Zulassungsverfahren ZN
Erläuterungen und Verfahren zu Übergangszulassungen (ZN) für Produkte mit Marktfähigkeit ausschliesslich in der Schweiz und Liechtenstein, die vorhandene (alte) Wirkstoffe enthalten, welche sich im EU-Überprüfungsverfahren befinden.
Gesuch um Zulassung ZN
Diese Zulassungsart gilt für Produkte, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten, über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) noch nicht entschieden wurde.
Zulassung von gleichen Produkten ZN / ZB
Zulassungverfahren von Biozidprodukten, die mit einem bereits zugelassenen Produkt (ZN/ZB) oder einer Produktfamilie oder einem einzelnen Mitglied einer Produktefamilie identisch sind.
Gesuch um Zulassung ZN einer Biozidproduktefamilie
Zulassungsverfahren ZN für Biozidproduktefamilien.
Zulassung ZN Parallelhandel
Eine Zulassung ZN für den Parallelhandel kann für ein Biozidprodukt beantragt werden, welches im Ursprungsstaat (EWR) unter den nationalen Bestimmungen in Verkehr ist und identisch ist mit einem bereits in der Schweiz mit einer Übergangszulassung ZN zugelassenen Biozidprodukt (Referenzprodukt). Die Gesuchstellerin muss den Identitätsnachweis erbringen können.
Zulassungsverfahren ZN für in-situ erzeugte Wirkstoffe
In-situ erzeugte Wirkstoffe sowie ihre Vorläufer gelten als Biozidprodukte und unterliegen der Zulassungspflicht.
Änderungen bestehender Zulassungen ZN / ZB
Änderungen an Biozidprodukten vornehmen, die bereits im Rahmen des Übergangsverfahrens ZN zugelassen wurden.
Anforderungen an Desinfektionsmittel
Anforderungen an Wirksamkeitsnachweise, Spezialfälle usw. im Zusammenhang mit Zulassungen ZN.
Anforderungen an Holzschutzmittel
Anforderung an die Wirksamkeitsnachweise für Holzschutzmittel im Zusammenhang mit Zulassungen ZN.