Pflichten gemäss Nagoya-Verordnung
Diese Verordnung regelt den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressourcen und sich darauf beziehendem traditionellem Wissen sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus dieser Nutzung.
Bei Stoffen und Zubereitungen, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendes traditionelles Wissen basiert, muss die Herstellerin
- von sich aus die Anmeldestelle Chemikalien informieren und ihr
- die Registernummer nach Art. 4 der Nagoya-Verordnung (NagV, SR 451.61) vorlegen, als Nachweis für die beim BAFU erfolgte NagV-Meldung.