Biozidprodukt
Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerblich und beruflich verwendet werden, wenn sie gemäss Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) zugelassen, mitgeteilt oder anerkannt sind. Bei den Biozidprodukten obliegt die Verantwortung für das Inverkehrbringen der Zulassungsinhaberin.
Allgemeine Informationen zu den Biozidprodukten
Biozidprodukte dienen der Bekämpfung von Schadorganismen durch Abtötung oder Abschreckung.
Biozide Wirkstoffe
Wirkstoffe, damit sie als oder für Biozidproduke verwendet werden dürfen, müssen «genehmigt» sein oder zumindest für die Genehmigung notifiziert sein.
Zulassungsverfahren
Auf den folgenden Seiten finden Sie relevante Informationen zu den verschiedenen Zulassungsverfahren.
Abgrenzungsfragen
Bestimmte Produkte liegen im Grenzbereich zweier Produktkategorien und deren Einstufung ist immer eine Fall-zu-Fall-Betrachtung. Sie müssen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden (Betrachtung des Verwendungsziels und der Zusammensetzung).
Behandelte Ware
Dieser Leitfaden richtet sich an die kantonalen Vollzugsorgane, an Unternehmen und an die betreffenden Anwender. Er stellt die gesetzlichen Grundlagen für die mit bioziden Wirkstoffen behandelten Waren vor.
Schweiz-spezifische Zulassungsbestimmungen
Hier finden Sie Erläuterungen zu Schweiz spezifischen Bestimmungen betreffend Zulassungen von Biozidprodukten. Es handelt sich z.B. um Einschränkungen gewisser Anwendungen, die sich durch nationale ergeben und daher basierend auf Artikel 12 Abs. 2 VBP (Artikel 37 BPR) von den Zulassungsbestimmungen, die in anderen EU Staaten Geltung haben, abweichen können.
Mitteilungspflicht für die Mengen von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten
Bis zum 31. Mai jeden Jahres muss die in Verkehr gebrachte Menge eines Biozidproduktes des Vorjahres über das Produkteregister Chemikalien an die Anmeldestelle Chemikalien mittgeteilt werden.