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Veröffentlicht am 17. September 2025

Mitteilungspflicht für die Mengen von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten

Die Mitteilungspflicht der in Verkehr gebrachten Menge eines Biozidproduktes gemäss Art. 30c der Biozidprodukteverordnung VBP (SR 813.12) wird ab dem Jahr 2025 mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen VBP eingeführt. Bis zum 31. Mai jeden Jahres muss die in Verkehr gebrachte Menge des Vorjahres mittgeteilt werden. Die neue Pflicht gilt somit erstmals im Jahr 2025 und es müssen die für das Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Mengen mitgeteilt werden. Mitteilungspflichtig ist die Person, die ein Biozidprodukt als erste innerhalb einer Lieferkette in der Schweiz in Verkehr bringt (= erstmaliges Inverkehrbringen). Betroffen sind in erster Linie Zulassungsinhaberinnen und Herstellerinnen in der Schweiz sowie Schweizer Importeurinnen von Biozidprodukten, deren Zulassungsinhaberinnen in der EU ansässig sind.

Händler sowie direkte Verkaufsstellen (z.B. Apotheken) und berufliche oder gewerbliche Anwender sind nicht betroffen, wenn sie die zugelassenen Produkte von vorgelagerten Akteuren in der Schweizer Lieferkette beziehen.

Verfahren

Die Mitteilung der in Verkehr gebrachten Menge eines Biozidproduktes muss zuhanden der Anmeldestelle Chemikalien und über das Schweizerische Produkteregister Chemikalien (RPC) erfolgen.

WICHTIG: Die Frist für die Mitteilung der in Verkehr gebrachten Mengen eines Biozidproduktes ist jeweils der 31.Mai des Folgejahres. Nach diesem Datum sind keine Mitteilungen mehr möglich.

Sie finden eine detaillierte Benutzeranleitung für die Mitteilung der in Verkehr gebrachten Mengen eines Biozidproduktes im RPC unter den Dokumenten.

Spezialfall Biozidproduktefamilie:
Die in Verkehr gebrachten Mengen von Biozidprodukten, die als Biozidproduktefamilie zugelassen sind, müssen nicht einzeln mitgeteilt werden. Eine Mitteilung pro Subfamilie ist ausreichend. Gibt es für eine Subfamilie mehrere Produkteeinträge im RPC, so ist die Mitteilung auf dem Biozidprodukt mit dem Zulassungssuffix 001 (z.B. CHZN1234.01.001 oder CH-2020-1234.01.001) im RPC vorzunehmen. Besteht eine Biozidproduktefamilien z.B. aus fünf Subfamilien, müssen fünf Mitteilungen gemacht werden.

Spezialfall in-situ erzeugte Wirkstoffe
Bei in-situ erzeugten Wirkstoffen der Kategorie 1, 2 und 3 wird der Vorläufer zu bioziden Zwecken vermarktet. Er gilt gemäss der VBP als das Biozidprodukt. Folglich muss die in Verkehr gebrachte Menge des Vorläufers im RPC mitgeteilt werden. Gewisse in-situ erzeugte Wirkstoffe werden aus zwei Vorläufer hergestellt. In diesem Falle müssen die in Verkehr gebrachten Mengen beider Vorläufer im RPC mitgeteilt werden.

In-situ erzeugte Wirkstoffe der Kategorie 4 haben keinen Vorläufer, der zu bioziden Zwecken vermarktet wird. Gemäss Art. 2 der VBP ist in diesem Fall der in-situ erzeugte Wirkstoff ein Biozidprodukt. Da der in-situ erzeugte Wirkstoff nicht in Verkehr gebracht, sondern vor Ort erzeugt wird, fällt er nicht unter die Mitteilungspflicht für die Mengen von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten. Folglich besteht für in-situ erzeugte Wirkstoffe der Kategorie 4 keine Mitteilungspflicht gemäss Art. 30c VBP.

Nähere Informationen zu den in-situ erzeugten Wirkstoffen finden Sie hier Link

Gebühren

Es werden keine Gebühren erhoben.

Warum die Angaben wichtig sind

Auf Basis der in Verkehr gebrachten Mengen und der Toxizität können Wirkstoffe für die Umweltbeobachtung priorisiert und Messdaten fundierter interpretiert werden.

Zusatzinformationen aus der Zulassung von Biozidprodukten – z. B. verwendete Produktarten, Subkategorien sowie private oder gewerbliche Anwendung – liefern zentrale Einblicke in die Nutzung:

  • Wo werden die grössten Mengen eingesetzt?
  • Welche Einsatzbereiche in der Schweiz sind besonders risikobehaftet?

Dieses Wissen über potenzielle Risiken für Gesundheit und Umwelt ermöglicht es, rechtzeitig gezielte Massnahmen zu ergreifen, um Vergiftungen und Umweltschäden so weit wie möglich zu verhindern.