Veröffentlicht am 8. April 2025
FAQ's zum eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI)
Allgemeines
Das Akronym UFI bedeutet «Unique Formula Identifier» auf Deutsch eindeutiger Rezepturidentifikator.
Für den UFI dürfen alle Zahlen von 0-9 verwendet werden. Die Buchstaben B, I, L, O und Z werden hingegen aus Verwechslungsgründen nicht verwendet, da sie leicht mit anderen Zeichen verwechselt werden könnten: B könnte mit 8 verwechselt werden; I und L könnten mit 1 verwechselt werden; O könnte mit 0 (Null) verwechselt werden und Z könnte mit 2 verwechselt werden.
Der Code muss zwingend mit den drei Grossbuchstaben UFI gefolgt von einem Doppelpunkt «UFI:» angegeben werden, anschliessend folgt der alphanummerische 16-stellige Code, welcher durch Bindestriche in vier Abschnitte unterteilt wird.
Beispiel: UFI: VDU1-414F-1003-1862.
Der UFI muss gemäss Art. 15a der Chemikalienverordnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar zusammen mit dem ihm voranstehenden Akronym «UFI:» in Grossbuchstaben auf dem Etikett von chemischen Produkten aufgedruckt werden. Ausserdem ist er bei der Meldung im Produkteregister Chemikalien (RPC) zu hinterlegen.
Der UFI dient in erster Linie der schnellen und eindeutigen Identifizierung der chemischen Zusammensetzung eines Produktes im Falle eines Notrufs bei Tox Info Suisse. Anhand der im Produkteregister Chemikalien des Bundes (RPC) hinterlegten chemischen Zusammensetzung des Produktes können die notwendigen medizinischen Massnahmen von Tox Info Suisse empfohlen und von der behandelnden Ärztin eingeleitet werden.
Der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI: Unique Formula Identifier) ist ein 16-stelliger alphanumerischer Code, welcher auf Etiketten chemischer Produkte, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren oder physikalischen Gefahren als gefährlich eingestuft sind (H3xx bzw. H2xx), angebracht werden muss und einen Bezug zu den im Produkteregister Chemikalien (www.rpc.admin.ch) abgelegten Informationen zur Zusammensetzung des Produktes ermöglicht.
Giftinformationszentrum Tox Info Suisse
Anhand des UFIs kann Tox Info Suisse die eindeutige chemische Zusammensetzung des Produktes im Produkteregister des Bundes (RPC) ermitteln und die notwendigen medizinischen Massnahmen empfehlen.
Private und berufliche Verwendung von Chemikalien
Entweder ist die Chemikalie lediglich als umweltgefährlich eingestuft, erkennbar an dem GHS-Piktogramm mit dem toten Fisch oder den Gefahrenhinweisen für Umweltgefahren (bspw. H400 – Sehr giftig für Wasserorganismen) oder die Chemikalie ist als nicht gefährlich eingestuft. In beiden Fällen muss die Chemikalie keinen UFI auf dem Etikett tragen. Es kann aber auch sein, dass es sich um eine ältere Chemikalie handelt (bspw. Lagerware), die der UFI-Pflicht unterliegen würde aber noch nicht mit einem UFI gekennzeichnet ist.
Chemische Produkte ohne UFI, die bereits beim Kunden sind, können bis zu Ihrem Ablaufdatum verwendet und danach sachgerecht entsorgt werden. Im Notfall kann die Chemikalie auch auf Basis des Handelsnamens von Tox Info Suisse identifiziert werden, unter der Voraussetzung, dass das Produkt korrekt im Produkteregister Chemikalien (RPC) gemeldet wurde.
Der Arbeitsgeber hat beim Umgang mit Chemikalien im Betrieb zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer eine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 24a der ArGV 3 zu erfüllen. Die Sorgfaltspflicht wird in verschiedenen Dokumenten beschrieben (siehe Merkblatt, Broschüre, Arbeitsanleitung und www.chematwork.ch). Als Unterstützung zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht empfiehlt das SECO die Verwendung des Online-Tools SICHEM (www.sichem.easygov.swiss), z.B. zur Erstellung des Chemikalienverzeichnisses. SICHEM ist an das Schweizerische Produkteregister Chemikalien (RPC, www.rpc.admin.ch) gekoppelt. Über den eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) können Nutzer von SICHEM schnell und einfach Chemikalien in ihr Chemikalienverzeichnis einlesen, denn die Produktsuchfunktion enthält als Suchkriterium u.a. den UFI.
Im Falle eines Vergiftungsfalls mit Chemikalien kann und sollte der UFI dem Arzt oder der Ärztin, bzw. der Schweizerischen Giftnotrufzentrale (Tox Info Suisse, www.Tox Info.ch, Notfall Telefon: 145), falls bekannt und vorhanden, mitgeteilt werden, um eine adäquate Beratung und Behandlung zu erhalten. Um Vergiftungsfälle zu vermeiden, sollte die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Chemikalien umgesetzt werden. D.h. es sollten u.a. Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Umgang mit Chemikalien im Betrieb nach dem STOP-Prinzip definiert und umgesetzt werden (vgl. Art. 24a ArGV 3). Wenn Betriebe mit gefährlichen Chemikalien umgehen, greift die ASA-Beizugspflicht nach Anhang 1 der EKAS Richtlinie Nr. 6508.
Im Falle einer Vergiftung oder eines Vergiftungsverdachtes kontaktieren Sie sofort Tox Info Suisse unter der Nummer 145. Anhand des UFI, den Sie auf der Etikette der Chemikalie finden, kann die Fachperson bei Tox Info Suisse die Zusammensetzung der Chemikalie schnell im Produkteregister Chemikalien (RPC) abrufen und falls notwendig die erforderlichen medizinischen Massnahmen einleiten. In der Mehrzahl der Fälle können die beratenden Ärztinnen und Ärzte jedoch Entwarnung geben, sodass medizinische Massnahmen nicht erforderlich sind. In anderen Fällen geben sie Verbraucherinnen und Verbrauchern Hinweise zur Ersten Hilfe und raten gegebenenfalls zum Aufsuchen einer Klinik.
Inverkehrbringen von Chemikalien
Für solche Zubereitungen gilt Art. 54 Abs. 2 Bst. b ChemV
2 Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel nicht ausgenommen sind:
b. Zubereitungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c, h, i und j, die über einen UFI verfügen.
D.h. die Meldepflicht einschliesslich UFI gilt trotzdem.
Es gilt der Grundsatz, dass wo ein UFI drauf ist, muss das Produkt samt UFI und Zusammensetzung auch im Produkteregister Chemikalien des Bundes (RPC) hinterlegt werden.
Gemische, die selbst nicht als gesundheitsgefährdend oder physikalisch gefährlich eingestuft sind, aber - gemäss Anhang II Teil 1 und 2 der CLP-Verordnung zusätzlichen Kennzeichnungsanforderungen unterliegen (z. B. EUH208) unterliegen zwar in der Schweiz der Meldepflicht, aber in der EU nicht der Mitteilungspflicht und benötigen keinen UFI.
Bei Produkten, die keinen UFI tragen, da sie nicht mehr hergestellt werden, muss überprüft werden, wo sich die Produkte befinden. Befinden sie sich bereits im Handel, dürfen die Produkte weiterhin ohne UFI verkauft werden. Im Vergiftungsfall kann ToxInfo die Beratung auch auf Basis der gefahrenbestimmenden Inhaltsstoffe durchführen (natürlich nur, wenn das Produkt korrekt gemeldet ist).
Befinden sich die Produkte noch bei der Herstellerin oder beim Importeur, beispielsweise im Lager, müssen diese mit einem UFI versehen werden.
Ja, ein Importeur darf Produkte ohne UFI importieren, muss diese dann aber vor dem Inverkehrbringen mit einem UFI versehen. Die Pflicht, ein Produkt mit einem UFI zu versehen, liegt bei der Herstellerin bzw. beim Importeur und muss und spätestens ab dem 1. Januar 2026 erfüllt sein.
Das Gemisch ist meldepflichtig, wenn es Nanomaterialien mit biopersistenten Fasern oder Röhren mit einer Länge von mehr als 5 µm enthält (ChemV Art. 48). Sofern von dem Gemisch keine Gesundheits- oder physikalische Gefahren ausgehen, muss kein UFI generiert und auf dem Etikett deklariert werden.
Das Produkt benötigt keinen UFI muss aber gemäss Art. 48 in Kombination mit Art. 19 Bst. d Ziff. 4 ChemV im Produkteregister Chemikalien des Bundes (RPC) gemeldet werden.
Ein Händler, der beispielsweise im Juni 2025 Produkte ohne UFI erhalten hat, weil diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem UFI versehen werden mussten, darf diese nach dem 1. Januar 2026 weiterhin ohne UFI verkaufen. Die Pflicht, ein Produkt mit einem UFI zu versehen, liegt bei der Herstellerin bzw. dem Importeur. Der Abverkauf von Produkten ohne UFI ist derzeit nicht rechtlich geregelt.
Die Importeurin ist ebenfalls Herstellerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. f ChemG und somit verpflichtet, Produkte, die über einen UFI verfügen müssen, spätestens ab dem 1. Januar 2026 mit einem UFI zu versehen und diesen auch im Produkteregister Chemikalien zu melden.
Zubereitungen, Biozide, Pflanzenschutzmittel, Dünger und Tabakprodukte (Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit gemäss Art. 24 & 27 TabPV (e-liquids)), die nicht die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft sind, können freiwillig mit einem UFI versehen werden. Gemäss Art. 54 Abs. 2 Bst. b ChemV muss der UFI dann aber auch im Produkteregister Chemikalien des Bundes (RPC) hinterlegt respektive der zuständigen Zulassungsbehörde mitgeteilt werden. Es gilt der Grundsatz, dass wo ein UFI drauf ist, muss das Produkt samt UFI und Zusammensetzung auch im RPC hinterlegt werden.
Nein, Akkus und Batterien werden gemäss Chemikalienverordnung als Gegenstände betrachtet. Für diese muss kein UFI erstellt und gemeldet werden.
Auf Wunsch formulierte Anstrichfarben, die in begrenzten Mengen für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert werden, sind von der Meldepflicht ausgenommen, sofern
- entweder auf der Etikette der Basisfarbe die UFIs der zugemischten, UFI-pflichtigen Farbkomponenten angegeben werden, wenn diese mehr als 0.1% des Endprodukts ausmachen. Machen sie mehr als 5% aus, sind sie ausserdem als Inhaltsstoff zu nennen (entspricht Art. 25 Abs. 8 EU-CLP-Verordnung), oder
- die Basisfarbe in einer Meldung mit den maximal zugemischten Farbkomponenten gemeldet wurde. In diesem Fall kann die Anstrichfarbe mit dem Etikett der Basisfarbe abgegeben werden.
-> Siehe Punkt 5.7 unter folgendem link.
Beton, Gips und Zement sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Sie entsprechen einer der Standardformulierungen gemäss Anhang VIII Teil D der EU-CLP-Verordnung und
2. Sie sind mit dem von der Anmeldestelle vorgegebenen UFI ausgestattet.
-> Siehe Punkt 5.8 unter folgendem link.
Ja, Kraftstoffe sind mit einem UFI zu versehen und dieser muss im Produkteregister Chemikalien (RPC) gemeldet werden.
Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Bst. c der ChemV ist eine Zubereitung, ein Gemenge, ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehreren Stoffen besteht. Dies schließt bestimmte verdünnte Säuren und Basen ein, die mit dem Vermerk „... %” im Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind.
Stoffe in wässrigen Lösungen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen oder gesundheitlichen Gefahren als gefährlich eingestuft sind, fallen somit in den Anwendungsbereich von Artikel 15a der ChemV und müssen mit einem UFI gekennzeichnet werden
In der Schweiz wird der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) für Zubereitungen, Biozide, Dünger und Tabakprodukte (Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit gemäss Art. 27 TabPV (e-liquids)) eingeführt, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren oder physikalischen Gefahren als gefährlich eingestuft sind:
- ab dem 1.1.2022: neu in Verkehr gebrachte Zubereitungen, Biozide, Dünger und Tabakprodukte (Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit gemäss Art. 27 TabPV (e-liquids)), die für private Verwenderinnen bestimmt sind.
- ab dem 1.1.2022: Zubereitungen, Biozide, Dünger und Tabakprodukte (Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit gemäss Art. 27 TabPV (e-liquids)), die bereits über einen UFI verfügen. In diese Kategorie fallen insbesondere Produkte, die aus dem EWR importiert werden.
- ab dem 1.1.2026: alle anderen Zubereitungen, Biozide, Dünger und Tabakprodukte (Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit gemäss Art. 27 TabPV (e-liquids)), die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden.
Es ist vorgesehen, dass für Pflanzenschutzmittel, die bei Inkrafttreten der totalrevidierten Pflanzenschutzmittelverordnung voraussichtlich am 01.12.2025 noch nicht mit einem UFI gekennzeichnet sind, spätestens am 01.12.2027 mit einem UFI versehen sein müssen.
Alle als gefährlich eingestuften Gemische in einem Mehrkomponenten-Produkt erfordern eine eigene Meldung im Produkteregister Chemikalien (RPC) und einen eigenen UFI. In der Regel sollten die UFI aller Gemische, die Teil des Endproduktes sind, auf dem Etikett oder der Verpackung erscheinen. Mehrkomponenten-Meldungen müssen im RPC via KIT (Produkt auf dem Markt) und den Bestandteilen «Komponenten eines KIT» erfasst werden.
Der UFI muss in der EU wie auch in der Schweiz für alle Zubereitungen, Biozide, Dünger, Pflanzenschutzmittel und Tabakprodukte (Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit gemäss Art. 24 & 27 TabPV (e-liquids)) generiert werden, die aufgrund der von Ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren oder physikalischen Gefahren als gefährlich eingestuft sind (H3xx bzw. H2xx). Dies betrifft sowohl Produkte für die berufliche wie auch für die private Verwenderin. Es ist vorgesehen, dass für Pflanzenschutzmittel, die bei Inkrafttreten der totalrevidierten Pflanzenschutzmittelverordnung voraussichtlich am 01.12.2025 noch nicht mit einem UFI gekennzeichnet sind, spätestens am 01.12.2027 mit einem UFI versehen sein müssen.
Ein UFI für Zubereitungen, Biozide, Dünger, Pflanzenschutzmittel und Tabakprodukte (Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit gemäss Art. 27 TabPV (e-liquids)), die nur in der Schweiz und nicht im EWR in Verkehr gebracht werden, kann von der verantwortlichen Inverkehrbringerin (Schweizer Herstellerin, Schweizer Importeurin oder der Schweizer Zulassungsinhaberin) mit dem UFI-Generator unter Verwendung der Schweizer Mehrwertsteuernummer generiert werden. Der UFI ist anschliessend zusammen mit der Zusammensetzung des Produktes im Produkteregister Chemikalien zu hinterlegen bzw. in den Gesuchsunterlagen für Biozide, Pflanzenschutzmittel und bewilligungspflichtige Dünger anzugeben. Für Produkte, deren Zusammensetzung bereits im RPC hinterlegt wurde, reicht es aus, den UFI im Produkteregister Chemikalien zu ergänzen und im Anschluss die Meldung durch Absenden wieder zu qualifizieren. Bei Düngern ist dieses Vorgehen nur für Dünger, die nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen DüV registriert wurden, möglich. Änderungen können, mit Ausnahme von Düngern und Pflanzenschutzmitteln, auch mit dem Massenmeldetool (MMT) vollzogen werden
Ein im EWR gelöster UFI von Zubereitungen, Bioziden, Düngern, Pflanzenschutzmitteln und Tabakprodukten, die aus dem EWR in die Schweiz importiert werden, gilt auch in der Schweiz und muss von der Schweizer Importeurin zusammen mit der Zusammensetzung des Produktes im Produkteregister Chemikalien hinterlegt bzw. in den Gesuchsunterlagen für Biozide, Pflanzenschutzmittel und bewilligungspflichtige Dünger angegeben werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass die im Ausland ansässige chemische Herstellerin des Produktes die Zusammensetzung direkt als Unterbenutzer im Produkteregister Chemikalien (RPC) meldet, ohne dass die Hauptbenutzerin, in diesem Falle die Schweizer Importeurin, die vertraulichen Daten zur vollständigen Zusammensetzung einsehen kann.
