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Veröffentlicht am 9. April 2025

Zulassungsverfahren ZN

Erläuterungen und Verfahren zu Übergangszulassungen (ZN) für Produkte mit Marktfähigkeit ausschliesslich in der Schweiz und Liechtenstein, die vorhandene (alte) Wirkstoffe enthalten, welche sich im EU-Überprüfungsverfahren befinden.

Allgemeine Informationen zum Zulassungsverfahren ZN

Diese Zulassungsart gilt für Biozidprodukte, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten, über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) noch nicht entschieden wurde.

Gesuch um Zulassung ZN

Diese Zulassungsart gilt für Produkte, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten, über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) noch nicht entschieden wurde.

Zulassung von gleichen Produkten ZN / ZB

Biozidprodukte, die mit einem bereits zugelassenen Produkt (ZN/ZB) oder einer Produktfamilie oder einem einzelnen Mitglied einer Produktefamilie (im Zusammenhang mit einer Zulassung ZN) identisch sind, können als gleiche Biozidprodukte ZN/ZB zugelassen werden (Art. 15 Abs. 1 VBP).

Gesuch um Zulassung ZN einer Biozidproduktefamilie

Zulassungsverfahren ZN für Biozidproduktefamilien.

Zulassung ZN Parallelhandel

Eine Zulassung ZN für den Parallelhandel kann für ein Biozidprodukt beantragt werden, welches im Ursprungsstaat (EWR) unter den nationalen Bestimmungen in Verkehr ist und identisch ist mit einem bereits in der Schweiz mit einer Übergangszulassung ZN zugelassenen Biozidprodukt (Referenzprodukt). Die Gesuchstellerin muss den Identitätsnachweis erbringen können.

Zulassungsverfahren ZN für in-situ erzeugte Wirkstoffe

In-situ erzeugte Wirkstoffe sowie ihre Vorläufer gelten als Biozidprodukte und unterliegen der Zulassungspflicht.

Änderungen bestehender Zulassungen ZN / ZB

Änderungen an Biozidprodukten vornehmen, die bereits im Rahmen des Übergangsverfahrens ZN zugelassen wurden.

Anforderungen an Desinfektionsmittel

Anforderungen an Wirksamkeitsnachweise, Spezialfälle usw. im Zusammenhang mit Zulassungen ZN.

Anforderungen an Holzschutzmittel

Wirksamkeitsnachweise müssen nach anerkannten Normen, von für den spezifischen Bereich nach der Norm ISO/EC 17025 akkreditierten Prüflabors vorgenommen werden. Es sind vollständige Kopien der Berichte einzureichen. Die Testberichte müssen alle Angaben (Einzelwerte) enthalten, die für die Interpretation der Resultate notwendig sind. Alle Test- und Kontrolldaten müssen beschrieben und aufgeführt sein. Die vollständige (100 %) Zusammensetzung des zu testenden Produktes (inkl. Wirkstoffe und deren Konzentration) sind klar anzugeben.