Schweiz ist anerkennende oder notifizierende Behörde
Ist die Schweiz anerkennende oder zu notifizierende Behörde, so bedeutet dies, dass sie nicht selbst die Risikobewertung für die Zulassung durchführt. Sie überprüft die Bewertung des evaluierenden Referenzmitgliedsstaat in der EU oder der EFTA auf ihre Richtigkeit und die aus der Evaluation hervorgehenden Anwendungsbedingungen und entsprechenden Risikominderungsmassnahmen zum Schutz von der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Umwelt im Hinblick auf eine mögliche Übernahme der Zulassung und deren Anwendungsbedingungen in der Schweiz.
Anerkennung
Das Verfahren der Anerkennung ermöglicht es, eine Zulassung nach dem europäisch harmonisierten Verfahren für ein Biozidprodukt in der Schweiz zuzulassen, welches von einem anderen EU- oder EFTA-Mitgliedsstaat evaluiert und zugelassen wurde.
Anerkennung einer Unionszulassung
Das Verfahren der Unionszulassung ermöglicht es, dass ein Biozidprodukt für den gesamten EWR-Markt (plus Schweiz) zugelassen werden kann, ohne dass in den einzelnen Staaten ein Gesuch gestellt werden muss.
Zulassung gleicher Produkte
Biozidprodukte, die mit einem bereits nach europäisch harmonisiertem Verfahren zugelassenen Produkt oder einer Produktfamilie identisch sind, können als gleiche Biozidprodukte zugelassen werden.
Mitteilung vereinfachte Zulassung
Ein nach dem vereinfachten Verfahren zugelassenes Biozidprodukt kann, ohne dass eine gegenseitige Anerkennung notwendig ist, in allen Mitgliedstaaten durch eine Mitteilung auf dem Markt bereitgestellt werden.
Zulassung für den Parallelhandel
Ein Biozidprodukt, welches eine Zulassung in einem EU-Mitgliedstaat hat und identisch mit einem bereits in der Schweiz nach europäisch harm. Verfahren zugelassenen Biozidprodukt ist, kann eine Zulassung für den Parallelhandel erhalten.