Für Kleinpackungen unter 125 mL sind Erleichterungen in den Rechtstexten vorgesehen. Für andere Spezialfälle sind Ausnahmegesuche für die Schweiz möglich.
Vorgesehene Kennzeichnungserleichterungen
In den Rechtstexten sind verschiedene Kennzeichnungserleichterungen vorgesehen abgestuft für Gebindegrössen unter 125 mL (CLP-Verordnung, Anhang I, Ziffer 1.5.2), unter 25 mL (CLP-Verordnung, Anhang I, Ziffer 1.5.2.2) und unter 10 mL (CLP-Verordnung, Anhang I, Ziffer 1.5.2.4) auf die sich Herstellerinnen direkt abstützen können. In den Leitlinien zur Verpackung und Kennzeichnung der ECHA ist die Anwendung dieser Erleichterungen näher ausgeführt.
Weitergehende Kennzeichnungserleichterungen
Können die Kennzeichnungsvorschriften beispielsweise auch nicht mit Hilfe von Falt und Rolletiketten erfüllt werden, so gibt es die Möglichkeit ein Gesuch um Erleichterungen für Kennzeichnungen nach Artikel 12 Chemikalienverordnung (ChemV) zu stellen. Die Erleichterungsgesuche sind möglich,
- wenn die Grösse des Produkts oder
- andere ungünstige Eigenschaften die vorgeschriebene Kennzeichnung verunmöglichen;
- der Stoff oder die Zubereitung in so geringen Mengen abgegeben wird, dass kein Risiko für Mensch und Umwelt besteht; oder
- der Stoff oder die Zubereitung nicht in den Geltungsbereich der EU-CLP-Verordnung fällt.
Allfällig gewährte Erleichterungen haben ihre Gültigkeit nur für die Schweiz. Ein Gesuch nach Artikel 12 ChemV ist für Biozidprodukte ausgeschlossen. Biozidprodukte müssen gemäss Artikel 38 VBP gekennzeichnet sein.
Letzte Änderung 20.12.2018