Kein UFI generiert werden muss für Zubereitungen (Art. 15a ChemV), Biozide (Art. 38a VBP), Dünger (Art. 44 DüV Abs. 4), Pflanzenschutzmittel (Art. 171 E-PSMV, in Kraft ab 01.12.2025) und Tabakprodukte (Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit (e-liquids), Art. 24 & 27 TabPV)) die bspw. nicht gefährlich oder lediglich als umweltgefährdend eingestuft sind. Aber auch für Zubereitungen, die die Anforderungen gemäss Art. 54 Abs. 1 ChemV erfüllen, d.h. nicht unter die Meldepflicht fallen. Produkte, die einen UFI tragen, obwohl keine Pflicht besteht, sind in jedem Fall von der Herstellerin oder der Importeurin im Produkteregister Chemikalien des Bundes zu melden. Die Zulassung (Biozide, Pflanzenschutzmittel) oder Bewilligung (Dünger) gilt unabhängig von der UFI-Pflicht. Für Stoffe, unabhängig davon, ob sie als gefährlich oder ungefährlich eingestuft sind, muss ebenfalls kein UFI generiert werden
Verpackung und Kennzeichnung von Chemikalien
Die Angabe des UFI im Sicherheitsdatenblatt ist bei «verpackten» Produkten im Normalfall nicht zwingend notwendig, wird aber sehr empfohlen. Der UFI muss dabei im Abschnitt 1.1 «Produktidentifikator» des Sicherheitsdatenblattes angegeben werden.
Der UFI muss gemäss Art. 15a Abs. 3 ChemV deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar zusammen mit dem ihm voranstehenden Akronym «UFI:» in Grossbuchstaben an folgender Stelle aufgedruckt oder angebracht werden:
a. auf der Etikette im Abschnitt für ergänzende Informationen nach Artikel 25 der EU-CLP-Verordnung; oder
b. auf der inneren Verpackung zusammen mit den anderen Kennzeichnungselementen; (ist die innere Verpackung so beschaffen oder derart klein, dass der UFI darauf nicht aufgedruckt oder angebracht werden kann, so kann er zusammen mit den anderen Kennzeichnungselementen auf einer äusseren Verpackung aufgedruckt oder angebracht werden.)
Bei Produkten, die nicht verpackt werden (Loselieferungen) und an berufliche Verwenderinnen abgegeben werden, muss der UFI im Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 1.1 Produktidentifikator) oder bei Düngern in den Begleitpapieren (Anhang 3 DüV) angegeben werden.
Bei unverpackten Produkten, die an private Verwenderinnen abgegeben werden, ist es möglich den UFI in die Kopie der Kennzeichnungselemente aufzunehmen (Art. 15a Abs. 4 ChemV).
Import von Chemikalien aus der EU in die CH
Der UFI aus der EU kann auch in der Schweiz verwendet werden und ist zusammen mit der aktuellen Zusammensetzung im Produkteregister Chemikalien des Bundes (RPC) zu hinterlegen. Nur so kann im Falle einer Vergiftung der Zusammenhang zwischen Produkt, UFI und Zusammensetzung hergestellt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass die im Ausland ansässige chemische Herstellerin des Produktes die Zusammensetzung direkt als Unterbenutzer im Produkteregister Chemikalien meldet, ohne dass die Hauptbenutzerin, in diesem Falle die Schweizer Importeurin, die vertraulichen Daten zur vollständigen Zusammensetzung einsehen kann.
Das Schweizer Chemikaliengesetz kennt keine industrielle Verwendung. Daher müsste gemäss Art. 15a der Chemikalienverordnung (ChemV) der UFI auf dem Etikett (oder der Verpackung) und nicht im SDB angegeben werden. Aber chemische Produkte (Stoffe und Zubereitungen), die in einem Land der EU resp. des EWR rechtskonform auf dem Markt sind, können unter dem Cassis-de-Dijon-Prinzip (CdD-Prinzip) in der Schweiz auf den Markt gebracht werden. Nicht unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip fallen hingegen Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und anmeldepflichtige Neustoffe. Weitere Ausnahmen, die nicht unter das CdD-Prinzip fallen, sind hier zu finden.
Das bedeutet, dass Zubereitungen für die industrielle Verwendung, bei denen der UFI nicht auf dem Etikett (oder der Verpackung), sondern im SDB vermerkt ist, gemäss Art. 16a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Auch bei diesen Chemikalien gilt aber, dass der UFI von der zuständigen Schweizer Importeurin zwingend im Produkteregister Chemikalien (RPC) des Bundes gemeldet werden muss. Da Artikel 16b THG eine Diskriminierung inländischer Hersteller verbietet, gilt die Regelung auch für Schweizer Herstellerinnen.
Die für den EWR-Raum erstellten UFIs für die jeweils aktuelle Zusammensetzung können auch für die Meldung der Produkte im Produkteregister Chemikalien des Bundes (RPC) verwendet werden.
Export von Chemikalien aus der Schweiz
Nein, für nach Grossbritannien exportierte Chemikalien ist ein UFI nicht zwingend notwendig. Importeure sowie Hersteller mit Sitz in Grossbritannien, die den britischen Markt beliefern sind dazu angehalten, freiwillig Information mit Relevanz für die gesundheitliche Versorgung und über Präventivmassnahmen zu übermitteln. Dies geschieht in der Praxis durch Übermittlung des Sicherheitsdatenblattes (SDB) an das britische National Poison Information Service (NPIS) via E-Mail. Eine Pflicht zur Angabe eines UFI besteht hierbei nicht, dieser kann allerdings mitregistriert werden, sofern er generiert wurde. Er muss dazu deutlich auf der ersten Seite des übermittelten Sicherheitsdatenblattes im Abschnitt 1.1 «Produktidentifikator» angegeben werden.
Nein, ein in der Schweiz generierter UFI wird in der EU aufgrund fehlender bilateraler Abkommen nicht anerkannt.
Biozide
Für Biozide, die einen UFI (Unique Formula Identifier) benötigen, ist der UFI bereits beim Gesuch um Zulassung einzureichen. Sollte der UFI zum Zeitpunkt des Gesuchs noch nicht vorliegen, muss dieser spätestens 30 Tage vor dem ersten Inverkehrbringen der Anmeldestelle Chemikalien mitgeteilt werden. In der Praxis erfolgt dies durch das selbständige Erfassen des UFI im Datensatz im Produkteregister Chemikalien (RPC) unter www.rpc.admin.ch in der Rubrik «Zusammensetzung».
Bitte beachten Sie, dass nach dem Erfassen des UFI und dem anschliessenden Einreichen der Meldung das Produkt im Produkteregister Chemikalien (RPC) nicht automatisch freigegeben bzw. qualifiziert wird. Es wird stattdessen in den Status «in Prüfung» gesetzt. Daher informieren Sie die Anmeldestelle Chemikalien per E-Mail an cheminfo@bag.admin.ch über die vorgenommene Mutation.
Pflanzenschutzmittel
Es ist vorgesehen, dass für Pflanzenschutzmittel, die bei Inkrafttreten der totalrevidierten Pflanzenschutzmittelverordnung voraussichtlich am 01.12.2025 noch nicht mit einem UFI gekennzeichnet sind, spätestens am 01.12.2027 mit einem UFI versehen sein müssen.
Dünger
Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 angemeldet oder bewilligt wurden (nach der alten Gesetzgebung):
Die Aufnahme des UFI im Produkteregister Chemikalien (RPC) stellt eine Änderung der Daten und der Kennzeichnung des Düngers dar. Gemäss den in Art. 44 Abs. 2 und 3 DüV festgelegten Übergangsbestimmungen bedeutet jede Änderung des Düngers oder seiner Kennzeichnung, dass der Dünger registriert oder ein neues Bewilligungsgesuch gemäss den neuen Bestimmungen eingereicht werden muss. Konkret muss der Benutzer die Daten des Düngers von der alten auf die neue Version des Düngerteils der RPC übertragen. Die Übertragung erfolgt automatisiert. Wenn der Benutzer eine Angabe ändern möchte, fragt das System, ob er die Daten auf die neue Benutzeroberfläche migrieren soll. Dennoch sind nicht alle Daten, die in der neuen Version benötigt werden, in der alten Version verfügbar (Produktfunktionskategorien (PFC), Komponentenmaterialkategorien (CMC) der Ausgangsmaterialien usw.). Nach der Übertragung muss der Benutzer daher die fehlenden Daten ergänzen und das Registrierungsverfahren abschliessen oder das Gesuch um Bewilligung zur Beurteilung einreichen.
Dünger, der nach dem 1. Januar 2024 bewilligt wurde (nach der neuen DüV):
Das Einfügen des UFI im Produkteregister Chemikalien (RPC) stellt eine Änderung der Daten und der Kennzeichnung des Düngers dar. Zusätzlich zum Einfügen des UFIs muss der Benutzer auch ein neues Etikett hochladen (das den UFI enthält). Anschliessend muss er das Gesuch dem BLW zur Beurteilung vorlegen. Wenn in diesem Fall keine weiteren Änderungen vorgenommen werden, empfehlen wir, in Feld Nr. 12 Bemerkungen zu vermerken, dass die Änderung nur den UFI betrifft. Auf diese Weise kann das BLW den Dünger direkt qualifizieren, ohne eine neue Bewilligung auszustellen (der UFI ist nicht auf der Bewilligung aufgeführt).
