Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien
Das Inverkehrbringen von chemischen Produkten erfolgt in Selbstkontrolle der Herstellerin und damit in deren Verantwortung. Für bestimmte chemische Produkte gilt jedoch eine Melde-, Anmelde- oder eine Zulassungspflicht.
Die meisten chemischen Produkte können ohne vorgängige behördliche Genehmigung in eigener Verantwortung der betreffenden Herstellerin (Herstellerin im juristischen Sinn, also auch Importeurinnen und bestimmte Händlerinnen; Definition Herstellerin) in Verkehr gebracht werden. Dazu muss eine Selbstkontrolle durchgeführt werden. Dabei muss auch geprüft werden, ob
- eine Meldepflicht als chemisches Produkt (Zubereitungen, Stoffe) besteht
- eine Meldepflicht als parallel importiertes Pflanzenschutzmittel besteht
- eine Zulassung als Biozid notwendig ist
- eine Zulassung als Pflanzenschutzmittel notwendig ist
- eine Zulassung oder Anmeldung als Dünger notwendig ist
- eine Anmeldung eines neuen Stoffes notwendig ist
- und dass keine beschränkten oder verbotenen Stoffe im chemischen Produkt verwendet werden: Beschränkungen und Verbote