Zulassungen für Ausnahmesituationen zur Bekämpfung schädlicher Organismen
In Ausnahmefällen kann die Anmeldestelle Chemikalien nach Rücksprache mit den Beurteilungstellen und gestützt auf Artikel 30 der Biozidprodukteverordnung (VBP) ein Biozidprodukt zulassen, welches die Anforderungen der VBP nicht vollständig erfüllt. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn eine unmittelbar drohende Gefahr besteht, beispielsweise bei einer ungewollten Einschleppung schädlicher gebietsfremder Organismen (Neozoen), die nicht durch ein bereits zugelassenes Biozidprodukt abgewendet werden kann.
Nachstehend sind alle erlassenen Ausnahmezulassungen oder Allgemeinverfügungen aufgeführt.