Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 4. September 2024

Übergangszulassungen (ZN/ZB)

Allgemeine Informationen zu den Übergangszulassungen ZN

Ein Gesuch für eine Übergangszulassung kann nur für Biozidprodukte gestellt werden, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten, über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) noch nicht entschieden wurde.

Übergangsregelung

Entscheidet die europäische Kommission den letzten notifizierte Wirkstoff eines Biozidproduktes zu genehmigen (in die Liste gemäss Anhang 1 oder 2 aufzunehmen), so muss die Zulassungsinhaberin einer Zulassung ZN /ZB, um ihr Biozidprodukt nahtlos vermarkten zu können, bis spätestens dem Aufnahmedatum dieses Wirkstoffes, ein Gesuch nach dem europäischen harmonisierten Verfahrens bei der Anmeldestelle Chemikalien einreichen.

Zulassungsverfahren ZN

Erläuterungen und Verfahren zu Übergangszulassungen (ZN) für Produkte mit Marktfähigkeit ausschliesslich in der Schweiz und Liechtenstein, die vorhandene (alte) Wirkstoffe enthalten, welche sich im EU-Überprüfungsverfahren befinden.

Elektronische Zustellung der Verfügung

Die Anmeldestelle Chemikalien bietet interessierten Firmen und natürlichen Personen gestützt auf dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) und der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV) die Verfügungen auf elektronischen Wege zuzustellen.