Zulassung von gleichen Produkten ZN / ZB
Biozidprodukte, die mit einem bereits zugelassenen Produkt (ZN/ZB) oder einer Produktfamilie oder einem einzelnen Mitglied einer Produktefamilie (im Zusammenhang mit einer Zulassung ZN) identisch sind, können als gleiche Biozidprodukte ZN/ZB zugelassen werden (Art. 15 Abs. 1 VBP).
Die Zulassungsart kommt z.B. in folgenden Fällen zum Einsatz:
- Private Label Produkte (Die Referenzzulassungsinhaberin stellt das identische Produkt für eine andere Person her);
- Das identische Produkt soll auf dem Markt in einem anderen Preissegment angepriesen werden.
Es werden folgende zwei Prämissen unterschieden:
- a) Die Gesuchstellerin ist identisch mit der Zulassungsinhaberin des Referenzproduktes
- b) Die Gesuchstellerin ist nicht identisch mit der Zulassungsinhaberin des Referenzproduktes
Das zugehörige Referenzprodukt muss entweder schon in der Schweiz zugelassen sein oder sich bereits im Zulassungsverfahren befinden (d.h. parallel). Dieses Verfahren wird von der Industrie u.a. auch als „Back-to-Back"-Zulassung beschrieben. Es handelt sich um identische Produkte, die unter einem anderen Handelsnamen oder von einer anderen Zulassungsinhaberin in Verkehr gebracht werden sollen.
Identisch bedeutet, das Biozidprodukt stimmt mit dem Referenzprodukt weitestgehend überein, mit Ausnahme von verwaltungstechnischen Änderungen (Art. 4 der Biozidprodukte-Vollzugsverordnung EDI). Ein gleiches Biozidprodukt unterscheidet sich vom Referenzprodukt somit nur in administrativen Aspekten (z.B. unterschiedliche Handelsnamen, andere Zulassungsinhaberin) oder durch eingeschränkte Verwendungsbedingungen gegenüber dem Referenzprodukt.