FAQ – Häufig gestellte Fragen
Verwendungsentsprechung
- Wer beurteilt, ob die von einer Schweizer Verwenderin durchgeführte Anwendung von der EU-Autorisierung abgedeckt ist?
- Wenn eine EU-Autorisierung, auf die in der Schweiz im Sinne von Anhang 1.17 Ziff. 2 Abs. 2 Bezug genommen wird, von der ECHA widerrufen wird, wie werden die Schweizer Anwender darüber informiert?
- Gilt bei der Nutzung einer EU-Autorisierung in der Schweiz das gleiche Ablaufdatum der EU-Autorisierung oder gibt es ein „Schweizer“ Ablaufdatum?
Ausnahmen
- Falls eine Ausnahme gemäss Ziff. 2 vorliegt, braucht das betroffene Unternehmen (das z.B. diese Stoffe beruflich oder gewerblich verwendet) trotzdem eine Bewilligung (Ausnahmebewilligung) oder kann es diese Stoffe bewilligungsfrei verwenden?
- Falls keine Ausnahme gemäss Ziff. 2 vorliegt: verstehen wir das richtig, dass das Verbot auch dann nicht gilt, wenn eine Zulassung von der Europäischen Kommission vorliegt (Ziff. 2 Abs. 2 Anhang 1.17)?
Meldung
- Muss das betroffene Unternehmen die Zulassung von der Europäischen Kommission der Anmeldestelle übermitteln?
- Zur Meldepflicht gemäss Ziff. 3 von Anhang 1.17: gehen wir richtig in der Annahme, dass diese Meldepflicht zusätzlich zur Bewilligungspflicht greift? Oder ist diese Meldepflicht für die Ausnahmefälle gemäss Ziff. 2 Anhang 1.17 gedacht?
Sozioökonomische Analyse
- Wann kommt der sozioökonomische Weg in Betracht?
- Was sind geeignete Alternativen?
- Was muss eine sozioökonomische Analyse mindestens beinhalten?