Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 11. März 2021

Schweiz-spezifische Zulassungsbestimmungen

Hier finden Sie Erläuterungen zu Schweiz spezifischen Bestimmungen betreffend Zulassungen von Biozidprodukten. Es handelt sich z.B. um Einschränkungen gewisser Anwendungen, die sich durch nationale ergeben und daher basierend auf Artikel 12 Abs. 2 VBP (Artikel 37 BPR) von den Zulassungsbestimmungen, die in anderen EU Staaten Geltung haben, abweichen können.

Algen und Moose

Neue Regelung bezüglich Anwendungseinschränkung und Kennzeichnung von Biozidprodukten gegen Algen und Moose ab 1. Dezember 2020

Neue Zulassungsbestimmungen für Rodentizide mit Antikoagulanzien

Die Neubeurteilung und Neueinstufung der Antikoagulanzien führen zu neuen Zulassungsbestimmungen für Rodentizide. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Auswirkungen der Einstufung als «fortpflanzungsgefährdend» und zu den neuen und bisher geltenden Risikominderungsmassnahmen in der Schweiz.

Zulassung von Biozidprodukten für die Trinkwasserdesinfektion in der Schweiz

Die europäische Biozidprodukteverordnung (BPR) gibt den einzelnen Mitgliedsstaaten im Art. 2 (7) die Möglichkeit, gewisse Biozidprodukte/Wirkstoffe für die Trinkwasserdesinfektion auf nationaler Ebene zu verbieten oder deren Verwendung einzuschränken.

Verbot chemischer Raumluftdesinfektion bei Anwesenheit von Personen

Systeme zur kontinuierlichen Raumluftdesinfektion mittels Vernebelung oder Begasung von Desinfektionsmitteln (z.B. Aktivchlor, Wasserstoffperoxid, Ozon, auch in situ Produktion) in die Raumluft während der Anwesenheit von Personen (z.B. in Klassenzimmern, im öffentlichen Verkehr) werden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 bis 4 ChemG nicht zugelassen, namentlich aus folgenden Gründen: