Biozidprodukte mit Vorläufern für die in situ Erzeugung von Wirkstoffen
In situ erzeugte Wirkstoffe können definiert werden als Substanzen, die am Ort der Verwendung aus einem oder mehreren Vorläufern erzeugt werden.
Mit der europäischen Verordnung über Biozidprodukte (BPR, EU Nr. 538/2012), die am 1. September 2013 in Kraft getreten ist, und der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) gelten in situ erzeugte Wirkstoffe sowie ihre Vorläufer als Biozide und sind zulassungspflichtig.
Gemäss BPR und VBP wird ein Wirkstoff für spezifische Anwendungen zugelassen, die als Produktarten bezeichnet werden (VBP, Anhang 10). Deshalb sprechen wir von Vorläufer/Wirkstoff/Produktart-Kombination.
Es ist wichtig anzumerken, dass alle Vorläufersubstanzen, die ohne bioziden Zweck vermarktet werden (z.B. Natriumchlorid als Regeneriersalz), nicht von dieser Regelung betroffen sind und folglich gemäss der VBP auch nicht zulassungspflichtig sind.