Abgeschlossene Revisionen des Chemikalienrechts
Die zuletzt in Kraft getretenen Revisionen der Rechtserlasse im Chemikalienbereich sind im Folgenden aufgelistet. Die aktuellen, konsolidierten Fassungen finden Sie in der systematischen Sammlung.
Chemikalienverordnung (ChemV)
Anpassung der Anhänge 2 und 3 der Chemikalienverordnung
Inkrafttreten: 1. September 2024
Anpassung der Anhänge 2 und 3 der Chemikalienverordnung
Inkrafttreten: 1. Oktober 2023
Anpassung der Anhänge 2, 3, 4 und 7 der Chemikalienverordnung
Inkrafttreten: 1. September 2022
AS 2022 444
Änderung der ChemV 2022
Inkrafttreten: 1. Mai 2022
Mit dieser Revision müssen Chemikalien mindestens in einer Amtssprache der Region gekennzeichnet sein. Damit wird der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten verbessert. Ausserdem wird das Anmeldeverfahren für neue Stoffe modernisiert.
Spätestens ab 2026 muss die Kennzeichnung von Chemikalien mindestens in einer Amtssprache des Ortes der Abgabe abgefasst sein. Die Regelung betrifft neben Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln alle gefährlichen Chemikalien wie zum Beispiel Abflussreiniger, Entkalker und Geschirrspülmittel.
Künftig sind zudem nur noch jene in der Schweiz in Verkehr gebrachten Stoffe anmeldepflichtig, die nicht in der Europäischen Union (EU) registriert sind. Alle anderen Stoffe dür-fen in Selbstkontrolle in Verkehr gebracht werden. Damit werden Handelshemmnisse abgebaut; gleichzeitig wird die Sicherheit im Umgang mit diesen Stoffen gewährleistet.
Die Meldung von Chemikalien wird in einzelnen Punkten vereinfacht und an die Regelungen der EU angepasst.
AS 2022 220
Anpassung von Anhang 3 Chemikalienverordnung
Inkrafttreten: 1. Februar 2022
Anpassung der Anhänge 2 und 3 der Chemikalienverordnung
Inkrafttreten: 01.09.2021
AS 2021 487
Anpassung der Anhänge 2 und 3 der Chemikalienverordnung
Inkrafttreten: 15.12.2020
AS 2020 5293
Revision der Anhänge 2 und 3 ChemV
Am 01.04.2020 in Kraft getreten
AS 2020 727
Revision der Anhänge 2 und 3 ChemV
Am 01.07.2019 in Kraft getreten
AS 2019 1923
Revision der Anhänge 2 und 3 ChemV
Am 01.12.2018 in Kraft getreten
AS 2018 4063
Änderung Chemikalienverordnung 2018
Am 01.03.2018 in Kraft getreten
AS 2018 801
Revision der Anhänge 2 , 3 und 4 ChemV
Am 1.3.2018 in Kraft getreten
AS 2018 707
Revision der Anhänge 2 , 3 und 4 ChemV
Am 1.12.2016 in Kraft getreten
AS 2016 4041
Biozidproduktverordnung (VBP)
Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung
Inkrafttreten: 1. September 2024
Änderung der VBP vom 15.11.2023
Inkrafttreten: 1. Januar 2024
Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung
Inkrafttreten: 1. Oktober 2023
Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung
Inkrafttreten: 1. September 2022
AS 2022 445
Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung
Inkrafttreten: 1. Februar 2022
AS 2021 928
Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung
Inkrafttreten: 01.09.2021
AS 2021 488
Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP)
Inkrafttreten: 15.12.2020
Die Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) wird an die Entwicklung des EU-Rechts angepasst, wie z.B. Regelungen zur Geltungsdauer von Zulassungen und zum eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI).
Diese Änderungen sind notwendig zur Aufrechterhaltung des bestehenden Vertrags mit der EU (MRA) im Bereich Biozidprodukte. Ausserdem sollen Vereinfachungen bei der Über-gangszulassung für Biozidprodukte eingeführt werden.
In der Chemikalienverordnung (ChemV) wird die Anwendung des UFI auf gewisse Zuberei-tungen, die bereits einen UFI tragen oder für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind, er-weitert.
In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wird eine befristete Ausnah-me für das Verbot zur Verwendung von Thermopapier mit Bisphenol A oder Bisphenol S eingeführt, sofern das Thermopapier für Spezialanwendungen eingesetzt wird, die zusätzliche technische Spezifikationen erfordern.
AS 2020 5125
Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung
Inkrafttreten: 15.12.2020
AS 2020 5297
Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung
Am 01.04.2020 in Kraft getreten
AS 2020 731
Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung
Am 01.07.2019 in Kraft getreten
AS 2019 1927
Anpassung der Wirkstofflisten der Biozidprodukteverordnung
Am 01.12.2018 in Kraft getreten
AS 2018 4067
Änderung Biozidprodukteverordnung 2018
Am 01.03.2018 in Kraft getreten
AS 2018 817
Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV)
Revision des Anhangs 1.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Inkrafttreten: 1. Oktober 2023
Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO, den Anhang 1.10 ChemRRV (Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe) zum 1. Oktober 2023 an die Entwicklung in der EU an.
In den Anhang 1.10 der ChemRRV werden 2 weitere Einträge von Stoffen/Stoffgruppen aufgenommen. Diese krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (CMR-Stoffe) dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Die Anpassungen haben das Ziel ein gleichwertig hohes Schutzniveau in der Schweiz sicher-zustellen.
Revision des Anhangs 1.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Inkrafttreten: 1. Februar 2022
Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO, den Anhang 1.10 ChemRRV (Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe) zum 1. Februar 2022 an die Entwicklung in der EU an.
In den Anhang 1.10 der ChemRRV werden 26 weitere Einträge von Stoffen aufgenommen. Diese krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (CMR-Stoffe) dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Die Anpassungen haben das Ziel ein gleichwertig hohes Schutzniveau in der Schweiz sicherzustellen.
AS 2022 1
Revision des Anhangs 1.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Inkrafttreten: 01.03.2021
Das BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO, passt den Anhang 1.10 ChemRRV (Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe) zum 1. März 2021 an die Entwicklung in der EU an.
In den Anhang 1.10 der ChemRRV werden 15 weitere Einträge von Stoffen aufgenommen. Diese krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (CMR-Stoffe) dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Die Anpassungen haben das Ziel, ein gleichwertig hohes Schutzniveau in der Schweiz sicher-zustellen. Details zu den Anpassungen finden Sie in den Erläuterungen.
AS 2021 70
Revision vom 17.04.2019 (Umweltpaket BAFU, Frühling 2019)
Mit der revidierten ChemRRV vom 17. April 2019 werden nebst umweltbezogenen Bestimmungen auch neue Beschränkungen zum Schutz der Verbraucher eingeführt für: Phthalate in Gegenständen (ab 07.07.2020), Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten und -frostschutzmitteln (ab 01.06.2019), Fluoralkylsilanolen in Sprühpackungen (ab 01.12.2020) sowie für die Verwendung von Bisphenol A und Bisphenol S in Thermopapier (ab 01.06.2020).
AS 2019 1495
Erläuternder Bericht zur Änderung der ChemRRV 2019
Zusätzliche Informationen zu:
Phthalaten
Bisphenolen
Anpassung des Anhangs 1.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
Am 01.12.2018 in Kraft getreten
AS 2018 4069