Veröffentlicht am 23. Februar 2026
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Verwendungsentsprechung
Es liegt primär in der Verantwortung der Verwenderin von Stoffen und Zubereitungen, rechtzeitig (d.h. vor Ablauf der jeweiligen Gesuchsfrist) zu prüfen,
- ob sie Verwendungen von Stoffen des Anhangs 1.17 ChemRRV hat, die sie bis zum Ablauf der Übergangsfrist nicht durch andere Stoffe oder alternative Verfahren substituieren kann, und
- ob eine Verwendung in der Schweiz einer Verwendung des Stoffes in der EU entspricht, für welche in der EU eine Zulassung beantragt oder erteilt wurde oder
- ob sie für deren weitere Verwendung in der Schweiz bei der Anmeldestelle Chemikalien ein Gesuch einreichen muss für eine befristete Ausnahmebewilligung.
Gemäss Art. 13 ChemRRV sind die Kantone für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig, soweit die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind. Somit sind die Kantone zuständig für Kontrollen, ob Stoffe des Anhangs 1.17 ChemRRV nach den Bestimmungen dieses Anhangs verwendet werden. Bei Fragen können sich Herstellerinnen und kantonale Behörden an die Anmeldestelle Chemikalien wenden, welche im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Stellung nimmt.
Auch diesbezüglich gilt die Eigenverantwortung der Verwenderin des Stoffes. Grundsätzlich ist nicht zu erwarten, dass eine von der Europäischen Kommission erteilte Bewilligung vor Ablauf der festgelegten Laufzeit wieder aufgehoben wird. Falls diese Situation wider Erwarten dennoch eintreten sollte, könnte das betroffene Unternehmen in der Schweiz gestützt auf Anhang 1.17 Ziff. 2 Abs. 6 innert einer Frist von 3 Monaten nach Aufhebung einer EU-Zulassung bei der Anmeldestelle Chemikalien ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen.
Bei der Bezugnahme auf eine EU-Zulassung gilt auch für ein Schweizer Unternehmen, das einen Stoff des Anhangs 1.17 ChemRRV für denselben Verwendungszweck wie eine Zulassungsinhaberin in der EU benutzt, die von der Europäischen Kommission festgelegte Laufzeit der EU-Zulassung.
Die von der Europäischen Kommission für eine bestimmte Zulassung erteilte Nummer, auf die sich eine Verwenderin eines Stoffes des Anhangs 1.17 ChemRRV in der Schweiz bezieht, bzw. die von der Anmeldestelle vergebene Bewilligungsnummer für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 4, muss von der Verwenderin im Rahmen ihrer Meldepflicht gemäss Anhang 1.17 Ziffer 3 Absatz 1 ChemRRV der Anmeldestelle mitgeteilt werden. Die von den Verwenderinnen gemeldeten Informationen stellt die Anmeldestelle den Kantonen für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben zur Verfügung.
Ausnahmen
Eine Ausnahmebewilligung der Schweizer Behörden ist einzig dann erforderlich, wenn
- keine Verwendung nach Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 1 gegeben ist oder
- für den betreffenden Stoff und den betreffenden Verwendungszweck kein Zulassungsgesuch in der EU eingereicht worden ist (über das noch nicht entschieden wurde) bzw.
- dafür keine Zulassung von der Europäischen Kommission erteilt worden ist (vgl. Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 2) und
- das Unternehmen in der Schweiz auf die Verwendung des betreffenden Stoffes nach Ablauf der für diesen Stoff festgelegten Übergangsfrist nicht verzichten kann.
Dies trifft zu.
Meldung
Sofern ein Unternehmen in der Schweiz zum Schluss kommt, dass die Verwendung eines unter Anhang 1.17 Ziffer 5 ChemRRV gelisteten Stoffes aufgrund dessen, dass die Europäische Kommission einem in der EU ansässigen Unternehmen für dieselbe Verwendung des Stoffes eine Zulassung erteilt hat, in der Schweiz erlaubt ist, muss es der Meldepflicht gemäss Anhang 1.17 Ziffer 3 nachkommen.
Ihre Annahme ist richtig. Die Meldepflicht gilt für alle Unternehmen in der Schweiz, die einen in Anhang 1.17 Ziffer 5 gelisteten Stoff nach Ablauf der Übergangsfrist verwenden und sich hinsichtlich des Verwendungszwecks nicht auf eine generelle Ausnahmeregelung gemäss Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 1 stützen können.
Sozioökonomische Analyse
Wenn der Weg der angemessenen Beherrschung (adequate control route) wegfällt, d.h. das Risiko, das sich aus der Weiterverwendung des Stoffes ergibt, nicht angemessen beherrscht wird. Dies ist dann der Fall, wenn die geschätzten Expositionen den DNEL-Wert („Derived No-Effect Level“) für die Gesundheit oder den PNEC-Wert („Predicted No-Effect Concentration“) für die Umwelt überschreiten.
