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Veröffentlicht am 19. August 2025

Zulassungen nach dem europäisch harmonisierten Verfahren

Biozidprodukte, die nur genehmigte Wirkstoffe (Wirkstoffe, die in die Liste nach Anhang 1 oder Anhang 2 VBP aufgenommen wurden) enthalten, können nur mit einer Zulassung nach dem europäisch-harmonisierten Verfahren in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.

Die Gesuche müssen über das europäische Biozidprodukteregister (R4BP) eingereicht werden. Zum Zeitpunkt der Zulassungserteilung gibt die Anmeldestelle Chemikalien die Produktinformationen ins schweizerische Chemikalienregister (RPC) ein, damit diese dem Giftnotruf Tox Info Suisse zur Verfügung stehen. Die Gesuchstellerin bzw. die zukünftige Zulassungsinhaberin muss die Produktinformationen nicht im RPC erfassen. Bei UFI-relevanten Änderungen an bereits zugelassenen Biozidprodukten muss die Zulassungsinhaberin den neuen UFI der Anmeldestelle Chemikalien über das R4BP mitteilen. Weitere Informationen finden Sie unter: UFI bei Biozidprodukten

Bitte beachten Sie, dass für Zulassungen nach dem EU harmonisierten Verfahren die produktspezifischen Informationen für das Tox Info Suisse (Giftnotrufzentrale) durch die Anmeldestelle Chemikalien ins schweizerische Produkteregister Chemikalien eingepflegt werden.

Konsultieren Sie bitte die jeweilige Internetseite für die spezifischen Anforderungen an die verschiedenen Zulassungsarten.

Schweiz ist beurteilende Behörde

Hier finden Sie Informationen zu Gesuchen nach dem EU-harmonisierten Verfahren, bei denen die Schweiz beurteilende Behörde ist (Gesuche um Nationale Zulassung ZL, Gesuche um Vereinfachte Zulassung, Gesuche um Unionszulassung und neue Wirkstoffe).

Schweiz ist anerkennende oder notifizierende Behörde

Hier finden Sie Informationen zu Gesuchen nach europ. harmonisiertem Verfahren, bei welchen die Schweiz anerkennende Behörde ist.(Anerkennung, Anerkennung von Unionszulassung, vereinfachte Mitteilung).