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Veröffentlicht am 13. März 2025

Allgemeine Informationen zum Zulassungsverfahren ZN

Diese Zulassungsart gilt für Biozidprodukte, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten, über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) noch nicht entschieden wurde.

Die anderen Wirkstoffe des Produkts dürfen sich bereits in einer der Listen nach Anhang 1 oder 2 befinden.

Wichtig:

Wurde der letzte notifizierte Wirkstoff eines Biozidproduktes genehmigt (Liste nach Anhang 1 VBP oder Anhang 2 VBP, haben die Zulassungsinhaberinnen einer Zulassung ZN verschiedene Handlungsoptionen, die unter der Übergangsregelung dargestellt sind.

Das Zulassungverfahren ZN beinhaltet verschiedene Typen, die alle auf einer vereinfachten Prüfung beruhen.

Die Behörde überprüft im Rahmen dieser befristeten Übergangszulassung im Sinne einer summarischen Risikobewertung, ob:

  • die Unterlagen vollständig sind;
  • die Wirkstoffe für die bestimmungsgemässe Verwendung des Biozidproduktes zulässig sind. Dabei wird von den Behörden insbesondere geprüft, ob die im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe für die beantragte Produktart rechtskonform sind;
  • Biozidprodukte, sofern sie für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, keine Eigenschaften nach Art. 11d VBP aufweisen;
  • keine offensichtlich ungeeigneten Anwendungen zugelassen werden, z.B. eine dermale Anwendung eines vom Gesuchsteller als hautreizend oder sensibilisierend eingestuften Produkts für Produktart 19;
  • Biozidprodukte zur Trinkwasserdesinfektion (Produktart 5) zusätzlich die Anforderungen der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) erfüllen.
  • keine verbotenen Anwendungen zugelassen werden, z.B. Algen- und Moosbekämpfungsmittel;
  • die korrekten Wirksamkeitsnachweise für Desinfektionsmittel (Produktart 1-4) eingereicht wurden;
  • die Wirksamkeit für Holzschutzmittel nachgewiesen ist;
  • die Anwendung von Insektiziden (Produktart 18) keine schädliche Auswirkung auf Gewässerorganismen, Bienen/Bestäuber und Nutztiere haben.

Über die Rubriken links gelangen Sie zu den weiteren Erläuterungen der jeweiligen Zulassungstypen und deren Wegleitungen.