Dünger, der nach dem 1. Januar 2024 registriert wurde (nach der neuen DüV):
Der Benutzer muss den UFI im Produkteregister Chemikalien (RPC) einfügen und das Etikett in den Dokumenten ersetzen. Da das Registrierungsverfahren autonom ist (das BLW wertet die Daten des Düngers nicht aus), muss der Importeur/Hersteller (Schweizer Unternehmen) nach den Änderungen die Registrierung abschliessen. Dazu muss er den Dünger erneut einreichen, um die Daten zu veröffentlichen.
Medizinprodukte
Nein, Produkte, die unter die Definition der Medizinprodukte fallen (SR 812.213 - Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 (MepV) (admin.ch)), sind von der Chemikalienverordnung (ChemV) nach Art. 1 Abs. 5 Bst. c Nr. 2 ausgenommen.
UFI-Generator
Ja, die Bundesbehörden empfehlen in diesen Fällen, den UFI-Generator der ECHA zu verwenden. Er erlaubt die Generierung eines UFI ohne MWST-Nr., der auch in der Schweiz anerkannt ist. Da der ECHA-Generator die Erzeugung eines UFI mit einer CH MWST-Nr. nicht erlaubt, wurde ein eigener CH-Generator zur Verfügung gestellt (welcher nur mit einer CH MWST-Nr. funktioniert).
Um einen CH-UFI zu erstellen, benötigen Sie die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und eine Formulierungsnummer spezifisch für die betreffende Zusammensetzung oder einzelne Meldung. Wenn Sie diese beiden Nummern im CH-UFI-Generator eingeben, erhalten Sie den entsprechenden CH-UFI. Mit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer wird sichergestellt, dass der UFI eindeutig ist und es keine Überschneidungen mit den CH-UFIs anderer Unternehmen gibt. Höchstwahrscheinlich werden in den meisten Unternehmen bereits interne Rezepturcodes verwendet. Wenn diese ausschliesslich numerisch sind, und zwischen 0 und 268 435 255 liegen, können Sie sie direkt im CH-UFI-Generator bei den Formulierungsnummern verwenden. In allen anderen Fällen, wenn z. B. die Codes alphanumerisch sind oder sonstige Zeichen enthalten, müssen Sie Ihren Gemischen zunächst neue Formulierungsnummern im richtigen Format zuweisen. Sie dürfen eine Kombination aus Formulierungsnummer und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nicht mehrmals verwenden, wenn sich die Zusammensetzung der Gemische unterscheidet. Der Bund empfiehlt eine interne Ablage der Kombination von Zusammensetzung und gewählter Identifikationsnummer.
Da die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, kann mit dem UFI-Generator der ECHA kein UFI mit einer CH-MWST-Nr. generiert werden. Aus diesem Grund musste die Schweiz einen eigenen CH-UFI-Generator (UFI (eindeutiger Rezepturidentifikator)) zur Verfügung stellen, dieser funktioniert jedoch nur mit einer CH-MWST-Nr. Der mit dem CH-UFI-Generator erstellte UFI gilt nur in der Schweiz.
Der EU (UFI-Generator) sowie der Schweizer UFI-Generator (UFI (eindeutiger Rezepturidentifikator)) sind IT-Anwendungen, welche mittels einer von der EU entwickelten Codierung einen gültigen und verkehrsfähigen UFI generieren können (Typ xxxx-xxxx-xxxx-xxxx, alphanumerisch). Prinzipiell werden drei Elemente zur Erstellung eines eindeutigen UFIs benötigt:
- das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat
- die Mehrwertsteuernummer (in der Schweiz auch die UID-Nummer) des Unternehmens sowie
- eine Formulierungsnummer des Gemisches (d.h. einer Zusammensetzung)
Beide Generatoren arbeiten autonom und sind nicht mit weiteren Anwendungen (bspw. Produkteregister Chemikalien (RPC) in der CH) verknüpft. Es können innerhalb einer Sitzung einzelne oder mehrere UFIs (Batch) erstellt werden. Die Unternehmen sind für die Generierung und Verwaltung der UFIs ihrer Produkte verantwortlich.
Im Unterschied zum CH-UFI-Generator bietet der EU-UFI-Generator eine zusätzliche Validierungsfunktion an. Dabei wird überprüft, ob der UFI nach den Anforderungen des Generators korrekt erstellt wurde und in dieser Form verkehrsfähig ist. Die identische Kombination von Land, MWST- und Formulierungsnummer führt immer zum gleichen UFI. Dieser weicht aber ab, je nachdem, ob der EU oder der CH-UFI-Generator verwendet wurde.
Durch den Algorithmus des CH-UFI-Generators wird Anhand der Eingabe einer MWST-Nr. sowie der Formulierungsnummer immer ein eindeutiger Code ausgegeben, welcher vom CH-UFI-Generator nicht gespeichert wird. Sie können demnach den Code unter Eingabe derselben Parameter immer wieder reproduzieren und kopieren – dennoch empfehlen wir, erstellte UFIs in Ihrer Datenbank abzulegen und falls nötig, zu pflegen (da die Formulierungsnummer ja bei jeder Zusammensetzung ändert).
Nein. Der CH-UFI-Generator und das RPC sind unabhängig voneinander. Ein mit dem CH-UFI-Generator erstellter UFI muss nachträglich im RPC manuell oder via MMT erfasst werden.
