Zulassungsverfahren
Auf den folgenden Seiten finden Sie relevante Informationen zu den verschiedenen Zulassungsverfahren.
Übergangszulassungen (ZN/ZB)
Enthält das Biozidprodukt nur Wirkstoffe der Liste nach Anhang 1 oder Anhang 2 der Biozidprodukteverordnung, muss für dieses Biozidprodukt ein Gesuch nach dem europäisch-harmonisierten Verfahren eingereicht werden. Für das Biozidprodukt, das mit einer Übergangszulassung auf dem Schweizer Markt ist, gelten folgende Übergangsregelungen.
Zulassungen nach dem europäisch harmonisierten Verfahren
Biozidprodukte, die nur genehmigte Wirkstoffe (Wirkstoffe, die in die Liste nach Anhang 1 oder Anhang 2 VBP aufgenommen wurden) enthalten, können nur mit einer Zulassung nach dem europäisch-harmonisierten Verfahren in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.
Zulassungen für Ausnahmesituationen zur Bekämpfung schädlicher Organismen
In Ausnahmefällen kann die Anmeldestelle Chemikalien nach Rücksprache mit den Beurteilungstellen und gestützt auf Artikel 30 der Biozidprodukteverordnung (VBP) ein Biozidprodukt zulassen, welches die Anforderungen der VBP nicht vollständig erfüllt. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn eine unmittelbar drohende Gefahr besteht, beispielsweise bei einer ungewollten Einschleppung schädlicher gebietsfremder Organismen (Neozoen), die nicht durch ein bereits zugelassenes Biozidprodukt abgewendet werden kann.