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Veröffentlicht am 26. August 2026

Anpassung der Anhänge 2 und 3 der Chemikalienverordnung

Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO, technische Vorschriften in den Anhängen 2 ChemV sowie die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste, Anhang 3 ChemV) zum 1. Februar 2027 an die aktuellsten Entwicklungen an.

In Anhang 2 ChemV werden in folgenden Bereichen Anpassungen vorgenommen:

  • Harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen für Stoffe (24. ATP EU-CLP-Verordnung): mehrere Stoffe oder Stoffgruppen werden auf die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen neu aufgenommen und bestehende Einträge werden geändert.
  • Streichung des Teils über Titanoxid in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 (14. ATP EU-CLP) im Anschluss an die Bekanntmachung der Kommission im Zusammenhang mit dem entsprechenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union.
  • Die letzten Entwicklungen der Prüfmethoden (OECD Test Guidelines, EU Test Method Regulation) werden in das Schweizer Recht übernommen.

In Anhang 3 ChemV (Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe) werden weitere Stoffe aufgenommen sowie ein Eintrag aktualisiert.

Die Änderungen treten zum 1. Februar 2027 in Kraft.

Die Anpassungen haben das Ziel, Handelshemmnisse zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau in der Schweiz sicherzustellen. Details zu den Anpassungen finden Sie in den Erläuterungen.