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Veröffentlicht am 21. April 2023

3. Wann muss gemeldet werden?

Die ChemV gewährt in Art. 48 eine Frist von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen8 (einschl. Import) in der Schweiz.

8Das Inverkehrbringen ist im Art. 4 Abs. 1 Bst. i Chemikaliengesetz (ChemG; SR 813.1) definiert als " die Bereitstellung für Dritte und die Abgabe an Dritte sowie die Einfuhr zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken;"