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Zulassungsverfahren

Auf den folgenden Seiten finden Sie relevante Informationen zu den verschiedenen Zulassungsverfahren.

Übergangszulassungen (ZN/ZB)

Enthält das Biozidprodukt nur Wirkstoffe der Liste nach Anhang 1 oder Anhang 2 der Biozidprodukteverordnung, muss für dieses Biozidprodukt ein Gesuch nach dem europäisch-harmonisierten Verfahren eingereicht werden. Für das Biozidprodukt, das mit einer Übergangszulassung auf dem Schweizer Markt ist, gelten folgende Übergangsregelungen.

Zulassungen nach dem europäisch harmonisierten Verfahren

Biozidprodukte, die nur genehmigte Wirkstoffe (Wirkstoffe, die in die Liste nach Anhang 1 oder Anhang 2 VBP aufgenommen wurden) enthalten, können nur mit einer Zulassung nach dem europäisch-harmonisierten Verfahren in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.