stoffe. Diese müssen das entsprechende Schweizer Zulassungs- und Anmeldeverfahren durchlaufen.

Folgende Produkte sind als Ausnahmen deklariert und können somit nicht unter dem CdD-Prinzip importiert werden:

  • Bleihaltige Anstrichfarben und Lacke sowie damit behandelte Produkte (Anhang 2.8 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV, SR 814.81)
  • Gewisse Produkte mit kurzkettigen Chlorparaffine (Anhang 1.2 ChemRRV)
  • In der Luft stabile Stoffe gemäss den Anhängen 1.5, 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 ChemRRV
  • Holz und Holzwerkstoffe gemäss den Anhängen 2.4 Ziffer 1 und 2.12 ChemRRV
  • Wasch- und Reinigungsmittel, die Phosphat oder schwer abbaubare Bestandteile (Komplexbildner) nach Anhang 2.1 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben a-d sowie Anhang 2.2 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben a und b ChemRRV enthalten.

Unter dem CdD-Prinzip können auch keine Produkte von ausserhalb der EU, resp. des EWR importiert werden. Diese sind gemäss den Vorgaben des Chemikalienrechts (u.a. Chemikalienverordnung ChemV, SR 813.11) in Verkehr zu bringen.

Das SECO hat auf seiner Webseite eine Negativliste zum Cassis-de-Dijon-Prinzip aufgeschaltet. Den Link dazu finden Sie auf dieser Seite im Register „Links“.

Welches sind die wichtigsten Auswirkungen auf Produkte, die unter dem CdD-Prinzip importiert werden?

Für gefährliche chemische Produkte, die für jedermann erhältlich sind, muss eine verantwortliche Schweizer Herstellerin auf der Etikette angegeben werden.
Nur bei gefährlichen chemischen Produkten für berufliche und gewerbliche Verwender genügt die Angabe der Herstellerin in der EU, resp. EWR auf der Etikette.

Das korrekte Sicherheitsdatenblatt der EU/EWR-Herstellerin muss mit dem Namen der Schweizer Importeurin und in den Abschnitten 1, 7, 8, 13 und 15 an die schweizerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3 ChemV ergänzt werden und kann so abgegeben werden.

Statt die einzelnen Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts anzupassen, besteht auch die Möglichkeit, ein Deckblatt mit den für die Schweiz erforderlichen Ergänzungen zu erstellen und dem EU/EWR-Sicherheitsdatenblatt beizulegen. Voraussetzung ist, dass sowohl bei der Abgabe auf Papier wie auch bei elektronischer Übermittlung das Deckblatt zusammen mit dem Sicherheitsdatenblatt ein Dokument darstellen.

Was muss ich beachten, wenn ich ein chemisches Produkt unter dem CdD-Prinzip importiere?

Vor dem Inverkehrbringen in der Schweiz muss die rechtmässige Inverkehrsetzung im EU/EWR-Raum abgeklärt werden. Es muss also zumindest eine entsprechende Zusicherung des EU/EWR-Inverkehrbringers vorliegen. Diese ist auf Anfrage der Vollzugsbehörde vorzulegen.

Welche weiteren Pflichten gelten für unter dem CdD-Prinzip importierte Produkte?

"Folgepflichten", d.h. Pflichten die nicht das Produkt direkt oder die Produkteinformation betreffen, fallen grundsätzlich nicht unter das CdD-Prinzip. Für CdD-Produkte gelten daher dieselben Folgepflichten wie für alle anderen chemischen Produkte, d.h. es bestehen die Meldepflicht und die Pflicht zur Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes für berufliche Verwender und die Abgabebeschränkungen müssen beachtet werden.

  • Das Produkt muss gemäss den geltenden Regeln ins Produktregister gemeldet werden.
  • Sicherheitsdatenblätter sind für berufliche und gewerbliche Anwender bereitzuhalten.
  • Die Regeln zur Abgabe und zu Abgabebeschränkungen sind zu beachten.

Gelten die neuen Regeln auch für inländische Produzenten?

Um eine Diskriminierung der inländischen Produzenten zu verhindern, dürfen diese von denselben Regelungen Gebrauch machen.
Es gilt dabei zu beachten, dass Produkte entweder nach Schweizerischem Chemikalienrecht oder nach dem CdD-Prinzip in Verkehr gebracht werden können. Die beiden Rechtsbezüge können aber nicht gemischt auf ein Produkt angewendet werden.

Letzte Änderung 20.04.2022

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