Zulassung ZN für In-situ-Systeme
In-situ erzeugte Wirkstoffe sowie ihre Vorläufer gelten als Biozidprodukte und unterliegen der Zulassungspflicht.
Geräte, die zur technischen Erzeugung eines in-situ erzeugten Wirkstoffs dienen (z.B. aktives Chlor1, das am Anwendungsort erzeugt und zur Desinfektion verwendet wird), gelten hingegen nicht als Biozidprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a VBP. Daher können solche Geräte selbst nicht als Biozidprodukte zugelassen werden. Stattdessen wird das gesamte System beschrieben und zugelassen.
Aufgrund der Vielfalt der in-situ-Systeme variieren die Anforderungen an die Gesuchunterlagen sowie die Systematik der Überprüfung. Um diesen Unterschieden gerecht zu werden, wurden die in-situ-Systeme in vier Falltypen unterteilt. Diese Einteilung ist nicht abschliessend und kann bei Bedarf in Zukunft erweitert oder angepasst werden.
Einteilung der In-situ-Systeme:
- Typ 1: In-situ-System aus mindestens einem Vorläufer ohne Gerät.
- Typ 2: In-situ-System aus mindestens einem Vorläufer mit Gerät.
- Typ 3: In-situ-System auf Basis eines Katalysators und anschl. Aktivierung (Free Radicals).
- Typ 4: In-situ System aus mindestens einem Vorläufer und/oder einem Gerät um in situ Wirkstoffe zu generieren. Der Vorläufer wird nicht zu bioziden Zwecken vermarktet. Das in-situ erzeugte Biozidprodukt ist das zulassungspflichtige Biozidprodukt.
Hinweis: Typ 4 umfasst auch Free-Radicals-Systeme, bei denen der Katalysator in einem festen Objekt (z. B. Keramik oder Polymer) eingebettet ist.
1Unter dem generischen Ausdruck «aktives Chlor» ist hier als Wirkstoff eine Mischung von Chlor, Hypochloriger Säure und Hypochlorit Anionen im Gleichgewicht zu verstehen, wobei die dominierende Spezies vom pH Wert der Lösung abhängt.