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Veröffentlicht am 27. Mai 2025

Gesuch um Zulassung ZN für den Parallelhandel

Verfahren ZN für ein parallel in Verkehr gebrachtes Biozidprodukt welches identisch ist mit einem bereits zugelassenen Biozidprodukt einer anderen Inhaberin sowie in einem EWR Staat unter Übergangsbestimmungen in Verkehr gebracht wird.

Voraussetzungen:

  • Die Zulassung ZN für das Referenzprodukt ist noch gültig. (Art. 8 Abs. 1 Bst. c VBP);
  • Das identische Produkt ist in einem EWR-Staat unter den Übergangsbestimmungen in Verkehr;
  • Die designierte Zulassungsinhaberin hat einen Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz. Postfachadressen ohne Strassenbezeichnung oder ähnliches sind nicht gültig;
  • Sie benötigen ein Benutzerkonto um Produkte im Produkteregister Chemikalien zu erfassen:

Hilfsmittel:

Verfahren:

Grundsätzliches:

  • Die Anmeldestelle wird mittels einem Formular voravisiert und nimmt erst eine Plausibiltätsprüfung vor;
  • Das eigentliche Gesuch wird anschliessend online über www.rpc.admin.ch eingereicht;
  • Es ist ein Benutzerkonto notwendig Benutzerkonten (Allg.);
  • Die Beurteilungsdauer eines vollständigen Gesuches dauert in der Regel bis zu 60 Tage;
  • Produktarten, Verwendungsmethoden und -Bereiche werden durch das Referenzprodukt bestimmt;
  • Als Referenzprodukt kann nur ein Produkt gelten, welches nicht bereits selber ein «gleiches Produkt» oder eine «Zulassung ZN für den Parallelhandel» ist;
  • Das Gesuch gilt erst dann als eingereicht, wenn die Anmeldestelle nach dem elektronischen Einreichen des Datensatzes zusätzlich per E-Mail avisiert wurde;
  • Es fallen nach Abschluss oder bei Verfall des Verfahrens Gebühren an.

Anmeldestelle avisieren:

Die Gesuchstellerin vervollständigt zunächst das «Formular Gesuch um Zulassung für den Parallelhandel ZN» (auch unter Dokumente) und sendet dieses der Anmeldestelle per E-Mail (cheminfo@bag.admin.ch) mit folgenden Angaben zu:

  • Betreff: Gesuch um Zulassung ZN für den Parallelhandel
  • Begleittext:
    • Gesuch um Zulassung ZN für den Parallelhandel
    • CPID | Zulassungsnummer | Handelsname des Referenzproduktes
    • Kontaktangaben

Die Anmeldestelle Chemikalien überprüft die Angaben und entscheidet, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend erstellen wir für Sie im Produkteregister Chemikalien www.rpc.admin.ch einen Datensatz und teilen Ihnen die CPID-Nummer mit, mit der Sie weitere Angaben vervollständigen können und unter der Rubrik «Dokumente» folgende Unterlagen einreichen:

  • a. Schweizerischer Etikettenentwurf inkl. Wirksamkeitsanpreisung und Gebrauchsanweisung in mindestens einer Amtssprache. Die Beantragten Produktarten müssen darauf bereits aufgeführt sein resp. sich aus der Anpreisung oder Gebrauchsanweisung ergeben;
  • b. Original der Etikette und der Verwendungsvorschriften, mit denen das Biozidprodukt im Ursprungsstaat in Verkehr gebracht wird;
  • c. Technisches Merkblatt oder eine Gebrauchsanweisung (falls vorhanden);
  • d.  Schweizerisches Sicherheitsdatenblatt oder ein EU-Sicherheitsdatenblatt mit CH-Deckblatt (falls notwendig nach Art. 19 ChemV) Sicherheitsdatenblatt (SDB);
  • e. allfällige weitere unterstützende Unterlagen;
  • f. Vollmacht oder Power of Attorney1, entweder mit der Vorlage oder ein eigenes Schreiben;
  • 1 Eine Vollmacht (PoA) ist erforderlich, wenn die designierte Zulassungsinhaberin sich durch eine andere Person vertreten lässt, zum Beispiel einen Berater/Consultant. Die vorhandene Vollmacht ermöglicht es der Anmeldestelle, sich bei Rückfragen an die vertretende Partei zu wenden. Falls Sie sich nicht vertreten lassen, ist keine PoA erforderlich.

WICHTIG:

Die Anmeldestelle kann bei Bedarf folgende zusätzliche Unterlagen einfordern:

  • eine Übersetzung der wesentlichen Teile der Original-Verwendungsvorschriften;
  • zusätzliche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass das Biozidprodukt mit dem Referenzprodukt identisch ist.

Gesuch einreichen:

Nachdem Sie alle Daten im Produkteregister erfasst, und die notwendigen Dokumente hochgeladen haben, bitten wir Sie den Datensatz im System einzureichen. Anschliessend bitten wir Sie uns wieder per E-Mail zu avisieren cheminfo@bag.admin.ch

Gebühren:

  • CHF 350.-
  • Pro Nachforderung: CHF 50.-
  • In Einzelfällen (z.B. Abklärungen mit anderen Behörden oder vertieftes Akten- oder Literaturstudium) kann auch eine Verrechnung nach Aufwand erfolgen

Die Fakturierung erfolgt in der Regel nach Abschluss des Verfahrens und erfolgt ausschliesslich gegenüber der designierten Zulassungsinhaberin.

Geltungsdauer:

Die Zulassung für den Parallelhandel ZN gilt so lange wie die Zulassung des Referenzproduktes gilt. Eine erteilte Zulassung für den Parallelhandel ZN gilt somit unter Ausschluss etwaiger anderen Gegebenheiten in der Regel noch 6 Monate, nachdem der letzte notifizierte Wirkstoff des Biozidproduktes in die Liste nach Anhang 1 oder 2 VBP für die betreffenden Produktarten aufgenommen wurde.

Nach Ablauf der Geltungsdauer darf das Biozidprodukt noch längstens 360 Tage in Verkehr gebracht werden und noch weitere 360 Tage an Endverbraucher abgegeben werden (insgesamt 720 Tage). Die berufliche oder gewerbliche Verwendung ist nicht eingeschränkt, solange keine unannehmbaren Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind.