Neue Zulassungsbestimmungen für Rodentizide mit Antikoagulanzien
Die Neubeurteilung und Neueinstufung der Antikoagulanzien führen zu neuen Zulassungsbestimmungen für Rodentizide. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Auswirkungen der Einstufung als «fortpflanzungsgefährdend» und zu den neuen und bisher geltenden Risikominderungsmassnahmen in der Schweiz.
Für Rodentizide mit Antikoagulanzien gibt es in der Schweiz eine wichtige Änderung bei den Zulassungsbestimmungen:
- Aufgrund der hohen Risiken für Mensch und Umwelt erteilt die Anmeldestelle in Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen ab dem 1. April 2025 keine Zulassungen von Rodentiziden mit Antikoagulanzien gegen Mäuse und Ratten für private Verwenderinnen (breite Öffentlichkeit, Privatpersonen) mehr. Auch wird die Verwendung durch private Verwenderinnen ab diesem Datum bei allen bereits zugelassenen Produkten mit Antikoagulanzien widerrufen. Nach Ablauf der Übergangsfristen dürfen diese Produkte nicht mehr an Privatpersonen verkauft werden.
- Für berufliche Verwenderinnen mit oder ohne Fachbewilligung sind derzeit keine Einschränkungen vorgesehen unter Vorbehalt eventueller Einschränkungen, welche sich bei der zweiten Verlängerung von antikoagulanten Wirkstoffen auf EU-Ebene ergeben.
Rodentizide mit Antikoagulanzien
Rodentizide sind Produkte zur Anwendung gegen Mäuse und Ratten. Wenn diese zum Schutz der menschlichen Hygiene oder Materialschutz eingesetzt werden, fallen sie unter die Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) und unterstehen einem Zulassungsverfahren. Die Schweizer- und die EU- Biozidprodukteverordnung sind harmonisiert (MRA 0.946.526.81) und die Zulassungen der Biozidprodukte werden von der Schweiz und den EU-Ländern gegenseitig anerkannt.
Die meisten Rodentizide, die als Köder auf dem Markt erhältlich sind, enthalten als Wirkstoff einen Blutgerinnungshemmer. Diese Wirkstoffe werden als Antikoagulanzien bezeichnet. Aufgrund ihrer guten Wirksamkeit werden in erster Linie Antikoagulanzien der 2. Generation verwendet (second-generation anticoagulant rodenticides, SGARs; Bromadiolon, Difenacoum, Brodifacoum, Flocoumafen und Difethialon). Eine einmalige Köderaufnahme reicht in der Regel aus, um bei Nagern eine tödliche Wirkung zu erzielen. Bei Rodentiziden mit Antikoagulanzien der 1. Generation (first-generation anticoagulant rodenticides, FGARs; Warfarin, Chlorophacinon, Coumatetralyl) ist eine mehrmalige Köderaufnahme nötig.
Antikoagulanzien sind sehr giftig für Menschen und Tiere, sind in der Umwelt schlecht abbaubar und sie reichern sich in Lebewesen an. Sie erfüllen somit die Ausschlusskriterien «persistent, bioakkumulierbar, toxisch» («PBT»). Zudem sind sie fortpflanzungsschädigend («reproduktionstoxisch») und, bedingt durch ihre blutgerinnungshemmende Wirkweise, spezifisch toxisch für das Blut (zielorgantoxisch).
Aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften sind Rodentizide mit Antikoagulanzien nur bedingt zulassungsfähig und die VBP sieht vor, dass diese im Rahmen der vergleichenden Bewertung durch weniger gefährliche Alternativen ersetzt werden, sobald solche vorhanden sind. Mangels Alternativen, die ähnlich wirksam, und gleichzeitig weniger umwelt- und gesundheitsgefährdend sind, wurden zunächst alle Verwendungen der Rodentizide als Ausnahmen zugelassen (Art. 11e oder Art. 12 Abs. 1 VBP). Die ausnahmsweise zugelassenen Verwendungen wurden erstmals 2017 dahingehend eingeschränkt, dass private Verwenderinnen solche Biozidprodukte nur noch im Innenbereich verwenden dürfen, allerdings auch dort nur mit grösster Vorsicht und daher mit allen geeigneten und verfügbaren Risikominderungsmassnahmen, welche in der Zulassung festgelegt sind.
Aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften, insbesondere ihrer hohen Toxizität, werden die antikoagulanten Wirkstoffe in der EU alle fünf Jahre neu beurteilt. Die Zulassung der Biozidprodukte ist parallel dazu auch jeweils auf fünf Jahre beschränkt. Die Zulassungsbestimmungen werden in der Zusammenfassung der Produkteigenschaften (Summary of Product Characteristics; SPC) festgehalten. Das SPC-Dokument ist ein zentraler Teil einer Produktezulassung und beinhaltet mitunter auch Schweiz-spezifische Bestimmungen.
Neue Erkenntnisse seit der ersten Verlängerung der Rodentizide mit Antikoagulanzien im Jahr 2018
Im Jahr 2022 erschien eine Studie (Rietgraf et al., 2022), die zeigte, dass auch Wildtiere in der Schweiz mit Antikoagulanzien belastet sind. Rückstände von Antikoagulanzien wurden in vielen erlegten Füchsen und verunfallten Greifvögeln gefunden, was auf eine Sekundärexposition (vergiftete Nager als Futter) hinweist. Die Wirkstoffe wurden aber auch in Igeln und Fischen gefunden, was auf eine weit verbreitete Kontamination der aquatischen und terrestrischen Umwelt hindeutet.
Im Jahr 2022 und 2023 wurde eine Reihe von Fragen zur vergleichenden Bewertung, welche für die zweite Verlängerung der Rodentizide mit Antikoagulanzien notwendig ist, auf EU-Ebene diskutiert und die Antworten dazu wurden anschliessend im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/816 der EU-Kommission im März 2024 publiziert. Die in diesem Beschluss zitierte Studie zur Wirksamkeit sowie weitere Studien, welche während der öffentlichen Kommentierung der antikoagulanten Wirkstoffe eingereicht wurden, konnten aufzeigen, dass Schlagfallen zur Bekämpfung von Mäusen in Innenräumen für die Anwendung im privaten Bereich hinreichend wirksam sind, wenn diese Fallen die Kriterien des «NoCheRo-Guidance for the Evaluation of Rodent Traps» Leitfadens erfüllen, und die privaten Verwenderinnen über die korrekte Handhabung informiert sind.
Die Anmeldestelle hat aufgrund dieser neuen Erkenntnisse im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VBP alle Zulassungen von Rodentiziden mit Antikoagulanzien überprüft.
Neue Zulassungsbestimmungen für private Verwenderinnen (breite Öffentlichkeit, Privatpersonen) ab dem 1. April 2025
Folgende Erwägungen wurden in Betracht gezogen:
- Für Nicht-Zielorganismen gibt es hohe Risiken durch Sekundärvergiftungen, d.h. Vergiftungen durch den Verzehr von vergifteten Nagern. Im Unterschied zu Mäusen verbleibt die Ratte nicht in den Innenräumen, sondern bewegt sich vielmehr frei von innen nach aussen und umgekehrt. Dies hat zur Folge, dass Ratten überwiegend draussen verenden und dadurch von Nicht-Zielorganismen wie Vögeln oder Füchsen gefressen werden können. Berechnungen dieser sekundären Vergiftungen zeigen unakzeptable Risiken für diese Wildtiere. Die im Jahr 2022 publizierte Studie (Riegraf et al., 2022) hat bestätigt, dass eine hohe Anzahl von getesteten Wildtieren in der Schweiz mit Antikoagulanzien belastet sind. Diese Studie deutet zudem auf eine weit verbreitete Kontamination der aquatischen und terrestrischen Umwelt hin.
- Gemäss der im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/816 zitierten Studie sowie weitere Studien, welche während der öffentlichen Kommentierung der antikoagulanten Wirkstoffe eingereicht wurden, sind Schlagfallen zur Bekämpfung von Mäusen in Innenräumen für die Anwendung im privaten Bereich hinreichend wirksam, wenn diese Fallen die Kriterien des «NoCheRo-Guidance for the Evaluation of Rodent Traps» Leitfadens erfüllen und die privaten Verwenderinnen über die korrekte Handhabung informiert sind.
- Rodentizide mit alternativen chemischen Wirkstoffen zur Bekämpfung von Mäusen werden weiterhin für private Verwenderinnen im Innenbereich zugelassen und können gemäss Gebrauchsanweisung angewendet werden.
- Es besteht zudem die Möglichkeit, eine fachkundige Beratung und Bekämpfung von Mäusen und Ratten durch professionelle Schädlingsbekämpfer in Anspruch zu nehmen, was sich bei Nagerbefall in privaten Räumen in den meisten Fällen als die sicherere und effizientere Lösung erweist. Im Speziellen erfordert eine erfolgreiche Bekämpfung von Ratten oft auch bauliche oder andere Massnahmen, die für Privatpersonen schwer durchzuführen sind. Deshalb führt die alleinige Bekämpfung von Ratten mit Rodentiziden mit Antikoagulanzien durch Privatpersonen zu wiederholten Auslegungen von äusserst toxischen Ködern, ohne ein hinreichendes Ergebnis zu erreichen. Dies wiederum erhöht stark die Gefahr, dass diese Köder durch Kinder und Nicht-Zielorganismen aufgenommen würden und bei ihnen zu Vergiftungen führen.
Mit den oben erläuterten neuen Erkenntnissen ist die Anmeldestelle in Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen, um die private Verwendung ausnahmsweise zuzulassen (Art. 11e oder Art. 12 Abs. 1 VBP), nicht mehr erfüllt sind. Somit wird die folgende Einschränkung eingeführt:
Ab dem 1. April 2025 werden keine Zulassungen mehr für Rodentiziden mit Antikoagulanzien gegen Mäuse und Ratten für private Verwenderinnen erteilt. Folglich wird die Verwendung durch private Verwenderinnen ab diesem Datum bei allen bereits zugelassenen Produkten mit Antikoagulanzien widerrufen. Nach Ablauf der Übergangsfristen dürfen diese Produkte nicht mehr an Privatpersonen verkauft werden. Es gelten die Abverkaufsfristen gemäss Art. 26a VBP.
Bis zum Ablauf der Abverkaufsfristen dürfen Rodentiziden mit Antikoagulanzien nur unter folgenden Bestimmungen an private Verwenderinnen (breite Öffentlichkeit, Privatpersonen) in der Schweiz abgegeben werden:
- Verwendung ausschliesslich in manipulationssicheren und befestigbaren Köderboxen
- Verwendung nur innerhalb von Gebäuden
- Lose Köder dürfen nur in Sachets verkauft werden
- Puls- oder Permanentbeköderung ist nicht erlaubt
- Beschränkung der Packungsgrössen:
Privatpersonen dürfen nur noch Rodentizide mit einem Wirkstoffgehalt kleiner als 0.003% verwenden.
Bis auf weiteres keine Änderungen der Zulassungsbestimmungen für berufliche Verwenderinnen
Derzeit sind keine Einschränkungen für beruflichen Verwenderinnen mit oder ohne Fachbewilligung vorgesehen. Dies gilt jedoch unter Vorbehalt der Durchführungsverordnungen der EU-Kommission zur Genehmigung der zweiten Verlängerungsgesuche der antikoagulanten Wirkstoffe. Alle in der EU auf Wirkstoffebene eingeführten Einschränkungen müssen auch in den Produktzulassungen in der Schweiz umgesetzt werden.
Die Verwendung von Rodentiziden mit Antikoagulanzien wird wie bisher unter Einhaltung des STOP Prinzips (Art. 24a der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, SR 822.113) und der Prinzipien der integrierten Schädlingsbekämpfung gemäss Art. 11e oder Art. 12 Abs. 1 VBP zugelassen.
Für berufliche Verwenderinnen ohne Fachbewilligung:
Bis zur Genehmigung der zweiten Verlängerungsgesuche der antikoagulanten Wirkstoffe gelten weiterhin die folgenden Bestimmungen bei der Produktzulassung von Rodentiziden mit Antikoagulanzien für berufliche Verwenderinnen ohne Fachbewilligung in der Schweiz:
- Verwendung ausschliesslich in manipulationssicheren und befestigbaren Köderboxen möglich
- Verwendung in und um Gebäude
- Puls- oder Permanentbeköderung ist nicht erlaubt
- Es wird keine Minimalpackungsgrösse festgelegt
Berufliche Verwender ohne Fachbewilligung dürfen weiterhin Rodentizide mit einem Wirkstoffgehalt von ≥ 0.003% verwenden.
Für berufliche Verwenderinnen mit Fachbewilligung:
Bis zur Genehmigung der zweiten Verlängerungsgesuche der antikoagulanten Wirkstoffe gelten weiterhin die folgenden Voraussetzungen bei der Produktzulassung von Rodentiziden mit Antikoagulanzien für berufliche Verwenderinnen mit Fachbewilligung in der Schweiz:
- Verwendung in manipulationssicheren und befestigbaren Köderboxen oder an verdeckten, unzugänglichen und gesicherten Köderstellen (gleiches Schutzniveau für Nichtzieltiere und Menschen wie bei manipulationssicheren Köderboxen) möglich
- Verwendung in und um Gebäude, im Freien, auf Deponien und in der Kanalisation möglich
- Pulsbeköderung nur mit Produkten mit Brodifacoum, Flocoumafen oder Difethialone
- Permanentbeköderung nur an Orten mit hohem Potential für Reinvasion und wenn andere Bekämpfungsmethoden unzureichend waren, nur mit Produkten mit Bromodialone oder Difenacoum
- Es wird keine Minimalpackungsgrösse festgelegt.
Berufliche Verwender mit Fachbewilligung dürfen weiterhin Rodentizide mit einem Wirkstoffgehalt von ≥ 0.003% verwenden.
Zugelassene Produkte mit alternativen chemischen Wirkstoffen wie Alphachloralose, Cholecalciferol und Kohlendioxid sind von der Überprüfung nicht betroffen und können weiterhin gemäss Gebrauchsanweisung gegen Ratten und Mäuse angewendet werden.
Etikette und Merkblatt beachten
Welche Verwendungen tatsächlich für welche Verwenderkategorien zugelassen sind und welche Risikominderungsmassnahmen zu befolgen sind, ist produktabhängig. Es ist deshalb wichtig, immer vor der Anwendung eines Produktes die Etikette, das Merkblatt und gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt sorgfältig durchzulesen und die Gebrauchsanweisung genau zu befolgen.