Zulassungen nach dem europäisch harmonisierten Verfahren
Biozidprodukte, die nur genehmigte Wirkstoffe (Wirkstoffe, die in die Liste nach Anhang 1 oder Anhang 2 VBP aufgenommen wurden) enthalten, können nur mit einer Zulassung nach dem europäisch-harmonisierten Verfahren in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.
Schweiz ist beurteilende Behörde
Hier finden Sie Informationen zu Gesuchen nach dem EU-harmonisierten Verfahren, bei denen die Schweiz beurteilende Behörde ist (Gesuche um Nationale Zulassung ZL, Gesuche um Vereinfachte Zulassung, Gesuche um Unionszulassung und neue Wirkstoffe).
Schweiz ist anerkennende oder notifizierende Behörde
Hier finden Sie Informationen zu Gesuchen nach europ. harmonisiertem Verfahren, bei welchen die Schweiz anerkennende Behörde ist.(Anerkennung, Anerkennung von Unionszulassung, vereinfachte Mitteilung).