Ausgeschlossen ist der Weg der angemessenen Beherrschung auch dann, wenn ein Stoff in Anhang 1.17 ChemRRV in eine der folgenden Kategorien fällt:
- CMR-Stoffe (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch), für die kein Schwellenwert festgelegt werden kann sowie
- ebenso besorgniserregende Stoffe, für die kein Schwellenwert festgelegt werden kann
- PBT- (persistente, bioakkumulative und toxische) oder vPvB-(sehr persistente, sehr bioakkumulative) Stoffe und
- ebenso besorgniserregende Stoffe mit PBT oder vPvB-Eigenschaften (z.B. endokrine Disruptoren).
Hier kann nämlich kein DNEL- oder PNEC-Wert abgeleitet werden.
Wenn eine geeignete Alternative zur beantragten Verwendung der Gesuchstellerin zur Verfügung steht, kann über den sozioökonomischen Weg keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
geeigneter alternativer Stoff oder geeignete alternative Technologie:
- für die Verwendung geeignet und verfügbar
- Wechsel führt zu einem geringeren Risiko für Mensch und Umwelt
- technisch durchführbar (Alternative erfüllt die spezifische Funktion unter den Verwendungsbedingungen)
- wirtschaftlich durchführbar (Einsatz der Alternative führt nach Umstellungskosten zu einem positiven Bruttogewinn)
- der Gesuchstellerin in ausreichender Menge und Qualität zugänglich
In einer sozioökonomischen Analyse ist aufzuzeigen, inwiefern der sozioökonomische Nutzen der beantragten Verwendung des Stoffes die Risiken für Gesundheit und Umwelt überwiegt. Dabei sollten auch mögliche Alternativen berücksichtigt bzw. aufgezeigt werden, dass es keine geeigneten gibt. Für eine Zulassung in der Schweiz muss die sozioökonomische Analyse auf die Schweizer Verhältnisse zugeschnitten sein.
1. sozioökonomische Nutzen
- Angabe der Grösse des betroffenen Unternehmens
- Nutzen für die Unternehmen
- Nutzen für die Volkswirtschaft insgesamt
- Nutzen für die Gesellschaft insgesamt
- wie könnte sich diese Situation im Laufe der Zeit ändern?
- Auswirkungen eines Verbots (wahrscheinlichste Auswirkungen einer Nichtverfügbarkeit des Stoffes):
- Verwendung einer ungeeigneten Alternative
- Änderung der Qualität der Verfahren
- Einstellung des Angebots bestimmter Waren oder Dienstleistungen
- Kosten oder Einsparungen für Hersteller, Importeure, Händler und Verbraucher in der Lieferkette.
- Verlagerung bestimmter Herstellungsaktivitäten in Drittländer
- soziale Auswirkungen auf Arbeitnehmer, Verbraucher und die Öffentlichkeit, z.B. Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Zufriedenheit am Arbeitsplatz, Ausbildung von Arbeitnehmern und soziale Sicherheit.
- makroökonomische Effekte auf Wachstum, Steuern, etc. (Handel, Wettbewerb und wirtschaftliche Entwicklung). Je mehr sich eine Verwendung auf ein Unternehmen, eine Industrie oder Branche einschränkt, desto eher kann sich auch die Analyse der Auswirkungen auf das Unternehmen, eine Industrie oder Branche selber einschränken.
- Angabe der Gründe für die Beschränkung der Reichweite auf einen bestimmten geografischen Bereich oder einen bestimmten Teil der Lieferkette
2. Risiken für Gesundheit und Umwelt
- Anzahl der exponierten Arbeitnehmer im Unternehmen
- Massnahmen zur Beherrschung der Risiken
- mögliche Effekte sowie gesundheitliche und ökologische Auswirkungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung eines Stoffes in den betroffenen Lieferketten sowie im gesamten Lebenszyklus des Stoffes auftreten können
- Gründe für die fehlende Berücksichtigung bestimmter Auswirkungen angeben
- Unterschied zu einer bestehenden Zulassung in der EU darlegen (bei anderer Verwendung).
3. mögliche Alternativen
- untersuchte alternative Stoffe
- untersuchte alternative Technologien (Verfahren, Modifikation des Produkts)
- Optionen für eine Umstellung sowie deren Machbarkeit
- wie könnte sich diese Situation im Laufe der Zeit ändern? welche Aktionen innerhalb welcher Fristen wären für die Umstellung auf mögliche Alternativstoffe/-technologien erforderlich (Substitutionsplan)?