Überarbeitung des UFI
Der Artikel 52 der Chemikalienverordnung (ChemV) beschreibt, wann eine im Produkteregister Chemikalien (RPC) bestehende Meldung von der verantwortlichen Inverkehrbringerin zu aktualisieren ist.
Die Meldung im RPC ist zu aktualisieren bei:
- Änderungen der Angaben nach den Artikeln 49 und 50 der ChemV, diese sind innert drei Monaten zu melden.
- Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung.
- Änderungen der Bestandteil-Konzentration gemäss den Vorgaben von Anhang VIII CLP, Teil B Ziffer 4 (Tab. 1).
Wenn nach diesen Vorgaben eine Aktualisierung der Zusammensetzung notwendig ist, muss auch ein neuer UFI generiert, in der bestehenden Meldung angegeben und auf dem Produkt angebracht werden.
Hinweis: Die ChemV verweist zwar auf die Anhänge I bis VII der EU-CLP-Verordnung, nicht aber auf Anhang VIII. Zur Vermeidung von Handelshemmnissen ist es sinnvoll, für die Aktualisierung der Zusammensetzung die gleichen Regelungen wie in Anhang VIII der EU-CLP-Verordnung anzuwenden.
Der UFI im Produkteregister Chemikalien des Bundes (RPC)
Nein. Die PCN-Meldung enthält nicht alle Informationen, welche die Schweiz benötigt und z.B. im Produkteregister Chemikalien (RPC) als Pflichtfelder hinterlegt sind. Auch wenn die PCN akzeptiert würden, müssten die Firmen nach einem Import noch jeden einzelnen Eintrag überarbeiten und ggf. ergänzen (manuell oder via Massenmeldetool (MMT)). Ein weiteres Problem sind die unterschiedlichen Datenstrukturen und Verwaltungskonzepte (z.B. Stoffimporte via REACH, MiM etc.).
Nein. Der UFI wird auf der Etikette angegeben und ist teilweise Bestandteil des Sicherheitsdatenblattes. Es handelt sich demnach nicht um eine vertrauliche Angabe nach Art. 73 ChemV. Der UFI wird im RPC publiziert.
Neben den im Produkteregister Chemikalien (RPC) ausgewiesenen Urheber der vollständigen Zusammensetzung haben Tox Info Suisse und die Bundesbehörden Zugriff auf diese Informationen. Für die Überprüfung des UFI können vertrauliche Daten über die Zusammensetzung zudem den kantonalen Behörden im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden (Art. 75 Abs. 5 ChemV). Siehe ferner auch Definition der Urheberschaft (Urheberschaft).
Im Rahmen der Einführung des UFIs in der Schweiz bietet die Anmeldestelle Chemikalien den Unternehmen die Möglichkeit eines einmaligen Massen-Imports für neu gelöste UFIs (ab 25+) zur erstmaligen Vergabe an deren chemischen Produkte. Die Voraussetzungen hierfür sind:
- keine Verwendung des MMT
- ab mindestens 25 UFIs
- 1x pro Firma, danach selbständige Eingabe und Verwaltung im RPC durch entsprechende Benutzer (Selbstkontrolle).
Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:
- Excel-Auszug mit CPID-Nummer, Produktname und zugehörigem UFI an cheminfo@bag.admin.ch senden.
Hinweis: Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 1 Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu rechnen. Änderungen bereits bestehender UFIs im RPC müssen durch die Melderin zum Erhalt der Produkthistorie selbstständig mutiert werden. Die künftige Vergabe sowie etwaige Aktualisierungen von UFIs müssen im Anschluss wieder analog der Selbstkontrolle erfolgen.
Ja, der UFI ist als Datenpunkt im Massenmeldetool (MMT) integriert und kann ebenfalls aktualisiert werden. Ergänzende Informationen zum MMT sowie die Zugangsanforderungen sind hier einzusehen: Massenmeldetool (MMT).
Das PCN-Format (IUCLID-Datei) des ECHA-Meldetools kann nicht ins Produkteregister Chemikalien (RPC) eingelesen werden. Die Hauptgründe liegen in den Tatsachen begründet, dass
- das Datenformat nicht ins RPC eingelesen werden kann,
- der Informationsgehalt der EU-Meldungen nicht vollständig mit der Schweiz harmonisiert ist, und
- die zu Grunde liegende IT-Struktur PCN-RPC stark voneinander abweichen (z.B. kennt das Schweizer Chemikalienrecht keine Stoffregistrierungen nach REACH oder die EWR-Lieferketten).
Im Produkteregister Chemikalien (RPC) kann lediglich der UFI zur entsprechenden Zusammensetzung in der Meldung hinterlegt werden. Zusammensetzungen, welche als mixture in mixture ausgewiesen werden, müssen durch die Melderin klar identifiziert werden (d.h. beispielsweise durch Einbindung einer entsprechend qualifizierten Meldung).
Nein. Die Angabe eines UFI beim Wahrnehmen der Meldepflicht einer Zubereitung im Produkteregister Chemikalien (RPC) ist zwar mit der betroffenen Zusammensetzung in der Datenbank gespeichert, steht aber aus Vertraulichkeits- und Verantwortlichkeitsgründen nicht für weitere Meldungen zur Verfügung.
Das Massenmeldetool vereinfacht die automatische Übertragung (per Import) von chemischen Produkten eines Unternehmens (Zubereitungen, Altstoffe und Biozide) ins Produkteregister Chemikalien (RPC) über eine XML-Datei. Dadurch können die Übertragungszeiten und die mit der manuellen Eingabe verbundenen Fehler erheblich verringert werden. Das MMT funktioniert nicht für Dünger und Pflanzenschutzmittel. Die Software zur Erstellung der XML-Datei muss von den Unternehmen selbstständig anhand des publizierten Benutzerhandbuchs und der Codes programmiert werden.
Die Aktualisierung eines UFIs kann wie die einhergehende Änderung der Zusammensetzung direkt in der Produktmeldung im Produkteregister Chemikalien (RPC) erfolgen, da das RPC über eine UFI-Versionierung verfügt. Diese Versionierung wird aber zurzeit nur den Behörden inkl. Tox Info Suisse ausgegeben. Tox Info Suisse sowie die Behörden können alle UFIs (d.h. aktuelle und veraltete) via UFI-Suche im RPC abfragen und die entsprechende Zusammensetzung einsehen.
Nein, die Angabe eines UFIs im Produkteregister Chemikalien (RPC) wird nicht automatisch mit einer bereits bestehenden Zusammensetzung mit dem gleichen UFI in der Datenbank verknüpft. Zur schnelleren Dateneingabe kann aber die Duplikationsmöglichkeit verwendet werden.
Ja, aus Vermarktungsgründen sind mehrere UFIs für eine Zusammensetzung möglich und erlaubt. Diese müssen aber alle im Produkteregister Chemikalien (RPC) gemeldet werden. Da die UFIs im öffentlichen Register publiziert werden, gilt es zu beachten, dass dieses Vorgehen zu einem unbeabsichtigten Rückschluss führen kann. Insofern die Offenlegung/Vergleichsmöglichkeit mehrerer UFIs in einer Meldung unerwünscht ist, so sind diese einzeln zu melden (eine Meldung – ein UFI).
Ja, aus Vermarktungsgründen sind mehrere UFIs für eine Zusammensetzung möglich und erlaubt. Diese müssen aber alle im Produkteregister Chemikalien (RPC) des Bundes gemeldet werden. Da die UFIs im öffentlichen Teil des RPCs publiziert werden, gilt es zu beachten, dass dieses Vorgehen zu einem gegebenenfalls unbeabsichtigten Rückschluss führen kann. Insofern die Offenlegung und Vergleichsmöglichkeit mehrerer UFIs in einer Meldung unerwünscht ist, so empfiehlt die Anmeldestelle Chemikalien diese einzeln zu melden (das heisst eine Meldung pro Handelsnamen).
Da das Produkteregister Chemikalien (RPC) im Hintergrund laufend Änderungen versioniert, kann ein neuer UFI mit einer neuen Zusammensetzung im gleichen Produkt vollzogen werden.
Für gefährliche Zubereitungen beinhaltet die Meldung der Zusammensetzung gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 der Chemikalienverordnung (ChemV) die Angaben zu den Bestandteilen über das Sicherheitsdatenblatt (gefahrenbestimmende Komponenten). Für gefährlichen Zubereitungen, die für die private Verwenderin erhältlich sind, ist immer die vollständige Zusammensetzung zu melden (Art. 50 ChemV). Bestandteile, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 ChemV sind, können mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, benannt werden.
Bei Pflanzenschutzmitteln, Bioziden und bewilligungspflichtigen Düngern sind im Rahmen des Zulassungs-/Bewilligungsverfahrens immer vollständige Angaben über die Zusammensetzung respektive über die Ausgangsmaterialien zu machen.
Der UFI ist auf dem Etikett anzugeben und zusammen mit den Angaben zur Zusammensetzung des Produktes oder den Ausgangsmaterialien bei Düngern im Produkteregister Chemikalien (RPC) zu melden. Nur so kann im Falle einer Vergiftung der Zusammenhang zwischen Produkt, UFI und Zusammensetzung hergestellt werden. Alle Produkte, für die eine Meldung mit demselben UFI erfolgt, müssen zwingend die gleiche Zusammensetzung aufweisen.
Der aktuelle und verkehrsfähige UFI muss innerhalb des Abschnitts «Zusammensetzung» gemeldet werden. Bei Düngern hingegen ist der aktuelle und verkehrsfähige UFI innerhalb des Abschnitts «Ausgangsmaterialien und Komponentenmaterialkategorien (CMC)» zu hinterlegen. Die Angabe des UFIs ist entgegen der Zusammensetzung keine vertrauliche Information und wird im öffentlichen Register publiziert.
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Giftinformationszentrum Tox Info Suisse
- Private und berufliche Verwendung von Chemikalien
- Inverkehrbringen von Chemikalien
- Verpackung und Kennzeichnung von Chemikalien
- Import von Chemikalien aus der EU in die CH
- Export von Chemikalien aus der Schweiz
- Biozide
- Pflanzenschutzmittel
- Dünger
- Medizinprodukte
- UFI-Generator
- Überarbeitung des UFI
- Der UFI im Produkteregister Chemikalien des Bundes (RPC)